Schuldrechtliches Vorkaufsrecht

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Ingrid_Schaffer
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Schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Beitrag von Ingrid_Schaffer » 16.10.2021, 17:18

Wir beabsichtigen ein Grundstück in Kärnten zu erwerben, aber NUR unter der Bedingung, dass uns bei etwaigem Verkauf des Nachbargrundstückes die Vorkaufsoption eingeräumt wird. Ansonsten würde unser Haus nämlich direkt "verbaut" werden. :roll:

Der Eigentümer würde diese gerne nur im Kaufvertrag berücksichtigen, es aber nicht grundbücherlich verewigen lassen. Dazu ist zu sagen, dass der Eigentümer dies wegen "Redereien" in der Dorfgemeinschaft nicht möchte. Nun angenommen, der Eigentümer möchte das Grundstück in ein paar Jahren verkaufen und hat dafür einen anderen Interessenten:
Muss er uns das Grundstück trotzdem (also weil schuldrechtlich und nicht dinglich bzw. grundbücherlich) anbieten oder sind wir auf sein Wohlwollen angewiesen? Wenn er uns das nicht anbieten muss (weil nur schuldrechtlich), können wir auf Rückgabe des Grundstücks bestehen oder ist nur Schadensersatz möglich? Und wenn nur Schadenersatz möglich ist: Wie wird dieser bemessen?
Danke für Ihre geschätzte Antwort!

Ingrid



alles2
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Re: Schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Beitrag von alles2 » 17.10.2021, 03:38

Das mit der Rederei wirkt auf mich wie ein vorgeschobener Vorwand. Hingegen hätte der Eigentümer bei einer Nicht-Verbücherung die Möglichkeit, das wechselseitige Vorkaufsrecht zu umgehen (z.B. durch Schenkung oder Tausch), ohne dass es der Berechtigte mitbekommt, der laut § 1072 ABGB ein Anspruch auf Anbietung hat. Sollte sich der Verkäufer, der dem Käufer kein dingliches Verkaufsrecht einräumen muss (§ 1073 ABGB), in böser Absicht ein Hintertürl offenhalten wollen, käme er über diesen Weg zu einem besser dotierten Vertrag. Auch dieser Schaden könnte entsprechend § 1079 ABGB - neben den späteren Mehraufwendungen - im Rahmen einer Klage nach § 1295 ABGB eingefordert werden, sollte im Bedarfsfall die nachträgliche Übergabe des Grundstücks nicht möglich sein. Natürlich sofern das Vorkaufsrecht sonst ausgelöst worden wäre und der Geschädigte entsprechend § 1077 ABGB sein Recht unter den gleichen Konditionen hätte einlösen wollen. Darüber hinaus würde der Missachtete um die gesetzliche Vorladung bei einer etwaigen Zwangsversteigerung umfallen (§ 1076 ABGB).
Zuletzt geändert von alles2 am 17.10.2021, 10:20, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Ingrid_Schaffer
Beiträge: 7
Registriert: 16.10.2021, 17:06

Re: Schuldrechtliches Vorkaufsrecht

Beitrag von Ingrid_Schaffer » 17.10.2021, 10:20

Vielen lieben Dank für die Auskunft! :D

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