Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

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Daktari
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Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 31.10.2021, 19:37

Hallo zusammen!
Bin im Privatkonkurs, habe folgende Frage:
Laut Urteil des OLG Wien bin ich solidarisch mit drei weiteren Schuldnern verpflichtet, EUR 245.000,00 zu bezahlen. Diesen Betrag habe ich bei Eröffnung des Privatkonkurses anerkannt.
In der Zwischenzeit habe ich alleine ca EUR 14.000,00, mit den anderen Schuldnern aber bereits insgesamt mehr als die anerkannten EUR 245.000,00 bezahlt.
Daher habe ich den Antrag gestellt, den Privatkonkurs einzustellen mit der Begründung: Vollzahlung ist eingetreten.
Antwort: Antrag abgelehnt, weil:
das Anerkenntnis im Privatkonkurs ist ein konstitutives Anerkenntnis, ich muss alleine die EUR 245.000,00 bezahlen
und weil Zahlungen, die nicht über das Konto meines Treuhänders geflossen sind (aber nachweisbar an den Gläubiger gegangen sind) werden nicht berücksichtigt.

im Endeffekt bedeutet diese Rekurs-Entscheidung: der Gläubiger kann VIER-MAL die EUR 245.000,00 verlangen, obwohl ihm nur EINMAL der Betrag zusteht!
Revisionsrekurs nicht zugelassen.
Wie ist eure Meinung dazu?
Wird damit nicht das Urteil (mit festgestellter Solidarhaftung) ausgehebelt?
Macht sich der Gläubiger strafbar, wenn er mehr fordert und annimmt, als ihm urteilsmäßig zuerkannt wurde?
Daktari



alles2
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von alles2 » 01.11.2021, 11:22

Also ich kann nur mutmaßen, dass da von Dir ordentlich was missverstanden wurde und Du die falschen Schlüsse gezogen hast. Eine kurze Zusammenfassung, wann die Sache erledigt sein könnte, findet sich in § 256 Abs.2 IO (Insolvenzordnung). Ich lasse das mit dem Anerkenntnis mal außen vor, weil ich darin keinen Zusammenhang erkennen kann. Vielmehr möchte ich den Fokus dahin richten, ob die Erfüllung des Sanierungsplans nach § 84 IO durch ein Insolvenzverwalter bzw. § 157 IO durch ein Treuhänder überwacht wird. Es kann durch das Gericht angeordnet worden sein, dass sämtliches Vermögen (Zahlungen) über ihn zu laufen haben. So wäre die Nachvollziehbarkeit gegeben. Denn ohne irgendwelche Nachweise einen Antrag nach § 59 IO auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wonach ein Vermögen übergeben wurde, davon lässt sich ein Gericht auch nicht zwangsläufig beeindrucken, sofern die Überwachung des Sanierungsplans nicht zwischenzeitlich eingestellt oder auf Antrag beendet wurde (der Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren bräuchte nicht weiter thematisiert werden). Ohne die Zustimmung des Gläubigers oder dessen Bestätigung über die Befriedigung seiner Forderung wird dann die Aufhebung sonst schwer durchgehen können.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Daktari
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 02.11.2021, 16:36

Danke für die rasche Antwort!
Richtig ist, dass im Privatkonkurs ein Treuhänder bestellt wurde, der die Eingänge zu überwachen und zu verteilen hat.
Da jedoch - auf Grund eines Wechselzahlungsauftrages - bereits seit 2013 Exekutionen geführt wurden und somit bereits VOR dem Privatkonkurs erhebliche Beträge von allen vier Schuldnern an den Gläubiger bezahlt wurden, mein Privatkonkurs erst 2018 eingeleitet wurde, sind die Beträge OHNE Treuhänder an den Gläubigervertreter direkt überwiesen worden.
Faktum ist, dass das rechtskräftige Urteil lautet, dass alle vier Beklagten SOLIDARISCH für die EUR 245.000,00 haften. Da ist und war keine Rede davon, dass die Zahlungen über einen Treuhänder zu gehen haben. Die Bestimmungen der IO können doch nicht das Urteil aufheben oder abändern! ??
Wenn nun der Anwalt der Bank dem Gericht lediglich meine persönliche Zahlung von EUR 14.000,00 bestätigt (er sagt, dass die Zahlungen der anderen Beklagten hier nicht zu berücksichtigen sind, weil jeder Beklagte in seinem Privatkonkurs ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben hat) und das Gericht trotz Beweise der Zahlung der Gesamtsumme von EUR 245.000,00 meinen Antrag auf Beendigung des Privatkonkurses ablehnt, dann läuft da etwas schief. Mit welchem Recht werden die Zahlungen vor dem Privatkonkurs einfach ignoriert? Wer darf dieses Geld behalten??
In dem Zusammenhang denke ich auch an § 123 b 2 ( Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt worden ist). Ich weise die Vollzahlung nach und das Gericht lehnt ab und argumentiert mit dem konstitutiven Anerkenntnis und mit dem Hinweis, dass nicht alles über meinen Treuhänder bezahlt wurde.
Im Endeffekt muss ich trotz Vollzahlung weiter zahlen! - für mich absolut unverständlich.
liege ich da falsch????

