WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

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Copernicus
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WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von Copernicus » 03.01.2022, 20:51

Hallo,

Vielleicht kann mir hier jemand kurz und einfach sagen, dass dies so zutreffend ist. Meiner Meinung nach darf ich eine Ladestation für langsames Laden anbringen an meinem Tiefgaragenplatz in einem Mehrparteienhaus seit dem 1.1.2022 ohne groß die Zustimmung aller Miteigentümer / Miteigentümerinnen.

* Alle Eigentümer / Eigentümerinnen wurden informiert
* Die Hausverwaltung wurde informiert
* Wenn all zustimmen würde, könnte ich auch einen 11kwH Wallbox montieren. Sonst bleiben es nur 3.7 laut Definition im Moment. Vielleicht werden es ja mehr.

1. § 16 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem
Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller
anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer
Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht
verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden:


1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.


Trifft nicht zu.
Falls zB ein Brandabschnitt aufgemacht werden muss, wird dieser wieder ordnungsgemäß verschlossen um Abs. 1 einzuhalten.


2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch
genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder
einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Für die Einbeziehung oder den
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des
Wohnungseigentumsobjekts, für die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die barrierefreie
Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft
darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden; das Gleiche gilt für
die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs
sowie von nach dem Stand der Technik notwendigen Einrichtungen für den Rundfunkempfang
und den Empfang digitaler Dienstleistungen, sofern der Anschluss an eine bestehende
Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


Hiermit gibt mir das Gesetzt das Recht, eine Ladestation für "langsames laden" anzubringen ohne dass jemand Einspruch erheben kann. Da es keinen bestehenden Anschluss gibt.


3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer
Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene
Wohnungseigentümer der Änderung nur zustimmen, wenn sie keine wesentliche und dauernde
Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung
aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den
beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.


Trifft nicht zu.


(3) Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die die anderen
Wohnungseigentümer nach Abs. 2 dulden müssen, so dürfen diese eine für die Erlangung der
Bewilligung allenfalls erforderliche Mitwirkung nicht verweigern.“


Passt


(5) In den Fällen der barrierefreien Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von
allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines
elektrisch betriebenen Fahrzeugs, der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder
Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt, der Anbringung von sich in das Erscheinungsbild
des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts
sowie des Einbaus von einbruchsicheren Türen gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als
erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise
verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich
beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Ein
Widerspruch muss dem die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümer auf Papier oder in dauerhaft
speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts muss ein Wohnungseigentümer allerdings auch dann
nicht dulden, wenn er einen Widerspruch unterlassen hat.


Nichtzutreffend, Abs.2.


(8) Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Garage oder an seinem Abstellplatz für ein
Kraftfahrzeug eine einzelne Vorrichtung zum Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs angebracht
hat, muss deren Nutzung nach Inbetriebnahme einer gemeinsamen Elektro-Ladeanlage unterlassen, wenn
die Eigentümergemeinschaft dies auf Grundlage eines darüber gefassten Beschlusses von ihm verlangt
und die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Beteiligung an der gemeinsamen Anlage
besser genützt werden kann als durch die weitere Nutzung der Einzelladestation; diese
Unterlassungspflicht tritt aber frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation ein.“


Ist klar…



alles2
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von alles2 » 03.01.2022, 23:45

Schau Dir die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes WEG-Novelle 2022 an, die am 17. November 2021 im Ministerrat beschlossen wurde und seit heuer ihre Anwendung findet:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1865867/BEGUT_COO_2026_100_2_1865867.pdf

Bei der Errichtung einer langsamen Ladestation (Right-to-Plug) bis max. 5,5 kW Leistung (dreiphasige Einzelladestation) soll eine Zustimmung schon bei einem Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit bei mindestens einem Drittel Anwesenheit nach Wohnungseigentumsanteilen ausreichen.
Neu ist auch die zu beachtende Zustimmungsfiktion, wonach eine Zustimmungserteilung gegeben ist, wenn alle Wohnungseigentümer über die geplante Änderung ordnungsgemäß verständigt wurden und niemand innerhalb von zwei Monaten schriftlich widersprochen hat.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Copernicus
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von Copernicus » 04.01.2022, 08:04

