WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)
Verfasst: 03.01.2022, 20:51
Hallo,
Vielleicht kann mir hier jemand kurz und einfach sagen, dass dies so zutreffend ist. Meiner Meinung nach darf ich eine Ladestation für langsames Laden anbringen an meinem Tiefgaragenplatz in einem Mehrparteienhaus seit dem 1.1.2022 ohne groß die Zustimmung aller Miteigentümer / Miteigentümerinnen.
* Alle Eigentümer / Eigentümerinnen wurden informiert
* Die Hausverwaltung wurde informiert
* Wenn all zustimmen würde, könnte ich auch einen 11kwH Wallbox montieren. Sonst bleiben es nur 3.7 laut Definition im Moment. Vielleicht werden es ja mehr.
1. § 16 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem
Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller
anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer
Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht
verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden:
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
Trifft nicht zu.
Falls zB ein Brandabschnitt aufgemacht werden muss, wird dieser wieder ordnungsgemäß verschlossen um Abs. 1 einzuhalten.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch
genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Für die Einbeziehung oder den
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des
Wohnungseigentumsobjekts, für die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die barrierefreie
Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden; das Gleiche gilt für
die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang
und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende
Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Hiermit gibt mir das Gesetzt das Recht, eine Ladestation für "langsames laden" anzubringen ohne dass jemand Einspruch erheben kann. Da es keinen bestehenden Anschluss gibt.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer
Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene
Wohnungseigentümer der Änderung nur zustimmen, wenn sie keine wesentliche und dauernde
Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung
aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den
beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
Trifft nicht zu.
(3) Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen
Wohnungseigentümer nach Abs. 2 dulden müssen, so dürfen diese eine für die Erlangung der
Bewilligung allenfalls erforderliche Mitwirkung nicht verweigern.“
Passt
(5) In den Fällen der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von
allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines
elektrisch betriebenen Fahrzeugs, der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder
Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, der Anbringung von sich in das Erscheinungsbild
des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts
sowie des Einbaus von einbruchsicheren Türen gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als
erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise
verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich
beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Ein
Widerspruch muss dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer auf Papier oder in dauerhaft
speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann
nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.
Nichtzutreffend, Abs.2.
(8) Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Garage oder an seinem Abstellplatz für ein
Kraftfahrzeug eine einzelne Vorrichtung zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs angebracht
hat, muss deren Nutzung nach Inbetriebnahme einer gemeinsamen Elektro-Ladeanlage unterlassen, wenn
die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt
und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage
besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation; diese
Unterlassungspflicht tritt aber frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.“
Ist klar…
Vielleicht kann mir hier jemand kurz und einfach sagen, dass dies so zutreffend ist. Meiner Meinung nach darf ich eine Ladestation für langsames Laden anbringen an meinem Tiefgaragenplatz in einem Mehrparteienhaus seit dem 1.1.2022 ohne groß die Zustimmung aller Miteigentümer / Miteigentümerinnen.
* Alle Eigentümer / Eigentümerinnen wurden informiert
* Die Hausverwaltung wurde informiert
* Wenn all zustimmen würde, könnte ich auch einen 11kwH Wallbox montieren. Sonst bleiben es nur 3.7 laut Definition im Moment. Vielleicht werden es ja mehr.
1. § 16 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem
Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller
anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer
Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht
verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden:
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
Trifft nicht zu.
Falls zB ein Brandabschnitt aufgemacht werden muss, wird dieser wieder ordnungsgemäß verschlossen um Abs. 1 einzuhalten.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch
genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Für die Einbeziehung oder den
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des
Wohnungseigentumsobjekts, für die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die barrierefreie
Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden; das Gleiche gilt für
die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang
und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende
Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Hiermit gibt mir das Gesetzt das Recht, eine Ladestation für "langsames laden" anzubringen ohne dass jemand Einspruch erheben kann. Da es keinen bestehenden Anschluss gibt.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer
Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene
Wohnungseigentümer der Änderung nur zustimmen, wenn sie keine wesentliche und dauernde
Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung
aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den
beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.
Trifft nicht zu.
(3) Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen
Wohnungseigentümer nach Abs. 2 dulden müssen, so dürfen diese eine für die Erlangung der
Bewilligung allenfalls erforderliche Mitwirkung nicht verweigern.“
Passt
(5) In den Fällen der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von
allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines
elektrisch betriebenen Fahrzeugs, der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder
Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, der Anbringung von sich in das Erscheinungsbild
des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts
sowie des Einbaus von einbruchsicheren Türen gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als
erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise
verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich
beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Ein
Widerspruch muss dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer auf Papier oder in dauerhaft
speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann
nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.
Nichtzutreffend, Abs.2.
(8) Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Garage oder an seinem Abstellplatz für ein
Kraftfahrzeug eine einzelne Vorrichtung zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs angebracht
hat, muss deren Nutzung nach Inbetriebnahme einer gemeinsamen Elektro-Ladeanlage unterlassen, wenn
die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt
und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage
besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation; diese
Unterlassungspflicht tritt aber frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.“
Ist klar…