Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

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haus-bauer
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Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von haus-bauer » 17.11.2021, 15:11

Guten Tag,

leider hat sich herausgestellt, dass wir in dem ganzen Trubel, den Kinder so mit sich bringen die exakten Fristen der U-Untersuchungen nicht eingehalten haben.
Einerseits haben wir es übersehen, andererseits stehen auf dem MutterKindPass andere Termine, da es eine deutsche Ausgabe davon ist (Geburt in Deutschland).

Nach meiner Bitte um Nachsicht bei der SVS wurde mir schlicht und einfach mitgeteilt, dass die einzige Möglichkeit eine Klage gegen den Bescheid sei.

Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation?

Danke!



alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 17.11.2021, 17:24

Möchte man als Anspruchsberechtigter Kinderbetreuungsgeld von einem österreichischen Sozialversicherungsträger beziehen, hat man sich auch an die Bestimmungen der heimischen Mutter-Kind-Pass-Verordnung (MuKiPassV) zu halten, wenn es um den Umfang und die Termine der Vorsorgeuntersuchungen geht. Dann macht es auch nichts, wenn diese im Ausland durchgeführt werden oder der MuKi-Pass kein österreichisches Exemplar ist. Hält man sich nicht an die vorgeschriebenen und jedenfalls einzuhaltenen Untersuchungen, kann es laut § 8 MuKiPassV iVm § 3 Abs.4 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) die Kürzung oder (teilweise) Rückerstattung des Leistungsbezuges zur Folge haben. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird davon abgesehen, wenn das Verschulden nicht bei den Eltern liegt. Z.B. weil ein Arzt den Termin verschieben musste oder der anspruchsberechtigte Elternteil einen Attest vorlegen kann, woraus zu entnehmen ist, dass dieser seiner Verpflichtung (aus gesundheitlichen Gründen) nicht nachkommen konnte (§ 5c und § 7 Abs.3 Z 1 KBGG). Auch die Pandemie war zu Anfangszeiten ein offizieller "Entschuldigungsgrund" und könnte wieder kommen, wenn von Arztbesuchen abgeraten wir, sofern es sich um aufschiebbare Behandlungen handelt. Eigentlich stehen die Zeichen schlecht, wenn die SVS schon auf den Klageweg verweist. Eventuell kann man sich die Sachlage von der Arbeiterkammer bzw. der Volksanwaltschaft anschauen lassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

haus-bauer
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von haus-bauer » 17.11.2021, 19:41

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ok, alles klar. Ist zwar alles andere als "in Ordnung" in Anbetracht der Umstände des letzten Jahres, aber naja.
Zwangsfinanziertes Unternehmen eben, keine Notwendigkeit der Kundenzufriedenheit.

VG

alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 17.11.2021, 23:12

Die Krankenversicherungsträger haben sich allesamt an die Bundesgesetze zu halten. Daher macht es keinen Unterschied, ob es die SVS oder ÖGK betrifft. Man möge sich vorstellen, ein Sachbearbeiter widersetzt sich den gesetzlichen Bestimmungen und das würde die Runde machen. Nicht nur, dass er Schwierigkeiten bekommen könnte, sondern auch andere betroffene Eltern diese Kulanz einfordern würden. Wie so oft im Leben braucht es Fristen, die nicht von ungefähr kommen. Möchte mir nicht ausmalen, wohin das bezüglich unnötigem Verwaltungsaufwand und Kosten aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) hinführen würde, wenn Anspruchsberechtigte es mit der Mitwirkungspflicht (teilweise trotz einem vorangegangenen Infoblatt und einer Aufforderung) nicht mehr genau nehmen würden.
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haus-bauer
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von haus-bauer » 18.11.2021, 21:07

Ja wo kämen wir da hin. :D

alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 18.11.2021, 21:42

Eben, und so weit kommt es noch, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts was an Kundenbewertungen liegen würde, zumal sie keine Wirtschaftstreibende sind und es eigentlich nur mit Sozialversicherten zu tun haben.
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kevla89
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von kevla89 » 30.07.2023, 22:05

Wo findet man §3 kgbgg? Hier ist nur leerer Inhalt.
In unserem Fall ist es nicht in Ordnung, dass die gesamten 1700€ zurückgezahlt werden sollten, da wir nur die 10. - 14. Lebensmonat versäumt haben und das auch aus dem Grund, da wir im 11. Lebensmonat bereits nach Deutschland gezogen sind und die deutschen Ärzte sagten, In D. fällt eine entsprechende Untersuchung erst ab 2.Lebenjahr an. Würde wenigstens gerne wissen ab wann "nur" eine Teilrückzahlung Erfolgen muss. Kann man das KGBGG noch wo anders online finden? Ich finde es nicht.

alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 30.07.2023, 22:22

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001474&Artikel=&Paragraf=3
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von kevla89 » 31.07.2023, 22:20

Vielen Dank. Zahlung nur in "voller" Höhe nach §7.Abs.2 nur bei allen Untersuchungen ist sehr vage formuliert. Finde dazu nichts spezifischeres, da aber explizit "volle" Höhe erwähnt wird, kann man von Abstufungen ausgehen, von daher ist das Gebrauch vom Klagerecht in unserem Fall Bo auch triftigem Grund für Versäumnis verständlich. Nur muss man bei Niederlage noch mehr zahlen?

alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 31.07.2023, 23:08

Nach § 65 Abs.1 Z 8 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) wäre beim Kinderbetreuungsgeld das Landesgericht als Sozialgericht zuständig. Da braucht es keinen Anwalt und es fallen keine Kosten für den Versicherten an, sofern das Rechtsinstrument nicht missbräuchlich genutzt wird (§ 77 ASGG).
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von kevla89 » 06.08.2023, 14:52

Gibt es bitte einen Paragraphen im Kinderbetreuungsgesetz, welcher sich auf Wegzug ins Ausland bezieht? Danke

alles2
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Re: Rückforderung wegen nicht eingehaltener Frist

Beitrag von alles2 » 06.08.2023, 19:38

Nach § 2 Abs.1 Z 4 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, sofern der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im (österreichischen) Bundesgebiet haben.
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