Verstoß gegen §§ 73f UrhG

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Pfundskerl
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Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 15.01.2022, 13:23

Guten Tag.

Ich wurde von einem Anwalt verständigt dass ich offensichtlich gegen §§ 73f UrhG versstossen habe. Ich bin durchaus bereit in den Medien gegen meinen Fehlverhalten eine Erklärung zu veröffentlichen. Wie jedoch mache ich eine dementsprechende Erkärung richtig, also so, dass so, dass ich nicht wieder Bekanntschaft mit dem Anwalt mache, der dann die Erklärung wieder anficht?

Wann gilt also eine solche Erklärung als "wasserfest"? Was sind wesentliche Bestandteile einer solchen Erklärung?

DANKE schon jetzt für jeden Tipp.

Georg



alles2
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von alles2 » 15.01.2022, 15:17

Zuerst einmal das Beratungs- und Schlichtungsangebot des Internetombudsmanns bemühen:

www.ombudsmann.at

Dann ist es zumindest mal öffentlich gemacht und man kann die weitere Vorgehensweise besprechen. Ist die Forderung unberechtigt, dann erst recht auch den Konsumentenschutz:

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/index.html

Man kann sich auch hier durchklicken:

https://www.sozialministerium.at/Themen/Konsumentenschutz/Konsumentenpolitik.html

Bei berechtigten Abmahnungen könnte man sich das noch zu Gemüte führen:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Abmahnung_wegen_Nutzung_fremder_Fotos_auf_der_Website.html

Man darf nicht vergessen, dass der Rechteinhaber bzw. dessen Rechtevertreter dann auch gleich den Weg zu Gericht hätte gehen können. Auf der anderen Seite hätte der Urheber auch direkt den Kontakt mit dem Rechtsverletzer aufnehmen können. Steht das Verhalten des Anwaltes oder dessen Mandanten im Zusammenhang mit einer Straftat, kann man bei der Polizei Strafanzeige erstatten.
Zuletzt geändert von alles2 am 21.01.2022, 23:55, insgesamt 2-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Pfundskerl
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 15.01.2022, 17:40

DANKE, @alles2.

Ich habe inzwischen (nach meiner Unterlassungs- und Richtigstellungserklärung an den RA) einen Brief vom RA erhalten, in dem er auf meine Zahlungsverpflichtung in vollem Umfange innerhalb kürzester Frist pocht und gleichzeitig den Eingang meiner Unterlassungs- und Richtigstellungserklärung an ihn bestätigt.
In Punkto der Erklärung behauptet er, ich hätte dies und das unterschrieben, obwohl dies bei einer seiner Behauptungen nicht der Fall ist und ich das auch mittels meines Belegeexemplares nachweisen kann.
Da der RA droht mir folgendes: "...(...)...streng genommen fielen für dieses neuerliche Aufforderungssschreiben erneut hohe Kosten an...(...)...", macht aber bei dieser Zusendung efintiv noch nicht Gebrauch davon sondern fordert den vollen ursrpünglichen Forderungsbetrag.

Ich danke jedenfalls @alles2 für die links, werde mich druchklicken, auch wenn die Zeit für Anfragen an den Ombusmann und an den Konsumentenschutz schon eng wird.

Interessieren würde mich auch noch, ob der RAseine Kostenaufstellung mir gegenüber offenlegen muss (wasdavon Forderungen seines Klienten sind, was davon die reinen Anwaltskosten sind) und ob so eine Aufstellung vom RA verrechnet werden kann oder ob es Pflicht ist dass ein RA eine solche Kostenaufstellung zur Verfügung stellen muss...

Verbundene Grüße
Georg

alles2
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von alles2 » 15.01.2022, 18:57

Die ersten Links sind nicht geeignet, wenn es im geschäftlichen Rahmen eine Zustimmung über die Nutzungsrechte von Bildern geht, dessen zulässiger Umfang womöglich überschritten wurde. Eher wenn auf privater Ebene widerrechtlich Fotos angeboten oder bezogen wurden bzw. man deshalb fragwürdige Mahnungen erhält. Ansonsten würde wohl kein Weg über einen Anwalt führen.
Ja, auch sie können Einschüchterungsversuche anwenden, damit dem Wunsch seines Mandanten entsprochen wird. Sollte es gerichtlich ausgestritten werden und Du Recht bekommen, hätte üblicherweise der Kläger für sämtliche Kosten aufzukommen. Klarerweise muss ein Anwalt Dir nicht jene Positionen anlasten, die wem anderen in Rechnung gestellt werden.
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Pfundskerl
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 15.01.2022, 20:35

Danke.
Von der Inrechnungstellung von KOsten von wem anderen bin ich nicht ausgegangen.
Ich frage deswegen, weil der Anwalt schreibt, seine Kosten würden sich aus Bezugskosten der Originalfotos seiner Klientel und den Kosten des Anwaltes für sein Schreiben selber, zusammensetzen.
Habe ich kein Recht zu erfahren, wie sich die Anwaltskosten detailliert zusammensetzen?

