Aufforderung zur Rechtfertigung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Unknownstar
Beiträge: 2
Registriert: 16.10.2021, 14:12

Aufforderung zur Rechtfertigung

Beitrag von Unknownstar » 16.10.2021, 14:30

Guten Tag,

Ich habe eine Strafverfügung erhalten und dagegen Einspruch eingelegt und begründet(mit diversen Argumenten), dass mir die Strafe zu Unrecht ausgestellt wurde. Daraufhin hab ich einen weiteren Brief bekommen mit den Titel "Aufforderung zur Rechtfertigung" und wollte halt fragen wie ich am besten vorgehe und was danach kommen wird.

1. Wie sollte eine Rechtfertigung aussehen(bzw, sollte ich eine Rechtfertigung abgeben?), sowie ein Einspruch?(weil ich sehe mich noch weiterhin im Recht und finde deren Begründung einfach nicht korrekt) und wenn ich Recht bekomme, wird das Verfahren eingestellt oder gibt es noch eine Prozedere?
2. Muss ich Vermögenswerte angeben, weil es im Brief so steht?

Vielen Dank für Ihre Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
Paul



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Aufforderung zur Rechtfertigung

Beitrag von alles2 » 16.10.2021, 20:08

Meine Strategie in solchen Dingen ist nachfolgend zu entnehmen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=7&t=17253&p=41740#p41740

Bei einem eventuell geringen Einkommen könnte man schon darauf hinweisen. Der Grund wird hier genauer beschrieben:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15447&p=36425#p36425

Wie es danach weitergehen könnte, findest Du in den letzten Zeilen des folgenden Beitrages:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=7&t=16529&p=39189#p39189
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Unknownstar
Beiträge: 2
Registriert: 16.10.2021, 14:12

Re: Aufforderung zur Rechtfertigung

Beitrag von Unknownstar » 01.11.2021, 16:17

Danke für die Antwort!

Ich habe jetzt daraufhin unverständlicherweise eine Straferkenntnis erhalten. Ich werde dagegen eine Beschwerde einlegen, muss ich mit Kosten rechnen bzw. was passiert nach dem man eine Beschwerde einlegt. Die Strafe ist halt echt nicht hoch, daher lohnt sich ein Anwalt nicht. So Gerichtskosten usw würde ich nicht tragen wollen, weil das würde in keinem Verhältnis zur Strafe stehen.

Vielen Dank und schönen Abend!

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Aufforderung zur Rechtfertigung

Beitrag von alles2 » 01.11.2021, 19:08

Um gegenüber der Behörde überzeugend zu wirken, hätte man auf eines der Gründe nach § 45 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) und um eine Ermahnung statt Strafe pochen können (samt Erwähnung der gesetzlichen Grundlage). Möchtest Du nun nach einem Verfahren iSd § 40 VStG nicht den Gerichtsweg beschreiten, könnte man das Straferkenntnis vollstreckbar machen lassen und einen - ohne neue Beweismittel eher aussichtslosen - Wiederaufnahmeantrag stellen. Die geringfügigeren Kosten entsprechend § 64 Abs.6 VStG sollten Dir bereits bekannt sein.

Ansonsten könntest Du die unentgeltliche Verfahrenshilfe beantragen, worüber man gemäß § 44b VStG belehrt werden sollte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob man anspruchsberechtigt ist, ist aus dem dort genannten § 40 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) zu entnehmen. Die anfallenden Kosten ohne einen solchen Anwalt werden in § 52 VwGVG näher beschrieben. Ist die Angelegenheit für das Gericht eindeutig, kann es nach § 28 VwGVG das Verfahren abkürzen, damit keine unnötigen Kosten anfallen. Würde das Verfahren nicht wunschgerecht ausfallen, wären auch hier ein Wiederaufnahmeantrag möglich (§ 32 VwGVG). Doch der eigentliche Weg bei üblicher Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist jener aus der Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) besteht (siehe § 30 VwGVG). Grundsätzlich würde man dafür einen Anwalt brauchen und es wären Eingabegebühren von je 240 Euro zu entrichten. Beides kann man umgehen, worauf ich nicht weiter eingehen möchte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 47 Gäste