Regelungen Erbenmachthaber
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Regelungen Erbenmachthaber
Ich finde keinen Originalgesetzestext dazu: Wo genau sind die Bestimmungen für Erbenmachthaber gesetzlich geregelt?
"Das ist jeder andere Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben einigen und dem sie die Vollmacht erteilen. ... Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch."
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793010.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbenmachthaber
Insbesondere: Wenn eine Person in einem erst auf Authentizität und Gültigkeit zu prüfenden Testament zum Alleinerben erklärt wird und alle anderen Erbberechtigten als enterbt - kann diese Person dann einfach allein das Testament einem Anwalt oder Notar vorlegen und ihn zum Erbenmachthaber zu ihren Gunsten bestimmen? Wenn ja, wie können die anderen Erbberechtigten dagegen Einspruch erheben?
"Das ist jeder andere Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben einigen und dem sie die Vollmacht erteilen. ... Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch."
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793010.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbenmachthaber
Insbesondere: Wenn eine Person in einem erst auf Authentizität und Gültigkeit zu prüfenden Testament zum Alleinerben erklärt wird und alle anderen Erbberechtigten als enterbt - kann diese Person dann einfach allein das Testament einem Anwalt oder Notar vorlegen und ihn zum Erbenmachthaber zu ihren Gunsten bestimmen? Wenn ja, wie können die anderen Erbberechtigten dagegen Einspruch erheben?
Re: Regelungen Erbenmachthaber
Laut § 3 Abs.1 GKG (Gerichtskommissärsgesetz) kann theoretisch jeder den Nachlass mit dem Gericht klären oder jemanden dazu bemächtigen. Anknüpfend kann aus § 1008 ABGB ableiten, dass es lediglich eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht bedarf, wenn eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen und die Befugnis eingeräumt wird, einen "Schiedsrichter" zu wählen oder die Rechte unentgeltlich aufgeben zu können. Diese "Befugnis" gilt nach dem GKG, dessen Rechte alle vom Prinzip her in etwa zustehen würde, nicht uneingeschränkt. Denn geht es um mehr als 5000 Euro, muss es eben ein Notar oder Anwalt sein.
Unter einem Erbenmachthaber (im Unterschied zu einem Erbenvertreter) verstehe ich jemanden, der von allen Erben im Einvernehmen mit der Vertretung im Nachlassverfahren gewählt wurde (Erbengemeinschaft), wodurch es keinen gerichtlich bestellten Gerichtskommissär bräuchte. Daher kann ich mit den letzten Fragen nicht recht viel anfangen. Ergeben sich Bedenken in der Verlassenschaftsabhandlung, weil Versäumtes nicht nachgeholt wird oder man sich auf einmal uneins ist, kann das Gericht nach § 3 Abs.2 GKG noch immer ein Gerichtskommissär hinzuziehen, damit die Angelegenheit möglichst ordentlich über die Bühne geht.
Unter einem Erbenmachthaber (im Unterschied zu einem Erbenvertreter) verstehe ich jemanden, der von allen Erben im Einvernehmen mit der Vertretung im Nachlassverfahren gewählt wurde (Erbengemeinschaft), wodurch es keinen gerichtlich bestellten Gerichtskommissär bräuchte. Daher kann ich mit den letzten Fragen nicht recht viel anfangen. Ergeben sich Bedenken in der Verlassenschaftsabhandlung, weil Versäumtes nicht nachgeholt wird oder man sich auf einmal uneins ist, kann das Gericht nach § 3 Abs.2 GKG noch immer ein Gerichtskommissär hinzuziehen, damit die Angelegenheit möglichst ordentlich über die Bühne geht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Vielen Dank für die Erklärung.
Die Frage ist dann: Wer sind "die Erben"? Die gesetzlich Erbberechtigten? Die Pflichtteilsberechtigten? Die testamentarischen Erben, die, wie klargestellt, hier unklar sind?
