Schwarzbau - fehlendes Stiegenhaus

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Alman
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Schwarzbau - fehlendes Stiegenhaus

Beitrag von Alman » 08.11.2021, 14:53

Hallo,
folgender Sachverhalt, meine verstorbene Mutter hat ein Haus, welches innen sich im Rohbauzustand sich befindet, meiner Cousine vererbt. Ich bekam ein Wohnrecht im oberen Stock.
Jetzt ist in diesem Haus das Stiegenhaus laut Plan NICHT gebaut worden, es sind nur Behelfs-Aufstiege aus Holz vorhanden.
So gesehen ist es aus meiner Sicht ein Schwarzbau, einerseits das fehlende Stiegenhaus, andererseits wurde die eine Mauer verlängert, damit die Hinterseite des Hauses parallel zu einem dahinter befindlichen Stadels steht.

Die Bewilligung ist aus den 80ern, die im Dachgeschoss geplante Wohnung wurde auch nie ausgebaut. Wenn ich den Schwarzbau melden würde, müsste die jetzige Besitzerin das Stiegenhaus noch bauen? Sie könnte zwar einen Plan nachreichen um die Erweiterung im Nachhinein zu bewilligen, aber ein Plan ohne Stiegenhaus wird doch sicherlich nicht bewilligt, oder?

Wie schätzt ihr den Fall ein?
lg



MG
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Re: Schwarzbau - fehlendes Stiegenhaus

Beitrag von MG » 08.11.2021, 17:22

Ohne jetzt das Bundesland und damit die BauO im Detail zu kennen (da diese ja von Bundesland zu Bundesland verschieden ist), kann man davon ausgehen, dass das Gebäude über keine Benützungsbewilligung verfügen dürfte!

Dies deshalb, da in früheren Zeiten nach Fertigstellung des Gebäudes die Kollaudierung (Begehung durch die Baubehörde und "Abnahme" des Baus) stattfinden musste, um eine Benützungsbewilligung zu erhalten und nunmehr im Regelfall eine formelle Fertigstellungsanzeige abgegeben werden muss, die dann die Benützung erlaubt.

Bevor Sie unüberlegte Schritte gegenüber der Baubehörde setzen, die dann zu vielleicht eher unerwünschten Ergebnissen führen, empfehle ich dringend, gemeinsam mit der Eigentümerin und einem Fachkundigen (Baumeister, Architekt etc.) auszuloten, wie die derzeitige baurechtliche Situation ist und welche Schritte erforderlich wären, um den Bau auf rechtlich sichere Füße zu stellen.
RA Mag. Michael Gruner
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Alman
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Re: Schwarzbau - fehlendes Stiegenhaus

Beitrag von Alman » 08.11.2021, 21:16

Vielen Dank für die Antwort. Das Bundesland ist Tirol. Das Parterre ist eine Tischlerei-Werkstatt, der 1. Stock als Lager im Bauplan angegeben und der 2. Stock als Wohnung geplant, jedoch noch kompletter Rohbau.

Die wichtigste Frage ist: Muss das Stiegenhaus generell vom Besitzer fertiggestellt werden oder nicht?

Mir wurde ein Wohnrecht im 2. Stock vererbt. Ohne Stiegenhaus ist es schwer bis unmöglich den im Rohbau befindlichen 2. Stock in einen bewohnbaren Zustand zu bringen. Und ich wäre natürlich dafür, dass die Besitzerin dieses Stiegenhaus bauen muss.

Die Werkstatt wäre auch ohne Stiegenhaus benützbar, der hintere Teil des Paterre und der hintere Teil des 1. Stocks sind Altbestand und wurde per Sondergenehmigung über Jahrzehnte gewerblich genutzt, somit nicht Teil des Schwarzbaus.
Nur der vordere Teil des Gebäudes (Parterre und 1. Stock vorne) - in dem sich laut Plan das Stiegenhaus befinden sollte, sowie der komplette zweite Stock sind im Zuge der Erweiterung entstanden. Dieser ist auch nicht in Benutzung.

Jetzt wäre aber die Streitfrage, ob so ein fehlendes Stiegenhaus generell nachgeholt werden muss (entweder weil es sich so um einen Schwarzbau handelt und fertiggestellt werden müsste, oder weil diese Nicht-Fertigstellung mich an meinem Wohnrecht hindert), oder ob die Besitzerin es in diesem Zustand belassen kann und ich selbst dieses oder ein anderes bewilligungsfähiges Stiegenhaus bauen muss.

Vielen Dank!

alles2
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Re: Schwarzbau - fehlendes Stiegenhaus

Beitrag von alles2 » 09.11.2021, 14:59

Die Diskussion geht in eine falsche Richtung. Daher hätte ich es begrüßt, wenn Du diese Anschlussfrage in Deinem ursprünglichen Anliegen platziert hättest:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17496

So hätte man sich einige Erläuterungen ersparen können. Auch ob eine Benützungsbewilligung vorliegen dürfte. Deine Absichten, an denen ich mich nicht beteiligen möchte, sind mir durchaus bekannt. Daher tut es zumindest für mich nichts zur Sache, um welches Bundesland es geht. Denn von Schwarzbauten kann ich noch nichts erkennen. Geht es um anzeigepflichtige Bauten (Änderung der Raumeinteilung und Raumwidmung), die zwar begonnen, aber nicht fristgerecht fertiggestellt wurde, würde ich nicht von einem Schwarzbau sprechen, wenn der Einreichplan bewilligt wurde. Die damalige Baubewilligung ist dann halt nicht mehr gültig und es würde einer Neuerteilung nach den heutigen Vorschriften bedürfen. Nur weil ein Baubeginn- oder Fertigstellungsfrist erloschen ist, verpflichtet es den Eigentümer daher nicht Herstellung der ursprünglichen oder geplanten Situation.

Dir wurde ein schlichte Dienstbarkeit eingeräumt, welches nur für bewohnbare Teile gilt (§ 521 ABGB). Gibt es diese nicht, kannst Du es auch nicht ausüben. Was anderes wäre es bei einem im Testament verknüpften Vertrag (§ 884 ABGB), einer Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) oder sowas gewesen. Daher dürfte nur das Wohnrecht, nicht jedoch eine Fertigstellungsverpflichtung verdinglicht worden sein. Somit geht das eine nur dem anderen einher, wenn es auch schriftlich verfasst worden wäre.

Jetzt andere zu diffamieren, um eine Änderung zu erzwingen, halte ich nicht für besonders förderlich. Selbst unter der Annahme, dass es irgendwelche Pläne geben könnte, von denen Du nichts weißt, hilft Dir das nicht wirklich weiter. Ein Rechtsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten. Möchte man dennoch nicht locker lassen, sollte die Bauakte ganz genau begutachtet werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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