Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

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Adler2
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Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

Beitrag von Adler2 » 06.07.2022, 20:50

Liebe Rechtswissende!

Eine Bekanntgabe gem. § 359 GWO (vereinfachtes Verfahren) wurde auf der Aussenseite von den Eingangstüren der jeweiligen Stiegen der für das Verfahren betreffenden "Nachbarn" - nur mit einem kleinen Tesastreifen auf einer Papierecke - angeklebt. Am Tage der dortigen Klebebefestigung habe ich die Bekanntgabe (nachmittags) gesehen (fotographiert) und 3 Stunden später war es abgerissen und auf den Nebenstiegen auch.
Am nächsten Tag war die Bekanntgabe auch auf fast allen anderen Stiegen/Eingängen weg. (um den Grund der "Abnahme" soll es jetzt hier nicht gehen. Können ja auch Mieter zum Lesen, etc. - unerlaubterweise - abgenommen haben).

Da anzunehmen ist, dass einige/viele Mieter nun nichts von dem vorgeschriebenen Einsichtstermin in die Projektunterlagen wissen (ausgenommen der anderen Bekanntmachungsmöglichkeiten der Behörde wie: Kundmachung Amtstafel, Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und Verlautbarung auf der Internettseite der Behörde), war meine Frage an die Behörde, ob sie die fehlenden Bekanntgaben bitte noch mals für die Mieter/Nachbarn aufhängen könnten bzw. werden.

Die ausstellende Behörde meinte dazu: "Wir haben es dort angebracht und somit gilt es als zugestellt. Wenn jetzt entwendet (nicht mehr dort, ...könnte ja auch starker Wind abgelöst haben, welcher an diesem Tag auch wirklich stark war), können wir nichts machen, die Bekanntgabe gilt als zugestellt."


§42 Verwaltungsverfahrensgesetz:
https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768&FassungVom=2016-01-18&Artikel=&Paragraf=42&Anlage=&Uebergangsrecht=
Zitat:
"(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."


Meine Frage wäre:
Ist eine (leicht!! und wenig) angeklebte auf der Aussentüre der Stiegen eine Form, die sicherstellt, dass Beteiligte voraussichtlich von der Verhandlung Kenntnis erlangen ??

Die Dame von meiner Hausverwaltung war auch einigermaßen erstaunt und Nachfrage bei der Behörde, ob die fehlenden Kundmachungen noch mal angebracht werden, wurde das verneint (eben mit Begründung: angeklebt ist zugestellt). Auch dass die Kundmachungen nicht IN den Stiegen angebracht wurden (schwarzes Brett dort) hat sie verwundert. Ihre Anfrage, ob die Behörde ihr eine Kundmachung per Mail schicken könnte (damit dann in den Stiegen angebracht werden kann) wurde verneint.

ps: ja klar, könnte auch bei einer Anbringung IN den Stiegen, das Schriftstück "wegkommen".

Ich hätte mir als Laie auch vorgestellt, dass die Behörde die zuständige Hausverwaltung verständig, dass es ein Schriftstück für den Aushang in den Stiegen gibt.

Die Mieter, die den Aushang nicht - zufällig noch - gesehen haben, fallen in die Sparte: hättens täglich in's internet auf die Magistratsseite geschaut, ob was dabei ist was SIE - auch - betrifft.

Bitte höflichst um Eure Meinungen dazu !
und wie immer vielen Dank im Vorraus für Antworten, lg, Adler



Hank
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Re: Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

Beitrag von Hank » 06.07.2022, 21:50

...Recht auf Akteneinsicht usw. steht sowieso nur den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu 
-
Beteiligte, z.B. Nachbarn können Bedenken gegen Verwaltungsprojekte aber sicherlich auch nachträglich artikulieren und sich dann ggf. (kostengünstig) beschweren...

Adler2
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Re: Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

Beitrag von Adler2 » 06.07.2022, 22:34

Danke für den Hinweis.

Darum geht's aber nicht. Die Nachbarn (alle DIE Nachbarn, die in dem Fall Nachbarstatus haben) haben ein Anhörungsrecht und können bei einem Einsichtstermin (mit einer Deadline!!) die Einreichunterlagen ansehen (und Kopien davon machen) und Bedenken bzw. Einwendungen zu der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens machen.

alles2
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Re: Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

Beitrag von alles2 » 07.07.2022, 00:49

Wäre ich ein verantwortungsvoller Nachbar und merke, dass sich sonst keiner die Finger schmutzig machen möchte, würde ich so eine Bekanntgabe - übrigens nach § 359b GewO (Gewerbeordnung) und nicht "§ 359 GWO" - ausdrucken und selbst an den Objekt(en) adäquat anbringen. Zwar wäre es nach § 356 Abs.1 Z 4 GewO im Aushang der Nachbarn vom Betriebsgelände vorgesehen, muss jedoch nicht zwangsläufig in der Form erfolgen, wie man am Ende des ersten Absatzes entnehmen kann. Es muss nicht sichergestellt sein, dass alle Bewohner verständigt wurden. Ist wer über eine längere Zeit ortsabwesend und wurde die Frist (bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung) versäumt, kann bei sowas wie einem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand für normal kein minderer Grad des Versehens/Verschuldens geltend gemacht werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Adler2
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Re: Anschlag von Bekanntgabe/Verwaltungsverfahren

Beitrag von Adler2 » 07.07.2022, 13:46

Vielen Dank für Eure Meinungen!!!!

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