Autoversicherung nach Todesfall abmelden

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123abc
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Autoversicherung nach Todesfall abmelden

Beitrag von 123abc » 20.04.2022, 10:18

Guten Tag!

Mein Bruder ist bereits am 20.02.2022 verstorben, er hatte ein Fahrzeug, das er bei einem Versicherungsunternehmen versichert hat. Nun kann ich das Fahrzeug nicht abmelden und soll laut Versicherungsberater die Versicherung in der Höhe von 95 Euro im Monat bis zur Einantwortungsurkunde diese vom Gericht erst ausgestellt werden muss weiterbezahlen. Für mich sind im Monat 95 Euro sehr viel, das ich angeblich für ein Fahrzeug weiterbezahlen muss, obwohl der Versicherungsteilnehmer verstorben ist. Das Fahrzeg wird aich nicht bewegt da mir das untersagt wurde, Wie soll ich am besten vorgehen, dass ich diese Versicherung endlich abmelden kann? Bis die Einwandungsurkunde ausgestellt werden kann, sollte angeblich noch Monate vergehen,

Mit der Bitte um Hilfe. Danke!



schanzenpeter
Beiträge: 412
Registriert: 02.02.2011, 16:48

Re: Autoversicherung nach Todesfall abmelden

Beitrag von schanzenpeter » 20.04.2022, 14:37

Habe einen ähnlliche Frage: Nach dem Tod Ihrer Mutter mussten die gesetzlichen Erben die Wohnungsmiete mehr als ein halbes Jahr weiterbezahlen, da sie ohne Einantwortung nicht kündigen und auch nicht räumen durften. Kann man dagegen wirklich nichts machen?
Danke für Eure Antworten.

alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Autoversicherung nach Todesfall abmelden

Beitrag von alles2 » 21.04.2022, 00:12

Solche Dinge bitte dort klären, von wem gemäß den Kriterien des § 3 Abs.1 GKG (Gerichtskommissärsgesetz) die Verlassenschaftsabhandlung vorgenommen wird. Der nächste Angehörige kann in Verträge eintreten, weshalb diese nach einem Ableben nicht immer automatisch gekündigt werden. Üblicherweise ist es der Gerichtskommissär, der auf Anfrage eine Amtsbestätigung ausstellen kann, damit ein Erbe (bzw. bei Einigkeit der Erbengemeinschaft) vor Einantwortung des Verlassenschaftsvermögens (durch den Einantwortungsbeschluss) die Vertretungsbefugnis entsprechend § 810 Abs.1 ABGB nachweisen kann. Somit kann nicht nur das Fahrzeug abgemeldet werden, sondern wäre nach § 1116a ABGB iVm 560 ZPO (Zivilprozessordnung) auch das Mietverhältnis unter Einhaltung einer verkürzten Frist von einem Monat zum Monatsletzten vorher kündbar.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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