Frage zu ZPO
Verfasst: 18.02.2022, 17:53
Thema ist erledigt, Danke
Nelly hat geschrieben: ↑18.02.2022, 17:53Liebes Forum,
der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zur Feststellung der Mängel in einer Wohnung wegen Wandlung des Kaufvertrags keine Angaben gemacht wie die festgestellten Mängel zu beheben sind noch zu den Kosten der Mängelbehebung.
Diese Fragen wurden ihm deshlab in dem nachfolgenden Gutachtenerörterungsantrag gestellt. Auf die Beantwortung dieses Antrages mussten wir 9 Monate warten und die Antworten waren unvollständig:
Zu 6 Fragen fehlen die Kosten zur Mängelbehebung und 5 von 36 Fragen wurden überhaupt nicht beantwortet.
Wenn wir den ger. SV nochmals zu den fehlenden Antworten befragen, fürchte ich, dass wiederum ein Teil nicht beantwortet wird und sich die Sache nochmals verzögert.
Kann mir jemand sagen welche Möglichkeiten wir haben außer einen neuerlichen Gutachtenerörterungsantrag zur Gutachtenserörterung zu stellen und in welchem Gesetz dies steht?
Können wir uns direkt an den Richter wenden? Wer trägt die Kosten für die neuerlichen Anträge bei Gericht, die alle mit Tarifpost 3a abgerechnet werden?
Vielen herzlichen Dank für eine hilfreiche Antwort.
Nelly hat geschrieben: ↑20.02.2022, 13:13Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Antwort.
Inzwischen ist eine weitere Frage aufgetaucht:
Die Mängelbehebung der zu steilen Garagenrampe ist nur möglich wenn es rechtlich möglich ist die Rampe ins öffentliche Gut zu längern. Diese Frage muß der Richter beantworten.
Ist es möglich und zulässig, dass wir diese Frage vor der mündlichen Tagsatzung an den Richter stellen? Wenn der Richter die Verlängerung ins öffentliche Gut nicht bewilligt, wäre die Rampe ein unbehebbarer Mangel. Wir würden uns zahlreiche Gutachtenserörterungsanträge an den ger. Sachverständigen und Tagsatzungen damit ersparen, was auch im sinne der Prozess/ Verfahrensökonomie wäre. Ist die Antwort auf diese Frage auch in der ZPO zu finden?
Haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.