Maklerprovision

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Doris Reinbacher
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Maklerprovision

Beitrag von Doris Reinbacher » 23.01.2022, 18:31

Hallo liebe Forumsgemeinde,

leider konnte ich in den bereits diskutierten Themen im Forum keine Antwort auf meine Frage/ mein Problem finden.

Es würde mich daher sehr freuen wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

Mein Problem ist folgendes:

Es gibt ein Haus, dass vor ca. 3 Jahren über einen Makler inseriert war. Ich hab mir dieses Haus damals mit dem Makler angesehen und auch ein Angebot über den Makler gelegt. Leider kam das Geschäft damals nicht zustande. Jetzt bin ich über eine Bekannte die den Eigentümer kennt wieder zu dem Haus gekommen und sie meinte, dass er es noch immer verkaufen würde. Die Frage ist jetzt: Wenn ich mir das Haus nun kauen würde, könnte der Makler von damals nun die Provision einfordern?

Ich weiß, dass von Verkäufer und Käufer eine Provision zu zahlen gewesen wäre. Falls ja, müssten dann beide die Provision zahlen oder nur einer? Ich denke, dass der Verkäufer ja auch gar nicht weis, dass ich damals das Angebot gelegt habe, da ich nicht denke, dass der Makler meine Daten weitergegeben hat.

Vielen Dank im Voraus.

LG Doris



alles2
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Re: Maklerprovision

Beitrag von alles2 » 23.01.2022, 20:37

Du darfst mir glauben, dass es dazu einige Foreneinträge gibt. Aber gerne übernehme ich dessen Zusammenfassung:
alles2 hat geschrieben:
20.04.2021, 13:01
Die Immobilienmaklerverordnung (ImmobilienmaklerVO oder IMVO) könnte evtl. weiterhelfen. Dann gäbe es von der WKO noch die "Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler":

https://www.wko.at/branchen/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/wko_immo_standesregeln_3011.pdf
Punkt 6 auf Seite 7, eventuell auch Punkt 8 auf Seite 8, unter "Richtlinien für Gemeinschaftsgeschäfte" heißt es mitunter:
Sollte dieser Kauf- oder Mietinteressent auch außerhalb dieser Sechsmonatsfrist das Objekt, welches Anlass für das Gemeinschaftsgeschäft war, erwerben, so gilt die vereinbarte Provisionsteilung.
bzw.
Die Provisionsteilungsvereinbarung gilt über diese Frist hinaus, wenn das Objekt von einem Interessenten erworben/gemietet wird, dem es innerhalb der Sechsmonatsfrist von einem am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler angeboten wurde.
Das deckt sich mit § 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 MaklerG (Maklergesetz), wonach der Makler auch dann Anspruch auf Provision hat, wenn es auf Grund seiner Tätigkeit über das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft erst nach Ablauf der Laufzeit zum Abschluss mit einem Interessenten kommt, der in den Zeitraum des Alleinvermittlungsauftrags fällt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Maklerprovision

Beitrag von MG » 24.01.2022, 17:00

Die Regelungen über Gemeinschaftsgeschäfte haben mit dem konkreten Fall nichts zu tun. Diese Regelungen betreffen jene Fälle, wo mehrere Makler tätig (und uU verdienstlich) werden.

Die Judikatur hat zum eigentlichen Themenkreis ein paar richtungsweisende Kernsätze geprägt:

Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch (§ 6 Abs 2 MaklerG) - wie für den Immobilienmakler - besteht

Anm: Bei Immobilienmaklern reicht daher die bloße Namhaftmachung.

Es reicht aus, dass die Bemühungen des Immobilienmaklers das abgeschlossene Geschäft auch nur mitveranlasst haben (6 Ob 25/06d; 7 Ob 658/76 = JBl 1978, 254 [Koziol]; 1 Ob 572/82; 1 Ob 810/82).

Nicht erforderlich ist, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäfts in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrags fällt (6 Ob 25/06d; Fromherz, Zivilmaklervertrag 94). Entscheidend ist lediglich, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrags erbracht hat. Der Auftraggeber kann sohin durch ein Zuwarten mit dem Geschäftsabschluss das Entstehen eines Provisionsanspruchs nicht verhindern

Soweit wären wir hier (ohne jetzt alle Details der damaligen Tätigkeit vor drei Jahren zu kennen) wohl eher bei einem nach wie vor aufrechten Provisionsanspruch des Maklers.

