Wenn Du für Dich eine zufriedenstellende Antwort gefunden hast, hätte ich mich über die entsprechende Erkenntnis gefreut.Maximilian Graz hat geschrieben:25.01.2022, 20:40Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Liegenschaft ist eine Nacherbschaft zu Gunsten Minderjähriger, sowie eine Zwangsversteigerung (Betreiber öffentliche Hand) angemerkt. Liegenschaftseigentümer ist (noch) der erste Erbe.
Bedarf es hierbei einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zur Veräußerung der Liegenschaft bzw. wie kann das überhaupt abgewickelt werden?
Wird die Anmerkung der Nacherbschaft nach der Versteigerung von Amts wegen gelöscht oder besteht hier ein Risiko für einen Käufer?
Danke!
Freundliche Grüße
Die Antwort mit dem Pflegschaftsgericht (§ 214 ABGB) hast Du Dir bereits gegeben. Ansonsten verhält es sich beim Fideikommiss gemäß § 608 ABGB auch nicht sehr viel anders als bei einem Grundstück mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot (BVV). Woanders findet man Näheres, wie das aufgehoben werden kann:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15407
Es liegt schon auch am Käufer zu überprüfen, ob ein Grundstück belastungsfrei ist. Normalerweise sollte es jedoch nichts geben, wenn alles ordnungsgemäß veranlasst wurde.