Bankgarantie

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Schizopremium
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Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 02.01.2022, 21:53

Welche Punkte sollte eine Bankgarantie enthalten, damit Sie im Falle des Falles schlagend wird? Sollte diese Form der Garantie beglaubigt bzw. einer Prüfung unterzogen werden?



alles2
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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 03.01.2022, 00:04

Das hängt ganz von der gesicherten Leistung und dem ausgestalteten Garantievertrag entsprechend § 880a ABGB ab. Die Rechtsprechung richtet sich bei einem Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigten und einer Bank nach der ABGB, welches nicht zuletzt durch das 17. Hauptstück: "Von Verträgen und Rechtsgeschäften" (z.B. von § 859 bis 921 ABGB) und 22. Hauptstück: "Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung" (z.B. von § 1002 bis 1016 ABGB) alles absichert. Eine Beglaubigung wäre daher eigentlich in erster Linie für die Echtheit einer Unterschrift bei einer Privaturkunde ein Thema.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Schizopremium
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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 03.01.2022, 10:02

Danke!
Das hängt ganz von der gesicherten Leistung und dem ausgestalteten Garantievertrag entsprechend § 880a ABGB ab.
Die Garantie sollte für die Behebung eines mögl. Schadens ausgestellt werden. Muss die Bezeichnung wofür sie im Falle des Falles genau beschrieben oder reicht hier als Angabe grob z.B. Haus. Trägt die Kosten derjenige, der die Garantie ausstellt?

alles2
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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 03.01.2022, 10:44

Ohne ein konkretes Beispiel wird es schwierig bzw. hätte sich das wer anderer genauer anzusehen (Konsumentenschutz, Gericht, ...). Vertraglich muss man die Garantiestellung gar nicht dezidiert festhalten, wenn der Umfang allgemein ableitbar ist. Ist es nicht so eindeutig, kann man zu Gunsten des Begünstigten in Analogie zum Spruch "Im Zweifel für den Angeklagten" vorgehen. Mir liegt da eine Wortwahl auf der Zunge. Weil ich gerade nicht draufkomme, gehe ich vorerst von § 869 ABGB aus:
Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen Andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.
Wie man gerade am letzten Satz erkennen kann, sollte eine Klausel im Sinne des Konsumenten ausgelegt werden, wenn nicht klar ist, wie es gemeint ist.

So, jetzt habe ich es gefunden, was mir nicht auf Anhieb einfiel. Es geht um die Auslegungsregeln bei Verträgen nach § 914 ABGB
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
bzw. § 915 ABGB
Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§. 869).
Bei der Kostentragung möchte ich mich da nicht festlegen, da es zwei- und dreipersonale Schuldverhältnisse gibt (zwischen dem Begünstigten, der Bank und womöglich dem Garantieauftraggeber) und es mehrere Verträge geben kann (wie das Deckungs- und Valutaverhältnis). Dazu sollte man sich die Unterlagen ansehen oder darüber mit der Bank reden.
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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 04.01.2022, 23:40

Ohne ein konkretes Beispiel wird es schwierig bzw. hätte sich das wer anderer genauer anzusehen
Es geht um ein mangelhaft errichtetes Gewerk. Funktional ist momentan noch alles ok, doch dieser Mangel kann ohne Zerstörung nicht behoben werden. (Wurde so vom SV beschrieben). Zusatz: Während der Herstellungsphase habe ich den GU schriftlich wie auch mündlich darüber (über den mangelhaften Zustand) informiert, -ich wurde übergangen! Daher um einen möglichen Schaden vorzubeugen, sollte eine Bankgarantie in der Höhe von xxxxx,-€ und einer Zeitspanne von 5 Jahren ausgestellt werden. Vorlagen alleine sind dazu vermutl. zu wenig, da es ja explizit um diesen einem Fall geht! Diese Abwicklung über eine Bankgarantie ist für mich nur denkbar, sofern ich dafür keine finanzielle Last tragen müsste, d.h. keine Bankspesen oder dergleichen. Dass müsste natürlich auch genaustens deklariert werden. Ist hier die Hinzunahme eines Rechtsanwalts empfehlenswert?

