Erben - Schenken - Grundbucheintrag

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Hoem24
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Erben - Schenken - Grundbucheintrag

Beitrag von Hoem24 » 22.11.2021, 00:21

Hallo ...

Folgende Situation würde ich hier gerne ansprechen, welches die beste/kostengünstigste Lösung ist.

Meine Mutter ist im Grundbuch einer Eigentumswohnung (Wien) eingetragen und ich würde diesen Eintrag noch zu Lebzeiten 1:1 auf mich übertragen lassen.
Was ist hier zu beachten bzw welche Kosten kommen auf mich zu?
Ich habe schon in div. Seiten nachgelesen; es gibt zwar keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer dafür aber eine Grunderwerbssteuer 0,5 + 2,5 + 3,5% je nach Wert und Eintragungsgebühr 1,1%. Gilt dies für alle Fälle oder gibt es hier Ausnahmen?

Sollten noch andere Angaben erforderlich sein bitte um Nachricht hierzu.

Vielen Dank für alle Expretisen und Rückmeldungen diesbezüglich.

Helmut



alles2
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Re: Erben - Schenken - Grundbucheintrag

Beitrag von alles2 » 22.11.2021, 17:57

Der Stufentarif für die Berechnung der Grunderwerbsteuer findet sich auch in § 7 Abs.1 Z 2 lit.a GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz). Sämtliche Szenarien der Grunderwerbsteuerbefreiung sind in § 3 GrEStG beschrieben, die sich für Dich erübrigen sollten.

§ 25 ff GGG (Gerichtsgebührengesetz) wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr behandelt. Dort findet die Gebührenbefreiung eine Erwähnung, die für Dich nicht relevant sein sollte. § 26 GGG besagt im ersten Satz zudem, dass Vormerkungen von der Gebühr ausgenommen sind. Auf Dich nicht zutreffend, weil das erworbene Eigentum nicht ins Grundbuch eintragen werden muss, wenn man es bald oder nach einer Renovierung/Sanierung wieder verkaufen oder verschenken möchte.
Bei Dir handelt es sich um einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs.1 Z 1 GGG, weshalb die Eigentumsrechtseintragungsgebühr iVm § 32 Tarifpost 9 GGG (Gegenstand C b) 1.) 1,1% vom 3-fachen Einheitswert der Liegenschaft beträgt. Bei dem Einheitswert nach § 15 Abs.1 GGG bzw. § 6 GrEStG handelt es sich um einen steuerlichen Wert, der von der Finanz festgelegt wird.

Da die Schenkung dieser unbeweglichen Sache einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift bedarf, fällt ein Honorar (auch für Vertragserrichtungskosten und die Grundbucheingabe) an. Bei einer Eigentumswohnung habe ich ca. 1000 bis 1500 Euro noch dunkel im Kopf. Kann aber auch vom Verhandlungsgeschick abhängen, da andere gut und gerne das Doppelte oder gar mehr verlangen könnten. Die einen berechnen es nach Verkehrswert und andere lassen sich auf einen Pauschalhonorar ein oder wenden ein Stundentarif an. Wüsste jetzt nicht, ob und warum eine Schenkung auf den Todesfall nach § 603 ABGB günstiger kommen würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hoem24
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Re: Erben - Schenken - Grundbucheintrag

Beitrag von Hoem24 » 25.11.2021, 08:48

Hallo, alles2

Wenn ich dich richtig verstehe fällt bei einer Erbschaft lediglich die 1,1% Eintragungsgebühr vom 3-fachen EW für mich an da es ja kein Kauf/Verkauf ist(+ die Notargebühren für die Änderung im Grundbuch nehme ich mal an).
Ich wollte mur mal vorweg fragen denn bei unserer Regierung weiß man nie, was denen künfigt einfällt und ob die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer nicht doch wieder aufgegriffen wird - Stichwort Corora und die massive Verschuldung.

Zwei Fragen habe ich noch 1) punkto Notar - kann man sich diesen aussuchen oder muss man den akzeptieren, welcher mit der Verlassenschaft betraut wurde (Ablehnung)? Ich habe damals meine Tante beerbt und da haben seine Kosten weit mehr als die Abgaben an Vater Staat ausgemacht. Auf die Nachfrage bei der Notarkammer in Wien kam eine lapidare Antwort dass alles seine Ordnung habe.
Nachdem bei einer Erbschaft ja die komplette Masse einfließt und das Honorar anscheinend vom Gesamtvermögen berechnet wird habe ich diese Frage aufgeworfen denn einer vorzeitigen Schenkung würde sich die spätere Erbmasse natürlich verringern.

