Guten Abend, wie berechne ich Zinsen aus zugesprochenen Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Urteils?
Ab welchem Tag berechne ich diese Zinsen? Im Urteilsspruch steht ja immer "binnen 14 Tagen". Angenommen das erstinstanzliche Urteil vom 15.06.2021 wurde am zugestellt 16.07.2021 und betrifft Kosten iHv € 9.606,16 und das zweitinstanzliche Urteil vom 22.12.2021 wurde am 03.03.2022 zugestellt und betrifft Kosten iHv € 3.175,62.
Ab wann berechne ich den Zinsenlauf der beiden Beträge, sprich: was muss ich dem Gegner zahlen?
Zinsen berechnen
Re: Zinsen berechnen
Ich versuche die gesetzliche Regelung vereinfacht darzustellen:
Zinsen für Kosten kann man ab dem UrteilsDATUM verrechnen, WENN der Gegner nicht innerhalb der Leistungsfrist (also "binnen 14 Tagen") bezahlt hat.
Zahlt er innerhalb der 14 Tage, dann fällt man sozusagen um Zinsen um, zahlt er auch nur einen Tag zu spät, dann laufen die Zinsen und zwar schon ab dem UrteilsDATUM (nicht Zustellung desselben!)
Zahlen Sie daher im konkreten Fall oben erst nach dem 17.3., dann müssen Sie auch Zinsen ab 16.7.2021(KORREKTUR TIPPFEHLER, RICHTIG: 15.6.) und ab 3.3.2022 aus den jeweiligen Kostenbeträgen zahlen! Bei Zahlung vor dem 17.3. nur die Kostenbeträge.
Zinsen für Kosten kann man ab dem UrteilsDATUM verrechnen, WENN der Gegner nicht innerhalb der Leistungsfrist (also "binnen 14 Tagen") bezahlt hat.
Zahlt er innerhalb der 14 Tage, dann fällt man sozusagen um Zinsen um, zahlt er auch nur einen Tag zu spät, dann laufen die Zinsen und zwar schon ab dem UrteilsDATUM (nicht Zustellung desselben!)
Zahlen Sie daher im konkreten Fall oben erst nach dem 17.3., dann müssen Sie auch Zinsen ab 16.7.2021(KORREKTUR TIPPFEHLER, RICHTIG: 15.6.) und ab 3.3.2022 aus den jeweiligen Kostenbeträgen zahlen! Bei Zahlung vor dem 17.3. nur die Kostenbeträge.
Zuletzt geändert von MG am 11.03.2022, 18:50, insgesamt 1-mal geändert.
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Zinsen berechnen
Das heißt auch bezüglich dem erstinstanzlichen Urteil habe ich dann nochmals die 14 Tage Leistungsfrist?
Auch, wenn ich Berufung erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einlege, wo dann sozusagen die 14 tägige Leistungsfrist bereits abgelaufen ist?
Die Hemmung wird ja dann erst ab Einbringung der Berufung gelten oder?
Auch, wenn ich Berufung erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einlege, wo dann sozusagen die 14 tägige Leistungsfrist bereits abgelaufen ist?
Die Hemmung wird ja dann erst ab Einbringung der Berufung gelten oder?
Re: Zinsen berechnen
Ja, weil das erste Urteil aufgrund der rechtzeitigen Berufung ja nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar geworden ist.
RA Mag. Michael Gruner
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Re: Zinsen berechnen
Super danke! Ich darf nur noch anmerken, dass Sie oben das Zustelldatum gewählt haben, statt dem Entscheidungsdatum. Dürfte ein Fehler sein, nachdem Sie selbst geschrieben haben, dass das Zustelldatum nicht maßgeblich sei?
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