Aber:

Vom Obersten Gerichtshof wurde wiederholt ausgesprochen, ein Anspruch auf Vermittlungsprovision bestehe dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch eine spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande komme (7 Ob 155/01x; 1 Ob 260/00t; 4 Ob 604/87 = JBl 1988, 180 mwN).

oder:

So verneinte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 566/82 (= MietSlg 34.629 = HS 12.644) Verdienstlichkeit und Kausalzusammenhang, weil im zu entscheidenden Fall - wenn auch ohne ausdrückliche Mitteilung des Auftraggebers - die Kaufverhandlungen wegen des zu hohen Kaufpreises als gescheitert anzusehen waren, der Verkäufer in der Folge selbst inseriert und einen viel niedrigeren Preis begehrt hatte, der dann durch die Verhandlungen der Beklagten noch ganz entscheidend ermäßigt wurde.

Es wird im konkreten Fall also davon abhängen, wie und aufgrund welcher Umstände der Kauf damals nicht zustande kam, wie es zum nunmehrigen neuerlichen Kontakt kam und insbesondere, welche (geänderten) Verhandlungsergebnisse nunmehr den Kauf doch noch zustandekommen ließen. Der lange Zeitraum ist darüber hinaus durchaus ein Argument dafür, dass der damalige Anspruch des Maklers erloschen sein könnte. "Könnte" deshalb, weil es in all diesen Entscheidungen immer um sehr einzelfallbezogene Entscheidungen geht.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Maklerprovision

Beitrag von alles2 » 24.01.2022, 17:20

Dass es sich um Gemeinschaftsgeschäfte handelt, wurde auch nicht behauptet. Sondern habe ich diese Zeilen benutzt, zumal man es in Anlehnung dessen auch auf diesen Fall sinngemäß übertragen kann, und dabei erwähnt, wo man diese Passagen findet. Nicht umsonst habe ich auf das Forum verwiesen und durch das Maklergesetz, welches nicht rein auf Gemeinschaftsgeschäfte bezogen ist, untermauert, dass dort keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist. Du hast schließlich auch nichts finden können, warum was grundsätzlich falsch sein soll.

Du hast etwas Wesentliches übersehen oder nicht erwähnt. In wie weit eine mögliche Schutzbehauptung durchgehen würde. Viele Fragesteller kennen bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen, versuchen diese zu umgehen und nutzen Plattformen wie diese, um den Erfolg auszuloten. Daher habe ich klipp und klar die gesetzliche Grundlage benennt, welche kein Wenn und Aber benennt.
Stell Dir vor, es kommt nach drei Jahren doch zu einem Abschluss, der damalige Makler bemerkt und lässt dem Käufer eine Rechnung für die Vermittlung des Objektes zukommen. Dieser wehrt sich dagegen mit der Behauptung, erst durch einen Bekannten kam es zum Abschluss. Na, das schau ich mir dann an, wie ein Gericht damit umgehen würde und ob man sich dabei auf die hier zuletzt genannten Rechtsprechungen berufen würde. Zumindest ich wäre dann nicht mehr dafür, dass man mit so einem Schmäh durchkommen würde. Noch dazu habe ich die Frage ganz klar beantwortet, wonach der Makler noch eine Provision einfordern könnte. Was Gegenteiliges hast auch Du nicht belegen können.

Wenn ich keine Hemmungen hätte, einem Makler das zukommen zu lassen, was ihm zustehen könnte, würde ich erst einmal zuerst ihn darüber ihn um eine Einschätzung fragen, ohne etwas erzwingen zu wollen. Sollte mir dabei etwas seltsam vorkommen, würde ich den Rat anderer einholen. Und in einem Forum kann man eine Geschichte immer schön ausschmücken. Das musste ich gerade hier oft genug erleben. Denn zu oft stellte sich die ganze Sache ganz anders dar, als man mir die Unterlagen zukommen ließ. Hätte ich nach 3 Jahren noch immer Interesse an einem Objekt, würde ich regelmäßig an den Verkäufer oder Makler wenden. Aber auf ein Objekt zurückgreifen, was durch eine glückliche und zufällige Fügung entstanden ist, mag man glauben oder nicht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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