Entschädigungsanspruch oder Schadensersatz aufgrund Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs. 1 StPO
Verfasst: 11.10.2021, 03:15
§ 2 StrEG Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen auch bei § 154 Abs. 1
Mein Verfahren wegen Urkundenfälschung wurde im November 2020 nach knapp 2 Jahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Dabei wurden zwei Laptops, ein PC, mehrere Handys, Festplatten und USB Sticks sichergestellt.
Die Einstellungsmitteilung und die Mittelung für die Herausgabe für die Geräte erfolgte bereits im November 2020.
Im Februar 2021 erhielt ich eine E Mail von dem Staatsanwalt mit der Bitte um ein paar Tage Geduld bis die Überprüfung ob die Voraussetzung für die selbstständige Einziehung in Betracht kommen würden.
Am 13.09 wurden dann letztendlich die Geräte herausgegeben.
Somit also weitere 9 Monate später.
Insgesamt waren die Geräte ca. 3 Jahre in Verwahrung.
Hätte ich trotz der Einstellungsart nach § 154 Abs. 1 einen Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG ???
Einer der Laptops gehört meiner Mutter die mir diesen nur Leihweise zur Verfügung gestellt hatte.
Dies wurde dem Gericht so nie mitgeteilt.
Eine Rechnung von meiner Mutter liegt vor.
Kann hier eine Entschädigung beantragt werden?
Gerade dieser Laptop und ein weiteres Handy wurden mir mit einem Displaybruch zurückgegeben.
Wie kann nun hier vorgehen um den Schaden erstattet zu bekommen???
Mein Verfahren wegen Urkundenfälschung wurde im November 2020 nach knapp 2 Jahren nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Dabei wurden zwei Laptops, ein PC, mehrere Handys, Festplatten und USB Sticks sichergestellt.
Die Einstellungsmitteilung und die Mittelung für die Herausgabe für die Geräte erfolgte bereits im November 2020.
Im Februar 2021 erhielt ich eine E Mail von dem Staatsanwalt mit der Bitte um ein paar Tage Geduld bis die Überprüfung ob die Voraussetzung für die selbstständige Einziehung in Betracht kommen würden.
Am 13.09 wurden dann letztendlich die Geräte herausgegeben.
Somit also weitere 9 Monate später.
Insgesamt waren die Geräte ca. 3 Jahre in Verwahrung.
Hätte ich trotz der Einstellungsart nach § 154 Abs. 1 einen Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG ???
Einer der Laptops gehört meiner Mutter die mir diesen nur Leihweise zur Verfügung gestellt hatte.
Dies wurde dem Gericht so nie mitgeteilt.
Eine Rechnung von meiner Mutter liegt vor.
Kann hier eine Entschädigung beantragt werden?
Gerade dieser Laptop und ein weiteres Handy wurden mir mit einem Displaybruch zurückgegeben.
Wie kann nun hier vorgehen um den Schaden erstattet zu bekommen???