Tischherd - was ist eine Notbeheizung
Verfasst: 07.02.2022, 20:04
Per Baubescheid vom 4.11.1987 wurde uns - einer Eigentumsanlage in Graz - die Auflage erteilt:
„Die Rauchfänge dürfen nur zum Zwecke der Notbeheizung in Krisenzeiten oder bei außergewöhnlichen Umständen nach Ausrufung des Notstandes über den Rundfunk in Betrieb genommen werden“.
Wir haben nun unsere Küche umgebaut und würden uns gerne - auch auf Hinsicht eines künftig möglichen „black out“ einen „Tischherd“ einbauen lassen, den wir zum Kochen mit Holz befeuern würden.
Meine Frage: Dürfen wir - nach den derzeit geltenden Gesetzen und in Hinblick auf die Einschränkung in unserem Baubescheid - diesen Tischherd, der mit festen Brennstoffen zu beheizen ist, in unserer Wohnung in Betrieb nehmen?
Dürfen wir diesen Tischherd auch am bestehenden Rauchfang anschließen, ohne damit auf obige Auflage zu verstoßen?
Angrenzende Eigentumsanlagen - die kurz vor unserer Anlage errichtet wurde und Wohnanlagen, die nach unserer Wohnanlage fertig gestellt wurden, wurde diese Auflage nicht erteilt und diese dürfen Kachelöfen bzw. Schwedenöfen betreiben.
Die Antwort von der Bau- und Anlagenbehörde: "Sie dürfen den Herd nur zum Zwecke der Notbeheizung verwenden, andernfalls müssen Sie um Entfall der Auflage des Bescheides ansuchen"
Können Sie mir bitte weiterhelfen? Vielen Dank
„Die Rauchfänge dürfen nur zum Zwecke der Notbeheizung in Krisenzeiten oder bei außergewöhnlichen Umständen nach Ausrufung des Notstandes über den Rundfunk in Betrieb genommen werden“.
Wir haben nun unsere Küche umgebaut und würden uns gerne - auch auf Hinsicht eines künftig möglichen „black out“ einen „Tischherd“ einbauen lassen, den wir zum Kochen mit Holz befeuern würden.
Meine Frage: Dürfen wir - nach den derzeit geltenden Gesetzen und in Hinblick auf die Einschränkung in unserem Baubescheid - diesen Tischherd, der mit festen Brennstoffen zu beheizen ist, in unserer Wohnung in Betrieb nehmen?
Dürfen wir diesen Tischherd auch am bestehenden Rauchfang anschließen, ohne damit auf obige Auflage zu verstoßen?
Angrenzende Eigentumsanlagen - die kurz vor unserer Anlage errichtet wurde und Wohnanlagen, die nach unserer Wohnanlage fertig gestellt wurden, wurde diese Auflage nicht erteilt und diese dürfen Kachelöfen bzw. Schwedenöfen betreiben.
Die Antwort von der Bau- und Anlagenbehörde: "Sie dürfen den Herd nur zum Zwecke der Notbeheizung verwenden, andernfalls müssen Sie um Entfall der Auflage des Bescheides ansuchen"
Können Sie mir bitte weiterhelfen? Vielen Dank