Und 2) kann man als einfacher Bürger auch eine Umschreibung im Grundbuch vornehmen da dies relativ kompliziert ist und was ich gehört habe auf die genaue Formulierung hier geachtet werden muss.
Gibt es hier Hilfestellung von den Ämtern oder Seiten im Internet, wo man Antragsformulare herunterladen kann oder sich zumindest informieren?

Danke nochmal und schöne Grüße
Helmut

alles2
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Re: Erben - Schenken - Grundbucheintrag

Beitrag von alles2 » 25.11.2021, 17:43

Nachdem die Eintragungsgebühren an das Gericht abzuführen wären und es durch das entsprechende Gesetz (GGG) bestimmt wird, käme man da (ob im Erbschaftsfall oder bei anderen Übertragungsarten wie die Schenkung) nicht drumherum. Dahingehend erspart man sich daher nichts. Was ich sagen wollte ist, dass die Abwicklung zu Lebzeiten über einen Notar günstiger kommen, als dass einer auf den Todesfall als Gerichtskommissär bestellt werden würde. Wie gesagt, beispielsweise wenn man den Notar kennt, zumal seine Kosten Verhandlungsbasis sein können. Trotz alledem würde er Dir die gesetzlich festgelegten Kosten, die er selbst an das Gericht zu bezahlen hätte, nicht erstatten.

Der Theorie nach kann man den Gerichtskommissär wechseln, was jedoch schwer durchsetzbar ist. Denn er wird ja vom Gericht bestellt, weshalb eine gewisse Unparteilichkeit gewährleistet sein sollte. Ist dem nicht so und kann man das auch dokumentieren, könnte das Gericht auf Antrag einen anderen Notar bestellen, der die persönlichen Interessen beider Parteien unbeeinflusst vertritt. Damit aber das Einzelinteresse vertreten wird und zur Vermeidung etwaiger Fehler, kann jeder auf eigene Kosten einen Anwalt hinzuziehen.

Auskünfte kann man an Amtstagen (Dienstag Vormittag) bei Gericht bekommen, wobei es gerade nicht so einfach sein könnte bzw. es telefonisch nach Terminvereinbarung erfolgen dürfte. Auch gibt es Notare oder Anwälte für eine kostenlose Erstauskunft, bei denen man die voraussichtlichen Kosten oder dessen Vergleich der Kostenaufstellung erfragen kann.
Falls Du ein Muster findest oder hast (aus dem Netz oder von Deinem Umfeld), könnte man so ein Vertrag selbst erstellen, damit der Notar es nur noch begutachten und beglaubigen lassen kann. Denn bei der Schenkung ohne Übergabe besteht laut § 943 ABGB iVm § 1 Abs.1 lit.d Notariatsaktsgesetz (NotariatsaktsG bzw. NotaktsG) wegen dem Formgebot ein Notariatszwang. Das schreibt § 31 Abs.1 GBG (Allgemeines Grundbuchsgesetz) so vor. § 32 Abs.1 GBG benennt teilweise die notwendigen Angaben in der Urkunde. Neben den Daten des Geschenkgebers und -nehmers sollten die Bezeichnung, sämtliche Sicherungen oder Belastungen wie ein etwaiges Gebrauchs-/Fruchtgenuss-/Ausgedingsrecht bzw. Belastungs- oder Veräußerungsverbot und der Übergabetag des Schenkungsgegenstandes samt Aufsandungserklärung enthalten sein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Normalbuerger
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Re: Erben - Schenken - Grundbucheintrag

Beitrag von Normalbuerger » 21.12.2021, 00:07

Wenn man keine anderen Miterben hat, ist es vielleicht einfach.
Wir hatten einen Schenkungsvertrag mit Wohnrecht - das kann kompilziert werden, wenn man keine Zusatzerklärngen im Vertrag festhält:
Wer zahlt die Reparaturen bei Therme, Wasserschaden, Fenster, Elektro usw. Hier wird der Eigentümer zuständig sein, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was passiert bei 24h Pflege - die wohnt dann auch in der Wohnung. Oder Mutter kommt ins Heim. Wer bezahlt die Betriebskosten bis zum Tod?
Wir haben hier einiges erlebt - Bei Mutter mit 2 Kinder (und Sparbücher).
Pflegeregress ist zwar abgeschafft - aber in manchen Fällen sollte man überlegen, wieviel Vermögen die Mutter haben kann/darf/sollte. Kann durch ein späteres Testament etwas geändert werden? Schenkung kann eventuell rückgängig gemacht werden(grober Undank, Bedrohung, Verarmung usw).
Gut überlegen und beraten lassen. Z.B Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bekommt man Hilfestellung. Nur bei Todesfall ist der Notar nach der Verteilordnung vorbestimmt. Bei anderen Geschäften kann jeder Notar helfen - auch kann die Kostenseite durch Pauschale bei mehreren Notaren verglichen/verhandelt werden.

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