Namensmissbrauch in Verlassenschaft vermutet
Verfasst: 10.08.2022, 14:00
Sehr geehrte Damen und Herren vom Forum,
wir haben eine Vermutung zum Namensmissbrauch beim Vornamen eines Verstorbenen.
Wenn bei einer Todesfallmitteilung vom Standesamt Wien an das zuständige Bezirksgericht der Name des Verstorbenen korrekt laut Personenstandsregister mit 1.Vorname + 2. Vorname + Nachnahme angegeben wird, kann dann der laut Verteilungsordnung zuständige Gerichtskommissär die Verlassenschaft und die Einantwortung nur mit 2.Vornamen (ohne
1. Vornamen) und Nachnamen abwickeln?
Schon zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde des öfteren vor Behörden 1.Vorname und Nachnahme, bei anderen Behörden nur 2. Vorname und Nachname verwendet.
Im Verlassenschaftsverfahren war die Anfrage bei Banken relevant, da es ja Sparguthaben auf eine Person mit 1.Vornamen und Nachnamen geben kann, ebenso Sparguthaben auf den Verstorbenen mit 2. Vornamen und Nachnamen.
Ist der korrekte Vornamen wichtig bei der Einantwortung oder kann sich der Gerichtskommissär aussuchen, welchen Vornamen er verwenden kann?
Falls es ein rechtswidriger Einantwortungsbeschluss war, welche Verjährung gibt es?
Wir sind erst nach Einantwortung durch Recherche auf die Verwendung von 2 verschiedenen Vornamen gekommen.
Wie und wo kann man eine mögliche rechtwidrige Einantwortung beeinspruchen?
Danke für Hilfe und Tipps
wir haben eine Vermutung zum Namensmissbrauch beim Vornamen eines Verstorbenen.
Wenn bei einer Todesfallmitteilung vom Standesamt Wien an das zuständige Bezirksgericht der Name des Verstorbenen korrekt laut Personenstandsregister mit 1.Vorname + 2. Vorname + Nachnahme angegeben wird, kann dann der laut Verteilungsordnung zuständige Gerichtskommissär die Verlassenschaft und die Einantwortung nur mit 2.Vornamen (ohne
1. Vornamen) und Nachnamen abwickeln?
Schon zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde des öfteren vor Behörden 1.Vorname und Nachnahme, bei anderen Behörden nur 2. Vorname und Nachname verwendet.
Im Verlassenschaftsverfahren war die Anfrage bei Banken relevant, da es ja Sparguthaben auf eine Person mit 1.Vornamen und Nachnamen geben kann, ebenso Sparguthaben auf den Verstorbenen mit 2. Vornamen und Nachnamen.
Ist der korrekte Vornamen wichtig bei der Einantwortung oder kann sich der Gerichtskommissär aussuchen, welchen Vornamen er verwenden kann?
Falls es ein rechtswidriger Einantwortungsbeschluss war, welche Verjährung gibt es?
Wir sind erst nach Einantwortung durch Recherche auf die Verwendung von 2 verschiedenen Vornamen gekommen.
Wie und wo kann man eine mögliche rechtwidrige Einantwortung beeinspruchen?
Danke für Hilfe und Tipps