Änderungen an Wohnungseigentumsobjekten
Verfasst: 24.09.2021, 08:13
Hallo,
ich brauche eine Rechtsauskunft. Ich bin Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, in der sich sämtliche Wohnungseigentümer per Vertrag darauf geeinigt haben, dass die einzelnen TOPs der Wohnungseigentumsanlage eine separate Abrechnungseinheit sowie eine abweichende Abstimmungseinheit gemäß § 32 Abs 2 WEG 2002 darstellen. Somit findet die Entscheidungsfindung jeweils autonom innerhalb der einzelnen Abrechnungseinheiten statt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass sämtliche Aufwendungen (Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten) jeweils von dem Wohnungseigentümer getragen werden, der davon profitiert und die anderen nicht gemäß ihrer Anteile mitzahlen müssen. Das ist möglich, da die Baukörper zwar zusammenhängen, aber gewissermaßen getrennt betrachtet werden können.
Das Wohnungseigentumsgesetz schützt normalerweise die Mit- und Wohnungseigentümer vor eigenmächtigen Änderungen der Anderen, sofern diese das Erscheinungsbild verändern oder zu Belästigungen der Miteigentümer führen. Mich interessiert jetzt nur, ob die Vereinbarung zu separaten Abrechnungseinheiten und abweichenden Abstimmungseinheiten dazu führt, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Wohnungseigentumsobjekt, seinem Wohnungseigentumszubehör sowie mit Teilen der Außenhaut der Wohnungseigentumsanlage (Allgemeinfläche) machen darf, was er will? Quasi nach dem Motto, jeder darf sein Wohnungseigentumsobjekt verändern, wie er will und braucht nicht die Zustimmung der Anderen oder die Erlaubnis eines Außerstreitrichters. Oder anders ausgedrückt: Hebelt diese Regelung die schutzwürdigen Interessen, die im § 16 WEG 2002 geregelt sind, aus?
ich brauche eine Rechtsauskunft. Ich bin Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, in der sich sämtliche Wohnungseigentümer per Vertrag darauf geeinigt haben, dass die einzelnen TOPs der Wohnungseigentumsanlage eine separate Abrechnungseinheit sowie eine abweichende Abstimmungseinheit gemäß § 32 Abs 2 WEG 2002 darstellen. Somit findet die Entscheidungsfindung jeweils autonom innerhalb der einzelnen Abrechnungseinheiten statt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass sämtliche Aufwendungen (Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten) jeweils von dem Wohnungseigentümer getragen werden, der davon profitiert und die anderen nicht gemäß ihrer Anteile mitzahlen müssen. Das ist möglich, da die Baukörper zwar zusammenhängen, aber gewissermaßen getrennt betrachtet werden können.
Das Wohnungseigentumsgesetz schützt normalerweise die Mit- und Wohnungseigentümer vor eigenmächtigen Änderungen der Anderen, sofern diese das Erscheinungsbild verändern oder zu Belästigungen der Miteigentümer führen. Mich interessiert jetzt nur, ob die Vereinbarung zu separaten Abrechnungseinheiten und abweichenden Abstimmungseinheiten dazu führt, dass jeder Wohnungseigentümer mit seinem Wohnungseigentumsobjekt, seinem Wohnungseigentumszubehör sowie mit Teilen der Außenhaut der Wohnungseigentumsanlage (Allgemeinfläche) machen darf, was er will? Quasi nach dem Motto, jeder darf sein Wohnungseigentumsobjekt verändern, wie er will und braucht nicht die Zustimmung der Anderen oder die Erlaubnis eines Außerstreitrichters. Oder anders ausgedrückt: Hebelt diese Regelung die schutzwürdigen Interessen, die im § 16 WEG 2002 geregelt sind, aus?