Mahnklage/Exekutionsbewilligung

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Jusler
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Mahnklage/Exekutionsbewilligung

Beitrag von Jusler » 13.12.2021, 11:39

Hallo,

wie ist das, wenn ich zB einen ausländischen Titel (Scheidungsvergleich) habe, worin festgehalten wird, dass der Vater monatlich zum 5. eines jeden Monats den Betrag X an die Mutter seit dem Jahr 2017 zu zahlen hat, der Vater daraufhin seiner Zahlungspflicht laut Auskunft der Mutter aber nicht nachkommt und man sohin eine Exekutionsbewilligung hinsichtlich der (von der Mutter bekanntgegebenen Rückstände) erreicht hat. Der unvertretene Vater lässt die Rekursfrist verstreichen, übermittelt aber dem Rechtsvertreter der Mutter nach Verstreichen dieser Rekursfrist ein ausländisches Straf-Urteil, wonach er alle Rückstände bis zur Erlassung des Urteils, September 2020, beglichen haben soll. Wie ist sowas zu beurteilen? Wird er dennoch exekutiert, weil er keinen Rekurs erhoben hat? Oder besteht als betreibende Partei nun Handlungsbedarf (weil man nicht mehr als einem eigentlich zusteht, exekutieren darf)?

Und wie ist das denn bei einer Mahnklage, wenn jemand keinen Einspruch erhebt? Muss derjenige dann den Betrag an den Kläger zahlen, auch wenn er diesen bereits gezahlt hat und nur weil er die Einspruchsfrist ungenützt verstreichen lassen hat? Oder gibt es da noch irgendwelche Möglichkeiten?

Vielen Dank im Voraus!



alles2
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Re: Mahnklage/Exekutionsbewilligung

Beitrag von alles2 » 13.12.2021, 14:35

Sofern die Titel nicht boshaft bzw. mit voller Absicht zum Schaden des anderen erwirkt wurden, könnte es unter einer falschen/irrigen Annahme erfolgt sein. Wird die Situation aufgeklärt, liegt es an der betreibenden Partei, einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens einzureichen und eventuell unberechtigt erhaltene Beträge zurückzuzahlen. Eine Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen bedeutet üblicherweise ja nur, dass in einer konkreten Sache kein Bedarf für die ordentliche gerichtliche Entscheidung besteht. Somit bleibt noch immer die außergerichtliche Einigung, um das Kriegsbeil zu begraben und alles wieder rückgängig zu machen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Jusler
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Re: Mahnklage/Exekutionsbewilligung

Beitrag von Jusler » 15.12.2021, 09:25

Aber was passiert, wenn man als betreibende Partei keinen Antrag auf Einstellung macht?

MG
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Re: Mahnklage/Exekutionsbewilligung

Beitrag von MG » 15.12.2021, 11:20

Auch die verpflichtete Partei kann den Antrag stellen.
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Mahnklage/Exekutionsbewilligung

Beitrag von alles2 » 15.12.2021, 12:52

Wenn die betreibende Partei keinen Einstellungsantrag stellt, würde das Gericht wie bei einem eigenständigen Antrag auf Fahrnis- und Forderungsexekution (evtl. Gehaltsexekution mit Drittschuldnererklärung) die Exekution veranlassen (können).

Möchte dies die verpflichtete Partei vermeiden (nur weil es der Vorposter angeregt hat), kann auch die den Einstellungsantrag einreichen. Der Gläubiger würde eine Aufforderung zur Äußerung meist binnen 14 Tagen gemäß § 17 AußStrG (Außerstreitgesetz) bekommen. Lässt man die Frist verstreichen, wird das Verfahren eingestellt. Äußert sich der Forderer und will er von einer früheren Begleichung nichts wissen, würde vom Gericht auf ein Streitverfahren hingewiesen werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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