Hank
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Hank » 02.11.2021, 23:01

…beim Abschöpfungsverfahren unter Treuhand-Aufsicht muss sich der Schuldner vor allem bereit erklären, für einen Zeitraum von ca. 7 Jahren jede zumutbare Beschäftigung auszuüben und das so erzielte pfändbare Einkommen den Gläubigern zu überlassen…

Daktari
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 02.11.2021, 23:14

.... auch wenn die GESAMTE Schuld nach 3 Jahren bezahlt ist??? WER hat das Recht, den Überhang zu kassieren??

Hank
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Hank » 02.11.2021, 23:41

...man muss sich dann halt immer auch die ganzen Akten genau anschauen und auch persönlich nachfragen, damit man Genaueres sagen kann, weil jeder Fall im Detail anders ist, was allerdings den Rahmen eines Internetforums sprengt - für das gibt es ja Anwälte, Schuldnerberatung, Amtstag am BG...

alles2
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von alles2 » 03.11.2021, 12:01

Es bleibt dabei, was ich in meinen ersten Zeilen vermitteln wollte. Gehe nämlich von einem Missverständnis oder einer Fehldeutung aus. Man müsste sich den genauen Wortlaut ansehen und nicht die Version aus der Wahrnehmung eines juristischen Laien. Es sind bitte der OLG-Entscheid und das Insolvenzverfahren separat zu betrachten. Erstere stellt lediglich eine Rechtsgrundlage für eine berechtigte Forderung dar. Wenn sich die Schuldner im weiteren Verlauf mit dem Gläubiger jedoch darüber verbindlich einigen würden, für den erlittenen (auch zukünftigen) Schaden oder ähnliches mehr zu zahlen, kann man sich freilich nicht mehr nachträglich rein auf ein früheres Urteil berufen. Dennoch stelle auch ich in Zweifel, dass sich jeder einzelne bereit erklärt hätte, die offene Schuld als Ganzes eigenständig zu begleichen. Sollte dem wirklich nicht so sein, würde auch mir die gesetzliche Grundlage für so eine Maßnahme fehlen.
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Daktari
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 04.11.2021, 02:50

Danke alles2!
Der Wortlaut des Urteiles ist:
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 200.000,-- samt 4%
Zinsen seit 1.11.2011, die Wechselgebühr von 1/8% in Höhe von EUR 250,-- sowie die Vergütung von 1/3% in Höhe von
EUR 666,67 zu zahlen.
Die erst- und die viertbeklagte Partei sind überdies zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 823.994,71 samt 4% Zinsen seit 1.11.2011 sowie weitere EUR 1.029,-- an Wechselgebühr und weitere EUR 2.746,65 an Vergütung zu zahlen.

Ich bin die drittbeklagte Partei, somit verpflichtet, 200.000,00 s.A. "zur ungeteilten Hand" mit allen vier Beklagten zu bezahlen. Im Privatkonkurs hat sich der Gläubigervertreter auf dieses Urteil bezogen. Im nachhinein zu behaupten, ich hätte ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben, halte ich nicht für richtig.
Aber: wie wehre ich mich gegen eine Rekursentscheidung, die ich nicht mehr bekämpfen kann? Macht sich der Gläubiger strafbar, wenn er zu viel Geld verlangt und tatsächlich kassiert?
Daktari

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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von alles2 » 04.11.2021, 09:29

Nene, das Urteil hatte ich nie in Frage gestellt. Es geht um die Grundlage für die Entscheidung des Insolvenzgerichtes. Also wie dieses angebliche konstitutive Anerkenntnis aussehen sollen. Da könnte man sich bei Gericht erkundigen. Auch würde mich die Meinung des Gläubigervertreters zu dieser Sache interessieren und ihn darum bitten, die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen oder eine Zustimmung dessen zu erteilen.
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 04.11.2021, 12:04

Danke für den gut gemeinten Rat!
Wenn nur alles so einfach wäre!
Genau der Gläubigervertreter ist das Problem in dieser Sache: er ist derjenige, der eine Lösung unmöglich macht und dem Gericht gegenüber bestätigt, dass ich erst EUR 14.000,00 bezahlt habe und die übrigen bezahlten Beträge nicht zu berücksichtigen sind. Aus mir absolut unverständlichen Gründen übernimmt das Gericht seine Argumente vollinhaltlich.
Schade.
Daktari

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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von alles2 » 04.11.2021, 12:34

Frage mal telefonisch bei der Schuldnerberatung, worauf auch das Mitglied "Hank" in seinem letzten Beitrag hier hingewiesen hat. Vielleicht haben die eine Idee, was es damit auf sich hat, oder können Dir gute Ratschläge geben, wie man weiter verfahren könnte. Alternativ nach Terminvereinbarung den von ihm genannten Amtstag (Dienstag Vormittag) bei Gericht. Es gäbe zwar noch die erste anwaltliche Auskunft bei der Rechtsanwaltskammer und die kostenlose Rechtsberatung bei der Gemeinde oder im Magistrat. Doch da würde ich mir nicht zu viel erhoffen, weil man nie wissen kann, über welche Fachkompetenz der Anwalt verfügt, der die Aufgabe am jeweiligen Tag übernimmt.
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Re: Privatkonkurs / Aufhebung wegen Vollzahlung

Beitrag von Daktari » 05.11.2021, 03:21

OK.
Danke!

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