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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 05.01.2022, 01:44

Ein alltägliches Problem, das der bereits erwähnte Konsumentenschutz nur allzu gut kennt. Du kannst das hier mal überfliegen (siehe auch Haftrücklass auf Seite 12):

https://ooe.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/konsumentenschutz/B_2019_Bauen_ohne_Aerger.pdf

Reicht Dir das nicht, dann eh schon wissen. Falls der Gutachter nicht schon über ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren beauftragt wurde, könnte man das auch mal ansprechen. Bin mir nämlich nicht sicher, ob das subjektiv empfundene Übergangenwerden in Stein gemeißelt ist. Weiß auch nicht, wie es mit einer Generalunternehmer-Zulage, die derartige Haftungsfälle decken könnte, oder Regressansprüchen nach § 1313 zweiter Satz ABGB aussieht. Handelt es sich um einen Fehler, der an sich keine Auswirkung auf die Bausubstanz hat, könnte die Preisminderung eine Idee sein, bevor für das Beheben immense Kosten anfallen.
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Re: Bankgarantie

Beitrag von MG » 05.01.2022, 09:15

https://vavrovsky.at/2008/09/wie-sieht-eine-bankgarantie-aus/
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 05.01.2022, 09:54

https://ooe.arbeiterkammer.at/service/broschuerenundratgeber/konsumentenschutz/B_2019_Bauen_ohne_Aerger.pdf
Danke! - Sehr nützlich!
Den Gutachter habe ich persönlich beauftragt, -da ich zuvor auf taube Ohren gestoßen bin. Die Mängel sind von solcher Natur, dass sie auch von Laien erkannt werden können! Das Unternehmen zeigt sich dazu jedoch nicht bereit, dies im vollen Umfang unter Einbeziehung des Gutachtens zu beheben. Eine rechtliche Auseinandersetzung strebe ich nicht an, - die Summe der Schlussrechnung habe ich bislang einbehalten und nicht zur Anweisung gebracht. Zur Beweissicherung habe ich bislang alle nachfolgenden Gewerke nicht starten lassen! Was kann ich jetzt tun? Das Gutachten hat mir einiges gekostet, meine Befürchtungen hinsichtlich der Mängel wurden großteils bestätigt, - leider ohne die zur Behebung aufzuwendenden Beträge zu beziffern! Kann ich die Kosten für das Gutachten wenigstens beim Bauunternehmen einfordern?

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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 05.01.2022, 10:46

Mit "eh schon wissen" meinte ich, dass Du das mal mit dem Konsumentenschutz klären könntest. Deren ungefähre Einschätzung würde ich gerne erfahren, da die - bei entsprechender Mitwirkung - mehr Einsicht in die Unterlagen bekommen können. Details wie, dass die Bauausführung sich stets innerhalb der Norm bewegen sollte, darf eben nie fehlen.

Aus meiner Erfahrung heraus kann ich sagen, dass diese privat veranlassten Gutachten oft nur wenig Eindruck beim Bauträger hinterlassen und wenig bringen. Unabhängig davon, ob der Versuch eh vorher unternommen wurde, sollte immer eine Mängelrüge verschriftlicht werden, über die man dann mit den Verantwortlichen unaufgeregt redet und damit man so (ohne übertriebene Vorstellungen) im freundlichen Einvernehmen an einer Lösung arbeitet.
Zuletzt geändert von alles2 am 06.01.2022, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 05.01.2022, 14:46

https://vavrovsky.at/2008/09/wie-sieht-eine-bankgarantie-aus/
Danke!
Aus meiner Erfahrung heraus kann ich sagen, dass diese privat veranlassten Gutachten oft nur wenig Eindruck beim Bauträger hinterlassen und wenig bringen. Unabhängig davon, ob der Versuch eh vorher unternommen wurde, sollte immer eine Mangelrüge verschriftlicht werden, über die man dann mit den Verantwortlichen unaufgeregt redet und damit man so (ohne übertriebene Vorstellungen) im freundlichen Einvernehmen an einer Lösung arbeitet.
Der SV wurde mir auch von der AK zugewiesen. Wenn es in einen Fachbereich wie um den geht wird auf externe Experten verwiesen. Mein Eindruck über das Rohbaugewerk, welches dieses Gutachten keines Blickes gewürdigt hat, ist nachhaltig.

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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 06.01.2022, 15:56

Moment, blicke gerade nicht durch! Hattest Du Dich bereits an den Konsumentenschutz bzw. die AK gewendet? Wer hat die Kosten für das Gutachten getragen?
Oder hatte die AK nur eine Empfehlung für einen bestimmten Sachverständigen ausgesprochen? Das würde nämlich nichts an der von mir angenommenen Sache ändern.
Mit welchen Fragen wurde denn der Gutachter beauftragt? Du hast erwähnt, dass der vermeintliche Mangel ohne Zerstörung nicht behoben werden kann. Hast Du dabei das Wort "Mangel" in den Mund genommen, oder er? Wenn es nur subjektiv als solcher empfunden wird, wirst Du wohl die volle finanzielle Verantwortung übernehmen müssen.
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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 06.01.2022, 17:02

