Namensmissbrauch in Verlassenschaft vermutet

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Normalbuerger
Beiträge: 17
Registriert: 16.08.2013, 07:24

Namensmissbrauch in Verlassenschaft vermutet

Beitrag von Normalbuerger » 10.08.2022, 14:00

Sehr geehrte Damen und Herren vom Forum,
wir haben eine Vermutung zum Namensmissbrauch beim Vornamen eines Verstorbenen.
Wenn bei einer Todesfallmitteilung vom Standesamt Wien an das zuständige Bezirksgericht der Name des Verstorbenen korrekt laut Personenstandsregister mit 1.Vorname + 2. Vorname + Nachnahme angegeben wird, kann dann der laut Verteilungsordnung zuständige Gerichtskommissär die Verlassenschaft und die Einantwortung nur mit 2.Vornamen (ohne
1. Vornamen) und Nachnamen abwickeln?
Schon zu Lebzeiten des Verstorbenen wurde des öfteren vor Behörden 1.Vorname und Nachnahme, bei anderen Behörden nur 2. Vorname und Nachname verwendet.
Im Verlassenschaftsverfahren war die Anfrage bei Banken relevant, da es ja Sparguthaben auf eine Person mit 1.Vornamen und Nachnamen geben kann, ebenso Sparguthaben auf den Verstorbenen mit 2. Vornamen und Nachnamen.
Ist der korrekte Vornamen wichtig bei der Einantwortung oder kann sich der Gerichtskommissär aussuchen, welchen Vornamen er verwenden kann?
Falls es ein rechtswidriger Einantwortungsbeschluss war, welche Verjährung gibt es?
Wir sind erst nach Einantwortung durch Recherche auf die Verwendung von 2 verschiedenen Vornamen gekommen.
Wie und wo kann man eine mögliche rechtwidrige Einantwortung beeinspruchen?
Danke für Hilfe und Tipps



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Namensmissbrauch in Verlassenschaft vermutet

Beitrag von alles2 » 11.08.2022, 00:24

Von rechtswidrig würde ich nicht mal sprechen, weil dieser Auskunftsauftrag nicht zwangsläufig ergehen muss. Der Gerichtskommissär folgt den Weisungen des Verlassenschaftsgerichts. Beide können im Sinne des § 38 Abs.2 Z 3 BWG (Bankwesengesetz) das Bankgeheimnis durchbrechen. Eine Nachtragsabhandlung nach § 183 Abs.1 AußStrG (Außerstreitgesetz) wegen Einbeziehung von Vermögenswerten in das Inventar wäre bis 3 Jahre ab Kenntnis des Erbanspruches möglich und spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Doch dabei sollte man die Spareinlage bei einem Kreditinstitut kennen. Dann könnte auch die Kraftloserklärung nach § 3 KlkG (Kraftloserklärungsgesetz) angestrengt werden, falls die Sparurkunde nicht aufgefunden werden kann.

Nachdem das Protokoll des öffentlichen Notars als Gerichtskommissär unterfertigt worden sein dürfte und somit erklärt wurde, dass das Inventar richtig und vollständig das zur Verlassenschaft gehörige Vermögen darstellt, und ein Rechtsmittel gegen den Einantwortungsbeschluss nicht mehr vorgesehen sein möge, müsste der Erbe wohl bei der Erwirkung der Auskunftspflicht gegen die Bank(en) selbst tätig werden.
Und wenn schon ein Missbrauch vermutet wird, wäre die Frage, wer sich davon einen Vorteil verschafft hätte und ob das absichtlich erfolgte, was zu beweisen wäre.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 66 Gäste