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Waschküche

Verfasst: 17.05.2022, 09:20
von Gismo37
Ich wohne mit meinem Mann seit 1999 in einem Zweifamilienwohnhaus, die Waschküche im Keller wird seit damals von uns genutzt, es hat sich allerdings bei der Schenkung der Erdgeschoßwohnung der Eltern an meine Schwägerin herausgestellt, dass diese laut Parifizierung zum Eigentum der Schwägerin gehört, ebenso wie der Heizraum (von dem aus das gesamte Haus beheizt wird) und der Schuppen, den auch wir verwenden. Leider hat sich das Verhältnis zu meiner Schwägerin drastisch verschlechtert und ich möchte mich erkundigen wie das rechtlich ist. Sie ist seit 7 Jahren Eigentümerin der Wohnung, die Schwiegermutter hat das Wohnrecht und lebt noch dort. Ich glaube beim Heizraum ist das gar nicht erst zulässig, dass dieser im Eigentum einer Partei ist; kann es sein dass beim Schuppen und dem Waschraum ein ersessenes Recht besteht?

Re: Waschküche

Verfasst: 18.05.2022, 08:20
von MG
Sollte die Nutzwertfestsetzung ("Parifizierung") wirklich so erfolgt sein, wie von Ihnen geschildert, dann wäre diese nichtig!

Der OGH hat dies wiederholt klargestellt:

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20181003_OGH0002_0050OB00074_18W0000_000&IncludeSelf=True


Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich.

Demnach wäre jedenfalls der Heizungsraum (wenn die Heizung für beide Wohneinheiten dient), als Allgemeinfläche auszuweisen. Gleiches gilt für die Waschküche, wenn diese allen Einheiten zur Verfügung stehen soll.

Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 74/18w
Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2)
Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T3)





Um Klarheit zu bekommen, müssten aber das Nutzwertgutachten und der darauf basierende Wohnungseigentumsvertrag im Detail geprüft werden.

Erst dann ist es sinnvoll, sich über allf. "Ersitzungen" Gedanken zu machen.

Re: Waschküche

Verfasst: 26.05.2022, 17:13
von orve1n
Hello