Seite 1 von 1

Eigentumswohnung: Instandhaltung/Wartung von Terrassen und Balkone

Verfasst: 26.06.2022, 20:24
von Anton2
Hallo liebe Forumsteilnehmenr!

Ich möchte die Terrassen und Balkone meiner Eigentumswohnung verschönen, indem ich sie mit Hochdruckreiniger reinige.

Meine Frage wären, die ich als juristischer Laie nicht beantworten kann, ob ich diese überhaupt reinigen darf bzw. die Hausverwaltung das nur darf?

Ich weiß, das für die Instandhaltung (also beispielsweise neue Überdachung oder neue Bodenplatten) die Hausverwaltung zuständig ist, da dies zum Gebäude zählt.

Für die Reinigung gilt das genauso?

Im Wohnungseigentumsvertrag habe ich nach Begriffen wie Terrasse, Balkon und Fenster gesucht, es kommt aber nirgends vor.

Danke und schönen Wochenstart

Re: Eigentumswohnung: Instandhaltung/Wartung von Terrassen und Balkone

Verfasst: 26.06.2022, 21:51
von MG
Unabhängig davon, ob und was im Wohnungseigentumsvertrag zur Erhaltung geregelt wäre, gehört das Reinigen ohne Eingriff in die Substanz jedenfalls zu den Rechten des einzelnen Wohnungseigentümers.

Wenn also durch die Reinigung die Oberfläche nur gesäubert, aber nicht etwa abgetragen wird, dann wäre das im Ergebnis wohl nichts anderes, wie "Fenster Putzen".

Heikel wäre es allerdings dann, wenn die Oberfläche durch den Hochdruckreiniger beschädigt würde. Bei alten Waschbetonplatten kann es zB durchaus passieren, dass die eingearbeiteten Steinchen heraus "gesprengt" werden etc. Auch Fugen und Abdichtungen können durchaus Schaden nehmen, wenn zu intensiv und /oder unsachgemäß mit dem Hochdruckreiniger gearbeitet wird.

Re: Eigentumswohnung: Instandhaltung/Wartung von Terrassen und Balkone

Verfasst: 26.06.2022, 22:20
von alles2
Bei diesen Außenbereichen handelt es sich nicht um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft entsprechend § 17 WEG. Daher wäre § 16 WEG zu beachten und dies betrifft nach Absatz 2 vornehmlich Änderungen und Umbauten, die fachgerecht und nicht eigenmächtig vorgenommen werden sollten.

Zur veranschaulichenden Analogie, für was die Hausverwaltung oder der Wohnungseigentümer zuständig ist. Gibt es eine Rasenfläche, die jeder von der Eigentümergemeinschaft benutzen darf, dann wäre es Sache eines Hausbesorgers/Hausbetreuers, diesen zu mähen, sofern nicht unter den Eigentümern das turnusmäßige Rasenmähen vereinbart wurde. Hat einer von letzteren eine Terrasse mit eigener Rasenfläche, hat sich grundsätzlich dieser darum zu kümmern.