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Frage zu Wärmedämmung
Verfasst: 18.03.2022, 12:20
von Gruru
Das Gesetz spricht von "nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen".
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
- Wann wäre eine Wärmedämmung "konstruktiv bedingt"?
- Was ist formal unter "nachträglich angebracht" zu verstehen und welche beiden Zeitpunkte sind dafür relevant und wo ist das beschrieben? (ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass man gebäude nach Fertigstellung der Wärmedämmung errichtet)
- für welche Aktivität ist der 1.1.2009 relevant?
Re: Frage zu Wärmedämmung
Verfasst: 18.03.2022, 15:48
von MG
Welches Gesetz?
NÖ KanalGesetz?
Re: Frage zu Wärmedämmung
Verfasst: 18.03.2022, 20:21
von alles2

- Screenshot 2022-03-18 202434.jpg (44.92 KiB) 2482 mal betrachtet
Es geht konkret um die Geschäftszahl LVwG-AV-616/001-2018 des NÖ.LVwG, worin es heißt:
Gemäß § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 zähle bei Neubauten eine angebrachte Wärmeschutzverkleidung ab dem 1. Jänner 2009 zur bebauten Fläche. Die Wärmedämmung sei im vorliegenden Fall nicht nachträglich an bestehende Außenwände angebracht worden und sei daher bei der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen.
bzw.
Gemäß § 1a Z. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.
In freudiger Erwartung einer juristisch einwandfreien Antwort!
Re: Frage zu Wärmedämmung
Verfasst: 19.03.2022, 19:22
von MG
Keine Ahnung, wo man den von alles2 abgebildeten Screen sieht, aber aufgrund der Textierung hat sich meine Vermutung, dass es um ein KanalG geht, bestätigt.
Die Regelung soll - sehr vereinfacht ausgedrückt - Leute davor bewahren, durch eine NACHTRÄGLICHE Wärmedämmung, die auf ein (am 1..1.2009) bestehendes Gebäude aufgebracht wird, höhere Kanalabgaben zu bezahlen .
Eine konstruktiv bedingte Wärmedämmung wäre zB beim Neubau gegeben, weil da bestimmte Parameter erreicht werden müssen.
Die maßgeblichen Sätze aus der von alles2 zitierten Entscheidung lauten:
Da im Falle eines Neubaus die Wärmeschutzverkleidung nicht ausschließlich aus wärmetechnischen Gründen angebracht wird, sondern diese ebenso aus konstruktiven Gründen errichtet werden muss, sind neu errichtete Gebäude von dieser Ausnahme nicht erfasst (siehe Erläuterung zur Gesetzesänderung des NÖ Landtages, Zl. LT-1026/A-75-2011).
Voraussetzung für die Nichtberechnung ist daher, dass ein Gebäude bereits am 1. Jänner 2009 fertiggestellt war und die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung erst danach erfolgt ist.
Da das gegenständliche Wohngebäude – wie festgestellt – erst nach diesem Zeitpunkt baubewilligt und fertiggestellt wurde, ist der Tatbestand einer nachträglichen Anbringung der Wärmedämmung an bestehende Außenwände im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für die Nichtberechnung der Wärmedämmung nicht vorliegen.
Persönlich erachte ich die gesamte Regelung als misslungen, da auf den ÄUßEREN Umfang abgestellt wird. Baut Jemand also sein Haus mit "dickeren" Mauern, dann zahlt er gegenüber einem identen Haus mit dünneren Mauern, aber gleicher (inneren) Nutzfläche mehr Kanalgebühren....
Re: Frage zu Wärmedämmung
Verfasst: 20.03.2022, 04:12
von alles2
Man gäbe www.jusline.at ein und scrolle etwas runter, sofern neuere Einträge folgten. Vor meinem Posting sah es so aus:

- Unbenannt.jpg (170.4 KiB) 2422 mal betrachtet
Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich meinen, dass da wer neu in diesem Forum ist!