§115 StGB im Sport

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Jochen Hoedl
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§115 StGB im Sport

Beitrag von Jochen Hoedl » 28.11.2021, 12:11

Guten Morgen wehrte User!

Der §115 im StGB besagt, dass die Herabwürdigung einer Person unter Strafe steht, wenn diese vor mehreren Personen stattfindet.

Ich bin Elternteil eines Akademiespielers (älter als 14 Jahre) der miterleben durfte wie ein Trainer in einer Ansprache vor der Mannschaft nicht nur eine gesamte Mannschaft sondern auch nicht anwesende Spieler mit Worten wie "Er spielt Scheisse" herabwürdigte.

Das erschreckende dabei ist, dass diese 2 nicht anwesenden Spieler zur selben Zeit im Nationalteam weilten und man diese Einberufung wie eine Auszeichnung für positive Leistungen bewerten muss und die erfolgte Herabwürdigung noch schwerwiegender ist.

Da in den Ausbildungsinhalten zur Trainerlizenz diese Form der Leistungsbeurteilung eindeutig untersagt ist, stellt sich für einige Eltern die Frage, ob man solche Trainer nicht durch eine §115 Klage in die Schranken weisen kann.

Natürlich sehe auch ich ein Gespräch mit den Vorgesetzten und dem Trainer als 1. Schritt an, doch wurden diese vom Trainer abgelehnt.

Meine weitere Frage ist, ob es dazu bereits Urteile aus dem Sport gibt.



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 115 StGB im Sport

Beitrag von alles2 » 28.11.2021, 14:29

Eigentlich eine ähnliche Situation wie Mobbing in der Schule. Meine Einschätzung über die Erfolgsaussicht und die mögliche Entwicklung eines Verfahrens hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15508#p36645

Die dort genannte üble Nachrede zur Abgrenzung der Ehrenbeleidigung ist im Sinne von § 111 StGB zu verstehen. Meist werden derartige Verfahren bei fehlendem öffentlichen Interesse ohnehin wegen Geringfügigkeit eingestellt und man würde auf den Privatklageweg verwiesen werden. Im Prinzip könnte man dazu meine gestrige Kernbotschaft zu einem anderen Thema heranziehen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=18271#p43894

Demnach könnte man bei einem Angriff auf das Persönlichkeitsrecht mit einer Unterlassungserklärung reagieren und sollte ein Schaden entstanden sein, könnte zivilrechtlich ein Anspruch nach § 1330 ABGB eingeklagt werden.

Insgesamt müsste man sich das alles sehr genau anschauen. Denn man sollte den Zusammenhang nicht außer Acht lassen. So macht es einen Unterschied, ob ein Spiel analysiert wird, oder ob es darum ging, jemand bewusst abzuwerten, zu beschimpfen oder demütigen. Gerade im Fußball gibt es nicht sehr viel mehr, als dass jemand gut oder scheiße gespielt hat, wenn es um die Beurteilung geht. Und nur weil jemand einen Spieler für untauglich hält, muss es noch lange nicht bedeutet, dass das allgemeingültig auch andere Trainer so sehen müssen. Die subjektive Meinung des Einzelnen sollte man ihm schon zu einem gewissen Grad gewähren, sofern dabei die Kreditschädigung nach § 152 StGB unberührt bleibt. Eine entsprechende Beurteilung würde dann ohnehin der Ermittlungsbehörde oder dem ordentlichen Gericht obliegen. Bei einer Verfehlung eines Trainers kann man dies zudem an jene Stelle zur Anzeige bringen, die die Lizenzen vergibt (z.B. indem dem ÖFB Bericht erstattet wird).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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