Wann keine Anzeigepflicht für Masseure

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Zitrone
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Wann keine Anzeigepflicht für Masseure

Beitrag von Zitrone » 10.02.2022, 07:51

Hallo zusammen,
ich hoffe, ich darf das hier fragen... es geht um meine Hausübung im Fach Recht.
Ich bin Masseurin und soll folgende Frage beantworten:

Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Anzeigepflicht für Masseure im neu eingefügten § 3a MMHmG neu geregelt.
Finden Sie die Bestimmung im RIS (https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/) und beantworten Sie:
Wann besteht für den angestellten medizinischen Masseur bei begründetem Verdacht, dass ein erwachsener, geistig behinderter Patient misshandelt wird, keine Pflicht zur Anzeige?
(Das Kopieren des Gesetzestextes reicht nicht!)


Ich finde zwar den Gesetzestext, aber kapier das nicht... :roll:
Könnte mir bitte bitte jemand weiterhelfen? Vielen Dank!



alles2
Beiträge: 3316
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Wann keine Anzeigepflicht für Masseure

Beitrag von alles2 » 10.02.2022, 20:06

Offensichtlich soll man Absatz 2 des § 3a Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz in eigenen Worten zusammenfassen. Also in etwa, dass man der Pflicht nicht nachkommen muss, wenn wer, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, dies unter gar keinen Umständen haben möchte und durch die Unterlassung keine weiteren schädlichen Folgen zu befürchten wären.
Oder wenn durch eine Handlung das Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patienten nachhaltig geschädigt wäre, weil die Anzeige in der Form eigentlich gar nicht notwendig gewesen wäre und es auch in dem Fall niemand einen Schaden davontragen würde. Dann kann nach bestem Wissen und Gewissen von einer Anzeige abgesehen werden, um die Vertraulichkeit zu wahren.
Oder falls ein Umstand an den Chef weitergetragen wird, der dann die Anzeige an die Sicherheitsbehörden veranlasst. Durch diese innerbetriebliche Meldung, sofern es nicht dringlich ist, kann dann beurteilt werden, ob diese Maßnahme wirklich notwendig ist.

Übrigens finden sich diese Regelungen auch haargenau in anderen Gesundheitsversorgungsbereichen und daher u.a. im Ärztegesetz (ÄrzteG), Sanitätergesetz (SanG), Psychotherapiegesetz (PsthG) und Psychologengesetz (PslG).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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