Hausdurchsungsbeschluß

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Bego
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Hausdurchsungsbeschluß

Beitrag von Bego » 31.10.2021, 16:03

Hallo,

ich bräuchte ein paar Meinungen, vielleicht könnt ihr irgendetwas finden auf was man sich beziehen könnte, Urteil, Rechtssprache oder ähnliches. Es geht um ein Strafgesetz § 118a.StGB. Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
es wird in einem Durchsuchungsbeschluss zwar die Straftat §118s StGB genannt, aber die Straftat an sich wurde als "hacken" bezeichnet ohne überhaupt diese Straftat zu umschreiben in der Begründung des Beschlusses.

ist dass rechtens? auch im deutschen Strafrecht, oder wird man damit Argumentieren, dass man diese Straftat "Hacken" "umgangssprachlich" so bezeichnet. Ich bitte um paar Meinungen

mfg



alles2
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Re: Hausdurchsuchungsbeschluss

Beitrag von alles2 » 31.10.2021, 18:23

Der Beschluss besagt in solchen Fällen nichts anderes, dass es eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nach einer gerichtlichen Bewilligung gibt. Dieser braucht nicht den ganzen Akteninhalt wiedergeben, sondern es reicht gemäß § 121 Abs.1 StPO (Strafprozessordnung) der maßgebliche Grund für die Maßnahme. Der Betroffene muss zudem aufgeklärt werden, wonach man sucht und ob man es freiwillig herausgibt, falls möglich. Solltest Du mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sein, kannst Du noch immer nach § 106 StPO Einspruch gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung und/oder nach § 87 StPO eine Beschwerde gegen die Gerichtsentscheidung einbringen. Wünsche Dir jetzt schon viel Glück dabei (weil praktisch aussichtslos).

Weiß jetzt nicht, wie Du auf Deutschland kommst. Dazu sage ich nur Pimmelgate-Affäre, welche diese Woche in der Sendung "extra 3" gebracht wurde. Für eine Hausdurchsuchung kann es schon reichen, dass ein Tweet wie "Andy, Du bist so 1 Pimmel" gegen einen deutschen Politiker abgesetzt wird, um im Zuge der Ermittlungen wegen Beleidigung herauszufinden, wer Zugriff auf das Twitter-Konto hatte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Bego
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Re: Hausdurchsungsbeschluß

Beitrag von Bego » 31.10.2021, 18:49

ja ist mir bekannt. Aber die erwähnte Straftat sollte " wenn auch nur kurz" konkret umschrieben werden. Da steht nur "hacken" also , ich denke aus diesem Grund, weil die StA überhaupt kein plan hatte wie das gemacht worden ist und die Durchsuchung nur deswegen unternommen wurde um dies erst begründen zu können.

alles2
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Re: Hausdurchsuchungsbeschluss

Beitrag von alles2 » 31.10.2021, 19:11

Wo hast Du das mit der Umschreibung her? Wenn mir jemand berechtigterweise damit kommt, ich hätte mit meinem System gehackt, dann könnte ich mir denken, was gemeint ist und brauche keine nähere Erläuterung. Und gerade wenn die Behörden keinen Plan haben, erwartet man sich durch solche Maßnahmen einen gewissen Ermittlungsgewinn. Es wird schon einen Grund geben, warum man gerade auf Dich gestoßen ist. Und bei den Ermittlungstätigkeiten sollte man sie nicht behindern. Auch das hatten wir hier schon, was ich aber nicht herausfischen möchte. Handelte es sich bei der ganzen Aktion um einen Fehltritt, kann man eh Schadensersatz geltend machen.
Zuletzt geändert von alles2 am 01.11.2021, 00:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Bego
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Re: Hausdurchsungsbeschluß

Beitrag von Bego » 31.10.2021, 19:43

es geht nicht darum ob ich das gemacht habe oder nicht. Es geht da drum dass die "Begründung des Beschlusses" meiner Meinung nach falsch ist. Bei jedem Beschluss steht die Straftatbezeichnung, aber man muss die Tat "IN" der Beschreibung so kurz, konkret wie möglich beschreiben. Die Straftat nur als hacken zu bezeichnen reicht meiner Meinung nach nicht.

alles2
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Re: Hausdurchsuchungsbeschluss

Beitrag von alles2 » 31.10.2021, 20:25

Ja eh, das war auch nicht meine Botschaft. Sonst hätte ich nicht den Gesetzestext genannt, wonach der maßgebende Grund ausreicht. Dass eine Hacker-Handlung gesetzt worden sein soll, dürfte aussagekräftig genug sein. Ich habe nur versucht zu erklären, dass dem Beschuldigten, der weiß, dass er es getan hat, doch egal sein kann, wie ein Beschluss ausgestaltet ist. Er hat ohnehin eine Möglichkeit, dies anzufechten, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu äußern. Sowohl die Bewilligung als auch die Anordnung kann mündlich umgesetzt werden. Denjenigen möchte ich dann sehen, worüber er sich echauffiert, wenn zum Zeitpunkt der Durchsuchung überhaupt kein Beschluss in schriftlicher Form vorgelegt wird, während er diesen voraussetzt. Zudem darf nicht ausgeblendet werden, was die amtshandelnde Kriminalpolizei vor Ort mündlich kommuniziert hat.

Was aus der persönlichen Betroffenheit falsch gelaufen sein könnte, interessiert dem Gesetzgeber nicht, sofern rechtmäßig gehandelt wird. Und dafür ist eben vorher wie nachher ein Richter als Kontrollorgan zuständig. Die einfache Begründung als Umschreibung für den gesuchten Gegenstand ist völlig ausreichend, damit das Exekutivorgan weiß, was es zu tun hat. Für alles andere wären ohnehin andere Abteilungen eines Strafverfolgungsorgans zuständig, die auch dezidiertere Anweisungen bekommen. Wenn Du es genau wissen möchtest, nutze Dein Rechtsmittel und Du wirst sehen, ob ein Richter Deine Einschätzung teilt. Wir werden Dir das nicht verbindlich beauskunften können. Danke!
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