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Wann wird Beweisantrag als echt und richtig bezeichnet?

Verfasst: 21.09.2021, 17:11
von Normalbuerger
Hallo liebe Forumsleser,

wir haben eine Klage bekommen, wo es unter anderem darum geht, wie Beweise von Gericht gewürdigt werden.
Bitte um Hilfe bei folgender Formulierung:
Beweis ./5
echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen.

Hintergrund:
Der Prozessgegner ist mit Computer bestens vertraut und Kopieren und Einfügen ist für ihn einfach. Es ist möglich, dass jemand von anderen Urkunden Unterschriften oder Inhalte selbst zusammenstellt und in ein A4 verpackt. Mit Farbdrucker wird ein "Orginal" vorgestellt. Dies ist vermutlich nur mit einem Sachverständigen und mit Einvernahme des Ausstellers der Urkunde (mittlerweile im Ausland) zu klären.

Zu obiger Frage: wenn in der vorbereiteten Tagsatzung vom eigenen Rechtsvertreter zu Beweisen der Gegenseite befragt, vorbringt:
echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen........behauptet wird - kann man das noch korrigieren?
Binnen 3 Tagen im Protokoll oder mit Eingabe ans Gericht?

Oder ist für den/diesen Prozess der Beweis des Dokuments unstrittig und unantastbar?
Danke für Ratschläge

Re: Wann wird Beweisantrag als echt und richtig bezeichnet?

Verfasst: 22.09.2021, 02:39
von alles2
Du beschreibst den Vorgang gemäß § 298 Abs.3 ZPO (Zivilprozessordnung). Nicht alles, was liegt, das pickt. Gelingt es auf überzeugende Art und Weise, eine Urkundenerklärung in Zweifel zu ziehen und somit den juristischen Standardspruch zu entkräften, könnte das Gericht eventuell nach § 310 Abs.2 ZPO iVm § 266 Abs.2 ZPO vorgehen.