Danke! Genau das habe ich mir durchgelesen.
Heißt eigentlich, dass ich jederzeit das Recht habe für eine 3,7 kWh (langsames Laden) und sobald ich die Mehrheit habe, auch auf 5,5 kWh erhöhen darf. Bei der Zustimmung aller auf 11 kWh.
  • Alle Eigentümer sind informiert worden am 1.1.2022 (Gesamt 94)
  • Hausverwaltung wurde vorab informiert
  • Der Rest der Fachkräfte kommt noch (Elektriker und co)

alles2
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von alles2 » 04.01.2022, 12:15

So ein Selbstläufer ist es dann auch wieder nicht. Wie ich es verstanden habe, braucht man die bereits beschriebene Mehrheit sowohl bei einer einphasigen 3,7 kW-, als auch bei einer dreiphasigen 5,5kW-Anlage. Sobald ein Wohnungseigentümer schriftlich widerspricht, müsste das von einem Gericht entschieden werden. Durch die Novelle wärst Du allerdings privilegiert und könntest Dein Recht wahrscheinlicher durchsetzen.

Die Thematik haben wir übrigens hier bereits angerissen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17947#p43292

Lass Dich nicht von dem Titel irritieren und schau Dir nur den Anfang der ersten drei Beiträge ab dem Link an.
Zuletzt geändert von alles2 am 11.01.2022, 13:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Copernicus
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von Copernicus » 11.01.2022, 12:53

Super danke!

Soweit sieht es gut aus.
Ich brauche jedoch eine 100% Zustimmung aller Eigentümer, was jedoch eben auch durch ein Gericht erlangt werden kann (wie du schreibst).
Die Versicherung ist der nächste Punkt der dazu kommt. Es gibt soweit keine besonderen Richtlinien was eAutos betrifft und deren Brandgefahr (Haushaltsversicherung / Kfz / Gebäude). Doch die Wallbox muss zB ja alle Jahre geprüft werden (IN VDE 0105-100/A1), da es sonst hier zu Problemen führen kann falls doch was passieren sollte.
Meldung beim Netzbetreiber für die Bekanntgabe der maximalen Leistung die erbracht werden kann bzw. darf.

Doch ja, so wie es aussieht, wird im März die Anlage installiert.

alles2
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von alles2 » 11.01.2022, 13:14

Aber wie kommst Du auf 100 %-ige Zustimmung aller Eigentümer?
Das ist nicht das, was bisher vermittelt wurde!
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von MG » 11.01.2022, 14:14

Ich hätte es auch so verstanden, dass man 100% braucht, ABER die Zustimmung vereinfacht eingeholt werden kann, indem die Zustimmung fingiert wird (als erteilt gilt), wenn ein ordnungsgemäß verständigter Miteigentümer während der Frist von 2 Monaten nicht widerspricht.


(siehe dazu oben die Zitate aus dem Gesetzestext: gilt die Zustimmung eines Wohnungseigentümers als
erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs. 5 bestimmte Weise
verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Verständigung widerspricht.


Eine nun mehrfach auftauchende Problematik ist die, dass die vorhandenen E-Leitungen/Einrichtungen nur dazu ausreichen, um eine gewisse Anzahl von Stellplätzen mit Ladestationen zu versorgen, aber nicht alle.

Konkreter Fall eines Hauses mit 18 Stellplätzen, wo nach 3 Einzelladeplätzen Schluss wäre: Es wehren sich jetzt einige Miteigentümer gegen die Errichtung der ersten drei Ladestationen mit dem Argument, dass sie dann selbst keine Station mehr errichten könnten und verlangen stattdessen gleich einen entsprechenden Ausbau der Kapazitäten samt neuen Zuleitungen usw.

Das angesprochene Thema der Brandgefahr wird mAn auch viel zu wenig berücksichtigt. Brennende Akkus entwickeln extrem hohe Temperaturen und sind kaum löschbar.

