Ruf- und Kreditschädigung?

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Miss.dorfmadl
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Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von Miss.dorfmadl » 11.07.2022, 17:30

Hallo, welche rechtlichen Schritte kann A unternehmen, wenn B ihn wegen Urkundenunterdrückung zum Nachteil von B angezeigt hat, die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A dann aber eingestellt hat?

Zivilklage gem § 1330 ABGB? Was ist hier richtigerweise zu tun? Danke!



alles2
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von alles2 » 12.07.2022, 01:25

Meine Meinungen findest Du hier (siehe auch die vorgeschlagenen Vorgehensweisen des ersten Fragestellers):

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=19426

bzw.

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17161

oder auch:
alles2 hat geschrieben:
15.01.2022, 22:22
Kann man, aber es bringt eigentlich nichts. Außer Du kannst beweisen, dass Dich der [...] absichtlich falsch angezeigt hat. Das wäre dann Verleumdung nach § 297 StGB. Wenn man wegen einer Straftat verdächtigt wird, bedeutet es noch lange nicht, dass es auch stimmt. In gewissen Fällen müssen die Behörden jeden Verdacht aufnehmen und verfolgen. Es entscheidet dann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, ob man es getan hat. Selbst wenn das Verfahren eingestellt wird oder man freigesprochen wird, muss es nicht heißen, dass man nicht betrogen hat, sondern es nicht genug Beweise dafür gibt.
Soll heißen, dass es sehr wohl darauf ankommt, ob die Behauptungen den Tatsachen entsprachen oder mit böser Absicht vorgegangen wurde. Jeder hat das Recht, irgendwas zur Anzeige zu bringen, wenn er sich in seinen subjektiven Moralvorstellungen verletzt sieht und ohne dass ihn finanzielle Konsequenzen drohen. Es liegt dann an den Experten, ob das auch strafrechtlich relevant ist. Aber deshalb mit einer Gegenklage oder Schadensersatzklage daherzukommen, ist sicher nicht Zweck der Sache und sollte auch zu nichts zu, wenn zwar an der Sache was dran war, aber es für eine Klage nicht ausgereicht hat. Schon gar nicht, wenn der Beschuldigte dadurch nur das Gefühl hat, dass sein Ruf gegenüber den öffentlichen Behörden ruiniert sein könnte. Hatte es darüberhinausgehende Konsequenzen und möchte man zivilrechtlich klagen, findet sich ein möglicher Fahrplan auch auf folgender Seite:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/1/Seite.1010180.html

Das mit dem ABGB hilft alles nichts, wenn kein Schaden feststellbar ist. Und dazu braucht es meist einen Befund oder ein Gutachter, insbesondere wenn es immaterieller Natur sein sollte. Ohne ein strafrechtliches Urteil wird es in diesem Fall ungleich schwieriger, irgendwelche Rechte durchsetzen zu können. Nachdem nicht bekannt ist, welches Ausmaß der erlittene Schaden oder Schmerz hat, mögen Begrifflichkeiten wie die psychische Alteration mit Krankheitswert vielleicht gut klingen. Nur führt es zu nichts, wenn man sich davon nichts kaufen kann.
Zuletzt geändert von alles2 am 12.07.2022, 14:45, insgesamt 3-mal geändert.
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Miss.dorfmadl
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von Miss.dorfmadl » 12.07.2022, 07:52

Hallo, danke für die Antwort, aber ich glaube, Sie haben meine Frage falsch verstanden. Es geht darum, was A tun kann, weil B ihm eine Straftat unterstellt und ihn angezeigt hat.. Es geht also nicht um die Weiterverfolgung dieser Straftat, sondern A möchte B aufgrund seiner unrichtigen Angaben (nämlich, dass A angeblich strafbar gewesen sei) klagen. Und jetzt stellt sich mir die Frage, ob hier eine Klage gem § 1330 ABGB möglich ist? Bzw einfach allgemein gefragt: Welche rechtlichen Schritte kann A nun konkret unternehmen? (Wenn er erreichen möchte, dass B solche (unrichtigen) Anzeigen in Hinkunft unterlässt...)

alles2
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von alles2 » 12.07.2022, 09:41

Verzeihung, da war ich in dem einen Punkt wirklich nicht auf der Höhe und habe aus der Perspektive von "B" geschrieben. Daher wurde nun im vorherigen Beitrag eine angepasste Änderung vorgenommen. Dort ist auch eine Möglichkeit auf Deine letzte Frage aufgezeigt worden.