Meine Frage bezieht sich eben auf das "alle Erben" und wer diese sind. Angenommen, es wird ein Testament vorgelegt, das ein Kind als Alleinerben nennt - eventuell sogar die anderen explizit enterbt oder als erbunwürdig bezeichnet, das Testament ist aber zu hinterfragen (Echt? Erzwungen? War der demente Erblasser noch geschäftsfähig...? Krasser Widerspruch zu früheren Testamenten und Regelungen, die sogar einen anderen Alleinerben bestellen?).alles2 hat geschrieben: ↑27.01.2022, 03:21Unter einem Erbenmachthaber (im Unterschied zu einem Erbenvertreter) verstehe ich jemanden, der von allen Erben im Einvernehmen mit der Vertretung im Nachlassverfahren gewählt wurde (Erbengemeinschaft), wodurch es keinen gerichtlich bestellten Gerichtskommissär bräuchte. Daher kann ich mit den letzten Fragen nicht recht viel anfangen.
Die Frage ist dann: Wer sind "die Erben"? Die gesetzlich Erbberechtigten? Die Pflichtteilsberechtigten? Die testamentarischen Erben, die, wie klargestellt, hier unklar sind?
Re: Regelungen Erbenmachthaber
Meine ersten Zeilen sollte das eigentlich beantwortet haben. Jeder, der irgendwelche Ansprüche geltend machen möchte, kann das bei Gericht formulieren. Wenn diese Person nicht bereits der Erbengemeinschaft angehört bzw. noch nicht vertreten ist, könnte das auch dem vermeintlichen Erbenmachthaber mitteilen bzw. sollte doch ein Gerichtskommissär hinzugezogen werden. Aber wie gesagt, das würde dann das Gericht entscheiden. Schließe nicht aus, Dein Anliegen noch nicht ganz verstanden zu haben.
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Ein Erbenmachthaber ist eine Person, die von einem Testamentsverfasser zum Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker ernannt wird. Diese Person ist für die Verwaltung des Nachlasses und die Verteilung der Vermögenswerte an die Erben verantwortlich.
https://stumble-guys.co/
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Nicht beachten, der BOT hat keine Ahnung!superedan hat geschrieben: ↑04.04.2023, 05:50Ein Erbenmachthaber ist eine Person, die von einem Testamentsverfasser zum Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker ernannt wird. Diese Person ist für die Verwaltung des Nachlasses und die Verteilung der Vermögenswerte an die Erben verantwortlich.
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RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Dann könnte man auch Abstand davon nehmen, genau das zu fördern, worum es dem Link-Spammer geht. Er will nicht mit Wissen glänzen, sondern durch irrelevante Backlinks den PageRank-Algorithmus manipulieren. Zitiert man diese Links auch noch, könnte man unfreiwillig zum Beitragstäter für die Anhebung der Linkpopularität und Suchmaschinen-Reihung werden. Und finden sich derartige Links auch noch auf bewährten bzw. relevanten Plattformen, kann es ein Jackpot sein. Dieses Forum hat nämlich das Manko, nicht mit NoFollow-Attributen zu arbeiten. Somit werden die Verweise von WebCrawlern bzw. Suchmaschinen-Robots erfasst. Es verhält sich ähnlich wie Clickbaits...je gewichtiger ein Link ist, desto öfter findet es sich in den Suchergebnissen oder in den Social Medias.
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Sie haben ja recht (und ehrlich beeindruckende IT-Kenntnisse!), ich habe nur manchmal die Sorge, dass Menschen, die solche Threads mitlesen, derartige Aussagen für wahr halten könnten. Aber Asche auf mein Haupt, ich werde keinesfalls mehr zitieren!
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Die gute Absicht habe ich sehr wohl erkannt. Ich störte mich lediglich daran, dass der Rückverweis übernommen wurde. Den könnte man nachträglich (durch Bearbeiten) aus dem Zitat rausnehmen, während ich davon ausgehe, dass der Admin den Originalbeitrag entfernen wird. Schließlich soll sich das Forum nicht zu einer Linkfarm entwickeln.
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Re: Regelungen Erbenmachthaber
Thank you for sharing
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