Moment, blicke gerade nicht durch! Hattest Du Dich bereits an den Konsumentenschutz bzw. die AK gewendet?
Ja, bereits im November.
Wer hat die Kosten für das Gutachten getragen?
Ich.
Oder hatte die AK nur eine Empfehlung für einen bestimmten Sachverständigen ausgesprochen? Das würde nämlich nichts an der von mir angenommenen Sache ändern.
Die AK hat mich an deren Gutachter verwiesen.
Dieser hat mich dann weiterverwiesen, an einem aus seiner Liste, da er selber keine Baustellenbesuche macht.

Im Gutachten wurde darauf verwiesen, dass die Abdichtungsarbeiten, im Hangbereich, nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Eine Ausbesserung bzw. Behebung ist jedoch auf Grund des Umstandes, das bereits alles zugeschüttet ist, nicht mehr zerstörrungsfrei zu beheben(Dämmung usw.)
Ein Teil der Abdichtung, an welchen man durch nicht anhaftenden Flämmbahnen auf einer Geschosshöhe erkennt, ist nach wie vor zugänglich. Der SV empfahl die Einbehaltung eines größeren Geldbetrags(wortwörtlich ohne Betrag).

Das ist aber nur ein Teil. Ein weiterer Mangel ist die Errichtung des Erdgeschosses mit einem vertraglich nicht vereinbarten Ziegeltyp. Auch dies wurde als Mangel bezeichnet, für den Nachlass jedoch wieder kein Richtwert angegeben. Auch darauf musste ich persönlich den Unternehmer aufmerksam machen!

Dann gibt es noch einige Themen bei denen die Verarbeitungsrichtlinien ganz klar umgangen und nicht eingehalten wurde.( Statischer Nachweis und thermische Nacharbeit lt. Gutachten notwendig)

Mein Thema ist dass, das ich mir die herumfeilscherei um die Beträge nicht antun wollte, daher habe ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Unternehmen war schon zum Zeitpunkt der Ausführung uneinsichtig. Die Umstand des eigenwilligen Abändern des Ziegeltyps kommt einen glatten Vertragsbruch gleich.

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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 06.01.2022, 17:14

Ok, die Begutachtung selbst wurde von der Arbeiterkammer aufgrund fehlender Kompetenz abgetreten. Nun liegt ein Ergebnis vor, welches denen oder dessen Gutachter präsentiert werden kann. Jetzt würde mich interessieren, wie die AK das sieht bzw. welche Möglichkeiten Sie Dir anbieten (würden). In eindeutigen Fällen vertreten sie einen bei Gericht, sodass keine Kosten anfallen würden.
Zuletzt geändert von alles2 am 29.01.2022, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bankgarantie

Beitrag von Schizopremium » 29.01.2022, 07:20

Eine Vertretung wurde mir nicht zugesagt, da dies den Rahmen sprengen würde, so deren Antwort.
Das Gutachten weist jedoch eindeutig Mängel auf. Der Unternehmer wurde nun damit konfrontiert und hat mir nun gleich postum eine Gegenrechnung nach der bereits erstellten Schlussrechnung ausgestellt. Der Betrag wurde dabei von seiner Seite so kreativ angepasst, dass er damit mit einer schwarzen Null aussteigen würde. Die darin gestellten Positionen wurden allesamt pauschal mit Mondsummen ausgewiesen!

Ich werde das auf jedem Fall nicht anerkennen, welche Möglichkeiten habe ich dazu?

alles2
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Re: Bankgarantie

Beitrag von alles2 » 29.01.2022, 09:59

Ich würde ihm das genauso sagen, dass Du das so nicht stehen lassen wirst und dann das abklären, was bereits erwähnt wurde:
Weiß auch nicht, wie es mit einer Generalunternehmer-Zulage, die derartige Haftungsfälle decken könnte, oder Regressansprüchen nach § 1313 zweiter Satz ABGB aussieht. Handelt es sich um einen Fehler, der an sich keine Auswirkung auf die Bausubstanz hat, könnte die Preisminderung eine Idee sein, bevor für das Beheben immense Kosten anfallen.
Wenn er nicht ordentlich seiner Verantwortung nachkommt, könnte man zumindest die Meinung eines anderen Unternehmens oder dessen Kostenvorschlag einholen. Es wäre dann die Frage, ob man folglich ihn beauftragen und die Kosten gegenüber dem anderen Unternehmer (gerichtlich) einfordern würde.
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