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Schenkung (Haus) zu Lebzeiten- Plichtteil?

Verfasst: 10.11.2021, 18:11
von alles2
Marianne3 hat geschrieben:
09.11.2021, 18:59
Meine Eltern schenkten vor ein paar Jahren meinem Bruder das Haus.
Meine Mutter starb vor ein paar Monaten.

Nun bekam ich ein Schreiben vom Notar:
Überschuldung der Verlassenschaft mit einer sogenannten „Überlassung an Zahlungs statt“ an meinen Vater (also ohne Erbeinsetzung).
Beschluss vom Gericht folgt.

Bin ich nicht pflichtteilsberechtigt am verschenkten Haus zu Lebzeiten an meinen Bruder?

Bei § 154 AußStrG (Außerstreitgesetz) handelt es sich um ein vereinfachtes Verlassenschaftsverfahren und kann man eigentlich als ein Sonderfall betrachten. Es kommt eher zur Anwendung, wenn jemand die Begräbniskosten zur Gänze getragen hat, ohne dass er es hätte müssen, und diese nun über das Gericht einfordert. Kann man die Person nicht entschädigen oder die Kosten begleichen, kann ihm statt der Zahlung das Bankkonto überlassen werden, sofern dort nicht mehr Guthaben drauf ist als die offene Forderung. Daher kann man einem Erben wegen so einem geringen Betrag auch kein Haus wegnehmen. Dieser Paragraph ist auch nicht dafür vorgesehen, dass man wegen so einer Forderung in das Grundbuch eingetragen wird. Gibt es kein überlassendes Vermögen, bleibt die konventionelle Exekution.

Das alles hat aber mit dem Schenkungspflichtteil (dazu § 781 bis 792 ABGB) nichts zu tun.

Re: Schenkung (Haus) zu Lebzeiten- Plichtteil?

Verfasst: 10.11.2021, 20:43
von Marianne3
Danke für die Antwort!

Re: Schenkung (Haus) zu Lebzeiten- Plichtteil?

Verfasst: 11.11.2021, 09:18
von SK
Sie haben natürlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Ihren Bruder!

Re: Schenkung (Haus) zu Lebzeiten - Pflichtteil?

Verfasst: 11.11.2021, 09:42
von alles2
Was Gegenteiliges wurde auch nie behauptet, während das mit § 783 ABGB hier oft schon durchgekaut wurde. Mehr dazu u.a. in einem Thread mit fast identischem Titel, auf den ich bei separater Betrachtung sonst hingewiesen hätte:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=17204#p41214

Zumindest mir ging es darum, dass das vereinfachte Nachlassverfahren den Pflichtteil eines Hauses wohl nicht berührt oder berühren würde.