Verfahrungsdauer Pension

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bypernet
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Verfahrungsdauer Pension

Beitrag von bypernet » 11.09.2021, 10:41

Guten Tag,
Ich habe im November einen Antrag auf Alterspension gestellt, mit dem Stichtag 01.05. dieses Jahres.
Alle Unterlagen sind vorhanden, auch die im Ausland (EU) vorhandene Versicherungszeiten.
PV hat letztens überprüft inwiefern ist meine Lebensgemeinschaft zu einbeziehen und meine Auslandsaufenthalte ab 1.1.
Natürlich keine, auch Corona bedingt.
Ich habe in Österreich seit 30 Jahren mein Wohnsitz.
Ich beziehe eine kleine Invaliditätsrente aus EU, die ist der PV auch bekannt und schon für die Sozialabgaben mitgerechnet.

Da ich etwa 44 Jahre gearbeitet habe, habe ich ein erhöhten Pensionsbonus/Ausgleichzulage beantragt.

Meine Fragen:
Habe ich ein Recht auf Auskunft bezüglich meines Aktes?
Antwort der PV ist nämlich: es ist in Bearbeitung, nichts konkretes.

Hat das PV Recht warten, bis die Alterspension in Ausland anerkannt ist?
Diese Mitteilung haben sie bereits von mir verlangt. Ich kann nach dortige Gesetzeslage erst mit 28.12. Frühpension antreten.
Soweit ich weiß nicht, weil ich diese Anerkennung und sämtliche Änderungen in einer Frist von 14 Tagen bekannt geben muss.

Falls mir die erhöhte Ausgleichzulage zusteht, (ca 50O Monate nachgewiesen und gesamte Einkommen 970 Eur netto), sind dá Fristen, die PV einhalten muss?

Ich bin seit über einen Jahr geschieden.
Einbeziehen von Ex Ehepartner ist soweit ich weiß seit 2001 nicht mehr zulässig?

Ich bitte euch um Rat :(



alles2
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Re: Verfahrungsdauer Pension

Beitrag von alles2 » 13.09.2021, 02:31

Mir kommt's so vor, als könnten die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 254 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bzw. Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG und den Kriterien für die Ausgleichszulage ab § 292 ASVG bzw. den Pensionsbonus nach § 299a ASVG vermischt worden sein. Nur bei der Zulage kann ein AKTUELLER Partner im gemeinsamen Haushalt Auswirkungen darauf haben. Daher sollte entsprechend § 298 ASVG jede Änderung über das Nettoeinkommen oder dessen Bemessungsgrundlage gemeldet werden. Auch wenn sich der ausländische Pensionsgenuss ändert oder dieser dazukommt. Diese Anzeigeverpflichtung gilt jedoch nicht bei den anfangs genannten Pensionsarten, außer der Wohnsitz ändert sich oder man kommt einer Erwerbstätigkeit nach und die Teilpension könnte ein Thema werden (Meldevorschrift gemäß § 40 Abs.1 ASVG).

Eigentlich werden Pensionsanträge bis zum folgenden Monatsersten (Stichtag) bearbeitet, wobei es auch erst nach zwei fällige Monatsbezüge erfolgen kann. Daher wird stets angeraten, den Antrag 2 bis 3 Monate vor dem Eintreten in den Pensionsstand bzw. der Beendigung eines Dienstverhältnisses bei der Pensionsversicherungsanstalt einzureichen. Die genauen Fristen werden in § 368 Abs.1 ASVG benannt, wonach die Bescheiderteilung je nach Sachverhalt auch ein halbes Jahr dauern kann, sollten diverse Sozialversicherungsträger dem nicht einen Strich durch die Rechnung machen. Ansonsten wären die Pensionsleistungen eben zu bevorschussen, wenn beispielsweise verzögernde Faktoren wie nach § 366 ASVG (Mitwirkungspflicht iVm § 362a ASVG) dazukommen könnten.

Ein Träger der Sozialversicherung unterliegt nicht den gleichen Auskunftspflichten wie die Verwaltungsorgane des Bundes, Landes oder der Gemeinde, die in Art.20 Abs.4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz), dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes und Auskunfts(pflicht)gesetz jedes Bundeslandes auf Basis des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes festgeschrieben sind. Die Pensionsversicherung kann auf Antrag entsprechend § 410 Abs.1 Z 7 ASVG Aktenauskunft durch einen erlassenen Bescheid erteilen.

Fortsetzung hier:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17897
und
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17902
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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