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WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 07.08.2022, 12:19
von EricBaldwin
Hallo alle,
nach der letzten Eigentümerversammlung hat die Hausverwaltung ein Protokoll (§ 25 Abs 3 WEG) mit Falschinformationen verfasst und unter den Eigentümern verteilt. Aufgrund dieses Protokolls soll mit einem missverständlich formulierten Fragebogen jetzt ein Umlaufbeschluss erwirkt werden. Die Unterlagen wurden natürlich pünktlich in den Sommerferien verteilt, damit die Möglichkeiten eingeschränkt und sich die Eigentümer nicht richtig damit auseinandersetzen können. Ich möchte jetzt beim Bezirksgericht Einspruch gegen das Protokoll der Eigentümerversammlung erheben und verhindern, dass die Hausverwaltung in der Zwischenzeit Allgemeinflächen in unserem Haus (Hausbesorgerwohnung) unbefristet vermietet. Ein auf Zeit spielen ist wohl die beste Lösung.
Wie gehe ich vor?
Exekution ist wohl eine gute Idee, oder?

Danke und Lg

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 08.08.2022, 08:00
von MG
Meiner Ansicht nach, ist das Protokoll für sich alleine nicht "anfechtbar". Man kann aber natürlich den Hausverwalter auffordern, das Protokoll zu berichtigen.

Wurden in der Eigentümerversammlung aber (auch) Beschlüsse gefasst, dann müssen diese Beschlüsse in der vom Gesetz vorgesehenen Weise veröffentlicht werden (Zustellung/Aushang) und es muss darüber aufgeklärt werden, innerhalb welcher Frist welche Rechtsmittel (Anträge bei zuständigen Bezirksgericht, siehe dazu §§ 24, 29 und 52 WEG) dagegen erhoben werden können.

"Auf Zeit Spielen" ist daher nicht unbedingt empfehlenswert, bzw. riskant, weil es feste Fristen (1 Monat bzw. 3 Monate) für die Einbringung von Anträgen bei Gericht gegen Eigentümerbeschlüsse gibt.

Unter "Exekution" versteht man das Vollstreckungsverfahren, also die zwangsweise Durchsetzung von bereits erfolgten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, das ist hier nicht anwendbar.

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 18.08.2022, 21:48
von SysErr
„Auf Zeit spielen“ klingt nach einer unsympathischen Taktik. Das kommt gleich nach „probieren kann mans ja mal“. Such doch das Gespräch mit der HV bzw nutze die Rechtsmittel wenn das Gespräch nicht fruchtet.

Aber zum Thema. Die unbefristete (!) Vermietung einer Wohnung der WEG ist mE ein Vertrag der 100% Zustimmung benötigt. Anders sehe ich die zB 3-jährige Befristung in der Vermietung.

Das ist alles meine Meinung und kann genauso vollkommen falsch sein.

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 19.08.2022, 02:19
von EricBaldwin
Hallo, danke für die Inputs, mit auf Zeit spielen meinte ich hinauszögern, bis die Urlaubszeit vorbei, und die Miteigentümer wieder im Lande sind. Umgekehrt will die Hausverwaltung nun offensichtlich die Hausbesorgerwohnung nun schnell unbefristet vermieten und die Eigentümergemeinschaft vor vollendete Tatsachen stellen. Was für Rechtsmittel meintest du SysErr?
Danke und Lg

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 19.08.2022, 11:37
von SysErr
Ich gehe davon aus, dass die unbefristete (!) Vermietung der Wohnung keine Maßnahme ist für die die einfache Mehrheit genügt, da diese Befristung wohl ungewöhnlich ist. mE wäre hier Einstimmigkeit vorgesehen. Als Rechtsmittel sehe ich die Bekämpfung des Beschlusses im Auserstreitverfahren.

Kann mich aber auch täuschen, also das ist nur meine Meinung.

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 19.08.2022, 11:50
von EricBaldwin
SysErr hat geschrieben:
19.08.2022, 11:37
...da diese Befristung wohl ungewöhnlich ist...
Meinst du eine Befristung ist ungewöhnlich oder unbefristet ist ungewöhnlich?

Re: WEG: Umlaufbeschluss wird mit inkorrekten Protokoll der Eigentümerversammlung erhoben

Verfasst: 19.08.2022, 15:40
von SysErr
Unbefristet empfinde ich als ungewöhnlich. Ist aber auch nur mein Empfinden und keine Rechtsauskunft.