Mfg
Georg

alles2
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von alles2 » 15.01.2022, 20:57

Nein, das hat man nicht. Ebenso wenig, wenn man Waren bei einem Händler einkauft und von ihm wissen möchte, was er selber dafür bezahlt hat. Anwälte wissen, in welchem Rahmen sie sich bewegen dürfen und es können verschiedene Faktoren mit reinspielen. Die einen gehen nach dem Stundentarif, Streitwert oder wenden einen Pauschalbetrag an. Man kann zwar die Honorarnote von der Rechtsanwaltskammer überprüfen lassen, aber vergiss es. Trotzdem kannst Du ihn gerne fragen; vielleicht lässt er sich dazu erbarmen, Dir Einblick in sein Berechnungsmodell zu geben. Oder er lässt gar mit sich verhandeln. Auch in diesen Fällen würde ich tendenziell meinen: Vergiss es!
Zuletzt geändert von alles2 am 16.01.2022, 14:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Pfundskerl
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 16.01.2022, 14:02

Guten Tag.
Danke für diese niederschmetternde Nachricht, @alles2.
Es drängt sich mir der Verdacht auf, dass auch in Fällen von Rechnungen über Rechtsanwaltskosten das alte österreichische Prinzip gilt: "Wer kassiert, der macht sich die Regeln".
Seltsam m. gerf. m. nur, dass jeder Kleinstgewerbetreibende eine papierene Detailrechnung für eine Dienstleistung etc. ausstellen muss und ein Rechtswanwalt bei größeren Beträgen dies offensichtlich nicht zu tun braucht.
Aber was nutzt es schon über die eigenartigen Usancen zu lamentieren, wir kleinen Lichter (= angeblich der "Souverän" im Lande) haben auch diese Krot - am besten widerspruchslos - zu schlucken.

Verbundene Grüße
Georg

alles2
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von alles2 » 16.01.2022, 14:23

Nicht dass wir uns missverstehen. Es war nie die Rede davon, dass es für den Anwalt ausreicht, nur den Gesamtbetrag zu benennen. Freilich darf der Rechnungsempfänger erfahren, aus welchen Positionen diese bestehen. Nur der Anwalt müsste sich Dir gegenüber nicht rechtfertigen, warum er gerade den Tarif angewendet hat und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten angegeben werden. Was anderes könnte es werden, wenn offensichtlich Fehler gemacht wurden. Aber sowas wie "Diese Kosten können (netto) nie angefallen sein!", weil er eben einiges draufschlagen kann.
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 17.01.2022, 14:05

@alles2 - diese Nachricht tut mir gut und ich habe meine Bitte um eine Mitteilung der einzelnen Positionen gebeten.
Es geht mir - wie vielleicht schon erwähnt, oder auch nicht - um die Feststellung, welchen Verkehrswert die gegnerische Partei für die historischen Abbildungen dem Verfahren zugrunde legt.
Das würde mich echt interessieren.

Danke für Deine Klarstellung, alles2.

Pfundskerl
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von Pfundskerl » 21.01.2022, 16:13

Guten Tag.

Um die Widerrrufserklärung zum Urheberrechtsgesetz aufden enstprechenden öffentlichen Medien ("Soziale Medien") richtig zu machen, gehe ich davon aus, dass ich diese nur genau dort platzieren muss, wo auch meine damaligen Verfehlungen bezwüglich des UrHG platziert waren?
Ich frage deswegen, weil der gegnerische Anwalt diesbezüglich keine genauen Angaben gemacht hat und ich dem Herrn inzwischen auch Finten zutraue. Ich habe insbesondere Bedeknen, dass ich meine diesebezüglichen Erklärungen wieder und wieder neue formulieren und neue einstellen muss, um immer wieder neue Auflagen des gegnerischen Anwaltes erfüllen zu können (er es sich also immer und immer wieder anders überlegt und mir neue Auflagen auferlegt).
Was passiert eigentlich wenn sich eines der sozialen Medien weigert, meine Erklärung zu veröffentlichen?
Kann der gegnerische Anwalt eine solche Vorgangsweise mir anlasten?
Muss ich dann einem Druckmedium die Erkärung(en) abgeben, obwohl die Verletzung des Urheberrechtsschutzes (eingestellte Bilder auf sozialen Medien) eigentlich dort gar nicht passierte?

Verzeiht meine viele Fragerei.
Danke.

Georg

alles2
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Re: Verstoß gegen §§ 73f UrhG

Beitrag von alles2 » 23.01.2022, 18:28

Für die Veröffentlichung einer Widerrufserklärung entsprechend § 1330 Abs.2 ABGB würde ich Dir nicht zuletzt die Durchschau von § 9 bis § 21 MedienG (Mediengesetz) anraten, in denen alles rund um eine Gegendarstellung (Entgegnung und Richtigstellung) ausformuliert wird.
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