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Erbrecht

Verfasst: 12.07.2022, 13:07
von AnJa4
Folgende Situation:
2008 wurde bei einem Notar seitens meiner mittlerweile Ex-Schwigereltern ein Testament hintelegt, dass mein Sohn Haupterbe ist und er die Eigentumswohnung nach dem Tod seiner Großeltern erbt.
Der Sohn (mein Exmann und auch Vater des mittlerweile erwachsenen Kindes) wurde enterbt und der Pflichtteil bereits ausbezahlt - ist auch im Testament festgehalten.

Im Grundbuch ist nur Ex-Schwiegervater eingetragen, im Testament wurde auch festgehalten, dass beide Ex-Schwiegereltern Wohnrecht auf Lebenszeit haben.

Nun ist es so, dass beide Ex-Schwiegerelternteile im Pflegeheim sind, mein Exmann - der sehr egoistisch und geldgierig ist - die Erwachsenenvertretung für seinen dementen Vater bekommt - auch die Eigentumswohnung betreffend - also so gesehen eine Generalvollmacht.

Nun zur Frage:
Kann sich mein Exmann mit der Generalvollmacht ins Grundbuch eintragen lassen und unseren Sohn nach dem Tod meiner Ex-Schwiegereltern einfach übergehen?

Vielen, herzlichen Dank für Eure Info!
AnJa

Re: Erbrecht

Verfasst: 12.07.2022, 15:58
von alles2
Die Frage betrifft mehr die Pflegschaftssache. Entsprechend § 258 Abs.4 ABGB kann man sich als Erwachsenenvertreter nicht so einfach ins Grundbuch eintragen lassen, wonach es dazu einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Als Erwachsenenschutzvertreter erwirbt man nicht automatisch mehr Rechte, was die Eigentumsverhältnisse anbelangt, und kann damit schon gar keine Erbrechte übergehen. Deshalb kann ich Dich hinsichtlich Deiner Befürchtung beruhigen. Die Vertretungsbefugnis des Ex geht nicht so weit, zumal er zum Wohle des Vertretenen agieren muss. Stellt sich heraus oder war seitens des Pflegschaftsgerichts schon vorher davon auszugehen, dass die Vertretungsmacht zum eigenen Vorteil missbräuchlich ausgenutzt werden würde, scheidet man als Angehörigenvertreter aus. Was jedoch sehr wohl vom Gericht veranlasst wird ist, dass die Verwaltung der Liegenschaft durch den "Sachwalter" im Grundbuch eingetragen wird. Mit dem Ableben des Vertretenen sollte das auch wieder entfernt werden.