Sicher kann man ihm einen Denkzettel verpassen, wenn man mit einer Gegenanzeige wegen Verleumdung und dergleichen kommt. Nur dann sollte es nicht zu Einschüchterungszwecken missbraucht werden (seine Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens könnte ihm zum Nachdenken bewegen). Sondern sollte es dann erfolgen, wenn man wirklich davon überzeugt ist, dass dem so ist.
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Miss.dorfmadl
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von Miss.dorfmadl » 13.07.2022, 19:04

Danke.

Aber angenommen man hat einen "Feind", der einen alle paar Wochen wegen irgendetwas, das eh nicht stimmt, anzeigt. Kann man dann irgendwas dagegen machen? Es kostet ja auch Zeit und Aufwand, jedes Mal zu einer Beschuldigtenvernehmung zu fahren..

§ 1330 ABGB verstehe ich nämlich nur so, dass man die Unterlassung einer BESTIMMTEN Äußerung begehren kann, aber nicht die Unterlassung aller Anzeigen, die wissentlich falsch gemacht werden, oder?

alles2
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von alles2 » 13.07.2022, 23:44

Woanders habe ich mal das hier geschrieben:
alles2 hat geschrieben:
28.11.2021, 14:29
Demnach könnte man bei einem Angriff auf das Persönlichkeitsrecht mit einer Unterlassungserklärung reagieren und sollte ein Schaden entstanden sein, könnte zivilrechtlich ein Anspruch nach § 1330 ABGB eingeklagt werden.
oder
alles2 hat geschrieben:
23.12.2021, 01:15
[...] könnte man mit einer (anwaltlichen) Unterlassungserklärung kommen oder gleich die gerichtliche Unterlassungsklage androhen, die beide spätestens in der tatsächlichen Anwendung einen einschüchternden Effekt erzielen können. Es liegt allerdings an Dir, wie Du damit umgehst, da Du sie am besten kennst.
oder gar (es bezieht sich auf Besitzstörung)
alles2 hat geschrieben:
29.11.2021, 16:54
Meistens haben die Anwälte nur was davon und es fallen Gerichtskosten an, falls kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann und das Gericht anderer Auffassung ist. Daher meinerseits der dezente Hinweis auf eine Unterlassungsaufforderung (Abmahnung). Wenn man jemanden was zu Fleiß tun und ihm finanziell wehtun möchte, kann man es mit Verweis auf das Prozessrisiko auf eine Besitzstörungsklage nach § 454 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung) ankommen lassen. Es gibt solche Kandidaten, die genau dieses Werkzeug zur Befriedigung ihres Rachegelüstes nutzen. Je nachdem, wie der Besitzstörer lustig ist, kann er das Spiel mitmachen, was sich zusammenläppern kann. Bei der Unterlassungsklage nach § 549 ZPO das ähnliche Spiel in einem überschaubaren Ausmaß mit weit weniger Konsequenzen. Dieses Mittel dient nicht nur dazu, dass die Störung entfernt wird, sondern damit es sich auch nicht mehr wiederholt.
Neben der Verleumdung könnte man es auch mit der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB versuchen, wenn man die Polizei hinzuziehen möchte. Ihn würde man irgendwann ohnehin nicht mehr ernst nehmen, wenn der Gegner ständig mit haltlosen Anschuldigungen antanzt.
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Re: Ruf- und Kreditschädigung?

Beitrag von Miss.dorfmadl » 14.07.2022, 19:02

Danke für die Hilfe !

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