WE stellt Moped auf freier Allgemeinfläche ab

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SysErr
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WE stellt Moped auf freier Allgemeinfläche ab

Beitrag von SysErr » 27.09.2021, 11:48

Liebes Forum,

erneut und in der selben von uns verwalteten Liegenschaft die auch meine letzte Anfrage betraf, erlaube ich mich an Euch zu wenden und bitte um Eure unverbindliche Einschätzung.

Der Hausmeister hat in der Tiefgarage ein Parkverbotschild angebracht um die verparkten freien Flächen leer zu halten. Wir als Verwalter sind nun von einem Wohnungseigentümer angeschrieben worden - er stellte sich gleich mit "Lehrgangsleiter und rechtlicher Fachtrainer in der Immobilienausbildung am BFI. Ich bilde Immobilientreuhänder, Bauträger, Hausverwalter und Immobilienmakler aus." vor. Er trägt nun vor, dass es uns, also der Hausverwaltung nicht zustünde so ein Schild anzubringen da dies eine Benützungsregelung sei für die ein einstimmiger Beschluss notwendig wäre und wir sollten "in Hinkunft Ihre Berechtigungen als Hausverwaltung beim Objekt laut Betreff nicht überzuinterpretieren".

Muss ich mit seiner Meinung konform gehen, dass hier §17 WEG 2002 anzuwenden ist oder ist die Anbringung des Schildes eher als Maßnahme des §28 Abs 7 WEG 2002 zu verstehen, den ich ohne Mehrheitsbeschluss setzen kann?

Vielen Dank vorab für Eure EInschätzungen.



didon32849
Beiträge: 1
Registriert: 19.10.2021, 19:59

Re: WE stellt Moped auf freier Allgemeinfläche ab

Beitrag von didon32849 » 19.10.2021, 20:08

SysErr hat geschrieben:
27.09.2021, 11:48
Liebes Forum,

erneut und in der selben von uns verwalteten Liegenschaft die auch meine letzte Anfrage betraf, erlaube ich mich an Euch zu wenden und bitte um Eure unverbindliche Einschätzung.

Der Hausmeister hat in der Tiefgarage ein Parkverbotschild angebracht um die verparkten freien Flächen leer zu halten. Wir als Verwalter sind nun von einem Wohnungseigentümer angeschrieben worden - er stellte sich gleich mit "Lehrgangsleiter und rechtlicher Fachtrainer in der Immobilienausbildung am BFI. Ich bilde Immobilientreuhänder, Bauträger, Hausverwalter und Immobilienmakler aus." vor. Er trägt nun vor, dass es uns, also der Hausverwaltung nicht zustünde so ein Schild anzubringen da dies eine Benützungsregelung sei für die ein einstimmiger Beschluss notwendig wäre und wir sollten "in Hinkunft Ihre Berechtigungen als Hausverwaltung beim Objekt laut Betreff nicht überzuinterpretieren".

Muss ich mit seiner Meinung konform gehen, dass hier §17 WEG 2002 anzuwenden ist oder ist die Anbringung des Schildes eher als Maßnahme des §28 Abs 7 WEG 2002 zu verstehen, den ich ohne Mehrheitsbeschluss setzen kann?

Vielen Dank vorab für Eure EInschätzungen.
Hallo Kumpel, um ehrlich zu sein, das ist nicht wirklich obligatorisch. Bleiben Sie einfach bei Ihrem Preis.

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