Ersessenes Eigentum an Garagenbox Parkplatz

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c.hofer1
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Ersessenes Eigentum an Garagenbox Parkplatz

Beitrag von c.hofer1 » 07.04.2022, 22:19

Hallo liebe JUSLINE Community!

Ich habe eine Frage zum Eigentumsrecht. Konkret geht es darum, dass ich meine Wohnung vor 10 Jahren inkl. Kellerabteil und Garagenbox gekauft habe. Meine Garagenbox ist eine von 5 Metallboxen, die am Parkplatz der Wohnanlage platziert sind. Die restlichen Parkflächen (ca. 12) sind nicht parifiziert und somit für alle Wohnungseigentümer frei nutzbar (first-come-first-serve). Bei der Parkfläche steht nun eine umfangreiche Sanierung (Frostkoffer, Entwässerung, Asphaltierung) an.

Da die Garagenboxen auch bereits einige Jahrzehnte alt sind, wäre es nun sinnvoll diese ebenfalls zu tauschen. Das pikante Detail an dieser Sache ist jedoch, dass ich nun durch diversen Gesprächen erfahren habe, dass diese Garagen damals (60er-70er Jahre) ohne Genehmigung aufgestellt wurden und somit ein schwarzbau sind. Damals soll es lediglich unter den Eigentümern eine mündliche Vereinbarung für den Bau gegeben haben.

Beim Kauf meiner Wohnung war mir dieses Detail nicht bewusst und somit sehe ich mich hier als rechtmäßigen Eigentümer. Generell besteht nun die Angst unter den Eigentümern der Garagenboxen, dass das Eigentumsrecht beim Abriss erlischt und ein Aufbau einer Alternativlösung (neue Boxen oder Carport) nicht mehr möglich ist.

Meine Frage bezieht sich nun darauf ob das Eigentum bereits ersessen und somit nicht mehr anfechtbar ist? Wenn das der Fall sein sollte, kann dieses Recht durch den Abriss erlöschen? Mein einziger Beweis ist ein Gutachten eines Sachverständigers beim Kauf vor 10 Jahren. Dort wird die Garage ausdrücklich im Schätzwert inkludiert.,

Ich hoffe es gibt hier jemanden der mir hier etwas mehr Klarheit verschaffen kann. Vielen Dank schon mal für alle Antworten.

Liebe Grüße C.H.



MG
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Re: Ersessenes Eigentum an Garagenbox Parkplatz

Beitrag von MG » 08.04.2022, 10:26

Um die rechtliche Situation der Garagenboxen aber auch der entsprechenden Flächen, auf denen diese Boxen errichtet sind, zu klären, müsste man den GB-Auszug, den Wohnungseigentumsvertrag und vor allem die Nutzwertberechnung einsehen.

Sie schreiben, dass die "restlichen" Stellplätze nicht parifiziert sind. Wie ist Ihre Garage "parifiziert"?

Wenn im Grundbuch die Garage als eigenes WE-Objekte ausgewiesen ist, und dieses auch Bestandteil Ihres Kaufvertrages war, dann haben Sie zweifellos Eigentum an der "Garage" erworben.

Allenfalls könnte aber auch nur der Stellplatz, also die Bodenfläche ein eigenes WE-Objekt sein (Dann wäre er im Grundbuch vermutlich als als Stellplatz oä ausgewiesen). Ich glaube aber mich zu erinnern, dass WE an Stellplätzen im Freien in den 70er Jahren nicht begründet werden konnte...

Weiters besteht die Möglichkeit, dass die Stellplatzfläche Zubehör-Wohnungseigentum ist. In einem solchen Fall wäre der Stellplatz im Nutzwertgutachten, ähnlich wie ein Kellerabteil oä. zusätzlich zu den Bestandteilen der Wohnung (Zimmer) angeführt, muss aber nicht unbedingt im Grundbuch erwähnt sein.

Ist auch das nicht erfolgt, dann stünde allerdings auch "Ihre" Fläche im Miteigentum ALLER Miteigentümer und dann sollte/müsste es eine Regelung geben, wer welchen Stellplatz zu welchen Konditionen benützen darf.

Erst wenn das geklärt ist, kann man daran gehen, zu schauen, ob es im WE-Vertrag Regelungen zur Errichtung und Erhaltung der Garagen gibt.

Und zu guter Letzt muss dann abgeklärt werden, ob und welche behördlichen Genehmigungen zur (Neu-) Errichtung einer solchen oder ähnlichen Garage von der Baubehörde verlangt werden und ob hierzu die ZUstimmungen aller Miteigentümer erforderlich sind. Je nach Ergebnis muss dann das weitere Vorgehen im Bezug auf die Miteigentümer abgestimmt werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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