Ausnahmeregelung bezüglich der Impfung/Impfpflicht im Zusammenhang mit 2G etc.

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Paul97
Beiträge: 6
Registriert: 03.11.2021, 11:19

Ausnahmeregelung bezüglich der Impfung/Impfpflicht im Zusammenhang mit 2G etc.

Beitrag von Paul97 » 16.01.2022, 01:35

Hallo zusammen,

Ich habe seit vielen Jahren Herzrythmusstörungen und bin generell ziemlich allgerisch u.a. PEG (kam bei einem Gesamt Allergietest raus), verschiedene Lebensmittel, Pollen, Hausstaub, diverse Chemikalien etc. Ich habe bereits mit einem Arzt gesprochen weil ich trotzdem überlegt habe mich impfen zu lassen, dieser hat mir jedoch aufgrund dessen von der Impfung abgeraten, da vor allem die Herzssache sowie PEG Kontraindiktationen in meinem Fall sind (bin mir bei dem genauen Wortlaut nicht mehr sicher aber in dieser Form hat er es gesagt).

Ein Bekannter von mir hat schon seit geraumer Zeit eine Impfbefreiung oder wie man das nennt. Er hat eine erbliche Durchblutungserkrankung so viel ich weiß aber genau bin ich darüber nicht informiert. Er hat mir gesagt, dass wenn man über eine Impfbefreiung verfügt und einen gültigen PCR Test hat, als 2G gilt und keinen allgemeinen Einschränkungen unterliegt. So etwas ähnliches habe ich mir gedacht, da ja Menschen die wirklich nichts dafür können, aus meiner Ansicht nach keine Nachteile als Ausnahmefall davon tragen sollten.

Ich wollte euch hier jedoch noch einmal fragen ob das in dieser Form rechtlich stimmt und ob ihr einen genauen Paragrafen bzw. Gesetzestext habt der dies untermauert. Ich habe bereits selbst gegoogelt aber nichts genaues gefunden, aber vielleicht habe ich mich auch nicht so geschickt angestellt, wenn manche Texte oft sehr lang und kompliziert sind fällt es mir etwas schwer die Informationen auf den Punkt heraus zu filtern.

Bis jetzt habe ich die Einschränkungen ganz normal mitgetragen, nur würde ich zumindest wirklich gerne zum Friseur gehen können und angesichts der Impfpflicht steht jetzt eine in meinem Fall medizinisch begründete Impfbefreiung für mich im Raum.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen und etwas Licht ins Dunkel bringen. Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Ausnahmeregelung bezüglich der Impfung/Impfpflicht im Zusammenhang mit 2G etc.

Beitrag von alles2 » 16.01.2022, 11:10

Vom Lockdown für Ungeimpfte sind Personen ausgenommen, die sich wegen einer Krankheit nicht impfen lassen dürfen (§ 21 Abs.10a der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung COVID-19-SchuMaV; Außerkrafttretensdatum 30.01.2022), Kinder unter 12 Jahren (§ 21 Abs.7 der 6. COVID-19-SchuMaV) und Schwangere (§ 21 Abs.10 der 6. COVID-19-SchuMaV). Solltest Du zu der ersten Gruppe gehören, wurde diese Ausnahmeregelung erst vor 5 Tagen einbezogen (§ 25 Abs.13 der 6. COVID-19-SchuMaV). Doch so eine Impfbefreiung wird nicht leicht. Ist eine allergische Reaktion auf einen Inhaltsstoff des Vakzins bekannt, würde es nicht nur bei einem ärztlichen Attest des behandelnden Arztes bleiben, sondern man könnte zu einer Fachabteilung geschickt werden, welche den Nutzen und das Risiko einer Impfung abwägen würde. Das Gesundheitsministerium beschreibt, wann eine wirkliche Gegenanzeige mit der Corona-Schutzimpfung besteht (Kontraindikation: Unter welchen Umständen soll keine Impfung durchgeführt werden?) und wann von einer irrtümlichen Kontraindikation gesprochen werden kann (Gibt es bei Impfungen Umstände, die irrtümlicherweise als Kontraindikation angesehenen werden?):

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-zum-Thema-Impfungen.html

Das Ministerium hat für die Ärzte Leitlinien für die Ausnahmegründe der Impfung ausgegeben:

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:8caf7d13-e224-4215-b89d-a40f340cfb69/COVID-19-Impfungen__Wann_nicht_geimpft_wird__Version_1,_Stand__09.12.pdf

Der ärztliche Attest hätte neben den Angaben über die befreite Person und den Arzt auch den Ausnahmegrund und dessen zeitlich möglichen Wegfall zu enthalten. Hält man so einen anerkannten Attest in Händen, bräuchte man dennoch ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, damit man nicht von den Beschränkungen für Ungeimpfte betroffen wäre und ein Salon aufsuchen darf.

Wie bereits angedeutet, wird das mit der Impfbefreiung allerdings keine Selbstverständlichkeit, da für die Ärzte von allen Seiten Druck kommt und sie mit Konsequenzen rechnen können. Ein unrühmliches Armutszeugnis, wenn die Lebensgefährdung des Betroffenen aufgrund derartiger Einschüchterungen seitens der Ärztekammer und Regierung in Kauf genommen wird und sie die Verwaltungsstrafen zu bezahlen hätten, die sie sich nicht leisten können.
Hinkünftig könnten ärztliche Bestätigungen wohl nur von einem Vertragsarzt oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung anerkannt werden (§ 3 Abs.3 COVID-19-Impfpflichtgesetz COVID-19-IG).
Zuletzt geändert von alles2 am 18.02.2022, 16:56, insgesamt 2-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Paul97
Beiträge: 6
Registriert: 03.11.2021, 11:19

Re: Ausnahmeregelung bezüglich der Impfung/Impfpflicht im Zusammenhang mit 2G etc.

Beitrag von Paul97 » 16.01.2022, 16:57

Vielen Dank für die detailierte Antwort. Das hilft mir wirklich weiter! LG

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 56 Gäste