Versicherungszeiten für Pensionsbonus

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bypernet
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Versicherungszeiten für Pensionsbonus

Beitrag von bypernet » 17.09.2021, 19:56

Hallo,
Welche Versicherungszeiten zählen für den Pensionsbonus/Ausgleichzulage?
Zeiten, wo man Krankengeld bezogen hat oder arbeitslos war nicht?
Und die EU Versicherungszeiten?
Auf welche Gesetze kann ich mich berufen?



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Versicherungszeiten für Pensionsbonus

Beitrag von alles2 » 18.09.2021, 02:01

Ich wäre Dir wirklich verbunden, "wenn nicht für jede Anschlussfrage ein eigener Thread gestartet werden würde":

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17895

Dort habe ich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pensionsbonus nach § 299a ASVG erwähnt. Der genannte Paragraph beschreibt es im ersten Absatz:
Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8 ) 1 080 € nicht übersteigt.
Entsprechend § 3 Abs.1 APG (Allgemeines Pensionsgesetz) gibt es drei verschiedene Arten von zu erwerbenden Pensionsversicherungszeiten: Zeiten einer Pflichtversicherung, Teilpflichtversicherung und freiwilligen Versicherung. Nur Erstere erlangt man durch eine Erwerbstätigkeit und dient primär für den anfangs genannten Paragraphen des ASVG als Berechnungsgrundlage. Dazugerechnet können jene Beitragsmonate, die in dessen Absatz 7 Erwähnung finden:
Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
Folglich zählen Zeiten während des Bezugs von Arbeitslosen-, Umschulungsgeld oder Notstandshilfe bzw. von Kranken-, Rehabilitations-, Übergangs- oder Wochengeld nicht dazu. Auch nicht die EU-ausländischen Versicherungszeiten, die nur für die Versicherungsjahre von Belang sein können und somit für den heimischen Pensionsanspruch mitgerechnet werden würden. Die ausländischen Beitragsgrundlagen werden bei der Berechnung rund um die Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Macht auch nicht wirklich Sinn, weil sonst die Republik die ausländische Pension zahlen würde, anstatt dass der Rentner Teilpensionen von zwei oder mehr Länder bekommen würde.
Detailliertere Auskünfte zu ausländischen Arbeitszeiten findet man hier (siehe auch Video zum besseren Verständnis):

https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionshoehe/Anrechnung_von_Auslands-Arbeitszeiten.html

Dort stößt man ebenso auf die entsprechende EG-Verordnung! Übrigens ist die AK jene Ansprechstelle, die einem bei gewisse Unstimmigkeiten seitens der PVA weiterhelfen kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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