Tiroler Grundverkehrsgesetz

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Jusler
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Tiroler Grundverkehrsgesetz

Beitrag von Jusler » 15.02.2022, 09:12

Hallo, mit 31.12.2021 ist ja eine Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Ändert sich dadurch etwas für ein Ehepaar, welches eine Immobilie in Kirchberg in Tirol im Jahr 2013 erworben hat?

Gilt die neu verankerte Sanktion im TGVG einer möglichen Zwangsversteigerung (§ 14a Abs 3 TGVG) für diese Erwerbe vor der Novelle auch?

Danke.



alles2
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Re: Tiroler Grundverkehrsgesetz

Beitrag von alles2 » 15.02.2022, 10:40

Mir wäre nicht bekannt, was sich dadurch geändert haben sollte, nur weil derselbe Absatz nach einer 5-jährigen Unterbrechung im T-GVG von § 14 auf § 14a an derselben Stelle gerutscht ist und die Sanktionen von der Grundverkehrsbehörde (Gemeinde/BH/Magistrat) durch das Tiroler Raumordnungsgesetz TROG bestimmt wurden. Demnach wäre ein Objekt nur entsprechend der Widmung zu nutzen. Wird eine bebaute Liegenschaft missbräuchlich als Freizeitwohnsitz nach § 13 TROG begründet, kann wegen Übertretung nach § 13a TROG bestraft werden. Daher war es schon vor dem Jahr 2013 gängige Praxis, dass wem die Zwangsversteigerung des Wohnobjektes angedroht wurde, wenn der Rechtserwerber dem gemeindeamtlichen Auftrag zur Unterlassung der Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht nachkam.
Zuletzt geändert von alles2 am 16.02.2022, 10:27, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Jusler
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Re: Tiroler Grundverkehrsgesetz

Beitrag von Jusler » 15.02.2022, 13:53

Danke für die Antwort!

Aber macht es eventuell einen Unterschied, dass es die Bestimmung über die Zwangsversteigerung im Grundverkehrsgetz von 2016 bis 2021 nicht gab? Dazwischen gab es ja keinen § 14 TGVG...

alles2
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Re: Tiroler Grundverkehrsgesetz

Beitrag von alles2 » 16.02.2022, 10:23

Danke für den Hinweis mit der Unterbrechung, welches ich nun oben aufgenommen habe.
Dass die Bestimmung mit der Zwangsversteigerung zwischenzeitlich aufgehoben wurde, weil es sich in der Praxis als zu zahnlos erwies und es schwer umsetzbar war, ändert nichts an der Tatsache, dass Freizeitwohnsitze nicht erlaubt sind, wenn es nicht als solche gewidmet wurde. Der Druck wurde zu groß, weshalb das Instrumentarium ausgeweitet wurde, wobei sämtliche Vorbehaltsgemeinden erst noch vom Land bestimmt werden. Für weitere Auskünfte können sich die Rechtserwerber an die zuständige BH wenden:

https://www.tirol.gv.at/kitzbuehel/referate/grundverkehr-jagd/

Ich empfinde es nicht gerade als ehrenwert, wenn wer sich nicht an die Vorgaben hält und etwaige Strafzahlungen in Kauf nimmt, solange nicht versteigert werden kann. Genau wegen solcher Gebaren sieht das Bundesland einen Handlungsbedarf. Hat wer mit einem reinen Gewissen eine Liegenschaft erworben, sollte er sich nicht mit solchen Fragen herumschlagen müssen. Ob man solche Eigentümer rechtlich vertreten sollte, ist eine andere Frage.
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Hank
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Re: Tiroler Grundverkehrsgesetz

Beitrag von Hank » 18.02.2022, 20:53

…die Novelle zum TGVG ermöglicht vor allem leichteren Zugang für Kontrollorgane zu den betreffenden Objekten bzw. bei begründetem Verdacht rechtswidriger Freizeitwohnsitznutzung können weitere Erhebungen bei Versorgungs- Entsorgungsunternehmen oder Postdienstleister durch die Grundverkehrsbehörde angeordnet werden…

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