Haftung für Unzuständigkeit des Gerichts

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Magmor1
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Haftung für Unzuständigkeit des Gerichts

Beitrag von Magmor1 » 24.01.2022, 15:53

Guten Tag!

Ich habe eine Frage. Mein Rechtsanwalt hat in meinem Namen am Landesgericht Klage nach § 523 ABGB eingebracht. Die Klage beinhaltet mehrere Klagebegehren, die nach Ansicht meines Rechtsanwaltes zusammenzurechnen waren, sodass sich ein Streitwert von € 28.000,-- ergab. Das Gericht forderte daraufhin den Beklagten auf, fristgerecht eine Klagebeantwortung einzubringen. In der Klagebeantwortung wird die Unzuständigkeit des Landesgerichts behauptet, da die Zusammenrechnung der Klagebegehren nicht rechtmäßig sei. Meine Recherche ergab, dass die Gegenseite hier im Recht ist. Sofern das Landesgericht tatsächlich unzuständig ist, wer muss dann die bisher angefallenen Kosten für die Klageeinbringung und die Klagebeantwortung bezahlen?

Ich ersuche um Auskunft.



MG
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Re: Haftung für Unzuständigkeit des Gerichts

Beitrag von MG » 24.01.2022, 16:43

Ihr Anwalt kann entweder die Unzuständigkeitserklärung als rechtswidrig bekämpfen und nur für den Fall, dass auch im Rechtsmittelverfahren die Unzuständigkeit bestätigt wird, die "Überweisung" beantragen, oder die Ansicht des Gerichtes gleich als richtig anerkennen und sofort einen Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das "nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht XY" stellen, bei dem dann das Verfahren fortgeführt wird.

Der zweite Weg birgt de fakto kein Kostenrisiko, weil das Verfahren ja ohne "Zwischenstreit" weiter geht (nur eben vor einem anderen Gericht).
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Haftung für Unzuständigkeit des Gerichts

Beitrag von alles2 » 25.01.2022, 03:14

Die gerichtliche Ausgangslage ist in § 227 ZPO (Zivilprozessordnung) formuliert. Wer grundsätzlich die Prozesskosten wie zu übernehmen hat, ist ab § 40 bzw. 41 ZPO zu entnehmen. Wer es für ein Rekursverfahren oder die Hauptsache genauer wissen möchte und je aufwendiger so eine Streitsache wird, der darf sich mit Ausnahme von § 49 ZPO bis § 55 ZPO einarbeiten. Die weitere Abhandlung im Verfahren, auf die bereits eingegangen wurde, findet sich auch in § 230a und 260 Abs.6 ZPO. Die dort erwähnten Kosten eines etwaigen Zuständigkeitsstreits können mit Rekurs angefochten werden und auf jene Partei zurückfallen, die unberechtigt durch eine erhobene "Einrede" den Zwischenstreit über die Zuständigkeit ausgelöst hat.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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