Wie immer bei derartigen gesetzlichen Neuerungen bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte dazu stellen werden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von alles2 » 11.01.2022, 20:17

Darum habe ich ja den Einwand gebracht. Denn es ist sehr wohl ein Unterschied, ob man die aktive Zustimmung aller Eigentümer hat, für die man dann selbst Einzelladestationen mit mehr als 5,5 kW installieren dürfte. Oder ob die Zustimmung für einen Beschluss selbst durch passive/enthaltsame Eigentümer als solche gewertet wird. Dann können nämlich Ladestationen mit max. 5,5 kW erlaubt sein. Nur Erstere kann man wohl nur als "100% Zustimmung aller Eigentümer" deuten. Daher auch hier noch einmal:
Bei der Errichtung einer langsamen Ladestation (Right-to-Plug) bis max. 5,5 kW Leistung (dreiphasige Einzelladestation) soll eine Zustimmung schon bei einem Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit bei mindestens einem Drittel Anwesenheit nach Wohnungseigentumsanteilen ausreichen.
Neu ist auch die zu beachtende Zustimmungsfiktion, wonach eine Zustimmungserteilung gegeben ist, wenn alle Wohnungseigentümer über die geplante Änderung ordnungsgemäß verständigt wurden und niemand innerhalb von zwei Monaten schriftlich widersprochen hat.
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von MG » 12.01.2022, 12:20

@alles2: Ich weiß eh, was du meinst, nur ist der Gesetzestext meiner Ansicht nach nicht besonderes geglückt...

Besonders kryptisch (für mich zumindest...) ist der Zusammenhang zwischen dem Text in § 16 Abs 2 letzter Satz
("Unter den folgenden Voraussetzungen darf eine Zustimmung nicht verweigert werden und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden")

und

Zi 2: " darf aus diesem Grund die Zustimmung jedenfalls nicht verweigert werden;"

Weder ist klar, was die "folgenden Voraussetzungen" sind, noch was "aus diesem Grund" bedeuten soll.

Nach meiner Ansicht nach, darf die Zustimmung "aus diesem Grund" nicht verweigert werden, womit gemeint ist, dass der Grund jener ist, dass allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden.

Es ist aber wohl nicht so, dass eine Zustimmung zu einer Langsamladestation (dazu weiter unten noch) per se nicht verweigert werden darf/kann. Hätte man das gewollt, dann hätte man ja jegliche Zustimmung als gar nicht erforderlich definieren können.

Noch eine Frage: Hast du zu der Definition des "Langsamladens" neue Infos? Woher kommen die 5,5kW? Der OGH hat ja (habs jetzt nicht gesucht) dazu einmal von 3,7kW gesprochen.
RA Mag. Michael Gruner
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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von alles2 » 13.01.2022, 00:32

Die Idee dahinter ist, dass prinzipiell auch ein dreiphasiges Laden möglich sein sollte, um sich nicht nur auf einphasig versteifen zu müssen. Und bei einer Ladeleistung von unter 5,5 kW wäre das kaum möglich. Dies wird auf Seite 9 der Erläuterungen zum Gesetzestext beschrieben:
Eindeutig fällt aber das Laden mit 5,5 kW unter den Begriff des „Langsamladens“, zumal eine solche Ladeleistung nach den heutigen elektrotechnischen Gegebenheiten immer als Minimum mit einem dreiphasigen Laden verbunden ist.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01174/fname_1011941.pdf

Bin mir nicht sicher, ob sich das auch der ÖAMTC zu Gemüte gezogen hat, zumal ich deren Kritik nicht verstehe. Sie bemängeln nämlich öffentlich dasselbe wie Du. Die von Dir erwähnte OGH-Entscheidung 5 Ob 173/19f findet sich übrigens im oberen Bereich der genannten Seite.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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Re: WEG 2022 | Ladestation (langsam laden)

Beitrag von SysErr » 28.02.2022, 11:41

Um eine Langsamladestation zu installieren, müssen entweder 100% der Eigentümer zustimmen (Verfügungsmaßnahme). Auf die Zustimmungsfiktion würde ich hier nicht setzen, da Dir da nur Formfehler passieren können und sollte auch nur ein Eigentümer sich negativ zurückmelden ist ohnedies der Außerstreitrichter dran. Ob und inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, würde ich den Richter prüfen lassen. Ich würde versuchen, sofort über das Außerstreitgericht die Maßnahme genehmigen zu lassen.

Die neue Berechnung von Mehrheiten sind nur für einfache Mehrheitsbeschlüße vorgesehen im Rahmend er ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung. Verfügungsmaßnahmen sind da nicht umfasst.

Das ist alles meine Meinung und keine rechtverbindliche Auskunft.

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