Berufung

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Theneb
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Berufung

Beitrag von Theneb » 08.09.2021, 14:30

Guten Tag,

Ich hätte eine dringende Frage und zwar hatte ich gestern am Landesgericht eine Hauptverhandlung als Angeklagter.
Das Urteil ist leider härter als erwartet unter anderem wegen einer teilweise Falschaussage des Zeugen.
Ich würde gegen das Urteil gerne im Berufung gehen, jedoch habe ich gestern gesagt dass ich das Urteil akzeptiere ( war recht angespannt ).
Jetzt zu meiner Frage: Habe ich trotzdem 3 Tage Bedenkzeit und dadurch noch bis Freitag Zeit eine Berufung anzumelden oder hätte ich das gleich vor Gericht sagen müssen und kann jetzt sowieso nichts mehr machen?

Danke im Vorraus und liebe Grüße



MG
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Re: Berufung

Beitrag von MG » 08.09.2021, 16:58

Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Berufung

Beitrag von alles2 » 08.09.2021, 20:30

Aus den Ausführungen ist tatsächlich kein rechtsunwirksamer Rechtsmittelverzicht erkennbar, was man auch aus § 294 Abs.4 StPO entnehmen kann. Es gibt Ausnahmen, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zutreffen mögen. War man (notwendigerweise nach § 61 Abs.1 StPO) anwaltlich vertreten und hat sich der Beschuldigte nicht mit ihm beraten, könnte der Verzicht unwirksam sein (§ 57 Abs.2 letzter Satz StPO). Wer jetzt glaubt, auf diesen Zug aufspringen zu können, und einen Anwalt hat, der da mitspielen würde, täuscht sich. Sämtliche Beratungen mit dem Anwalt werden üblicherweise beim Gericht protokolliert.

Bekämpfen könnte man ein rechtskräftig gewordenes Urteil nach Berufungsverzicht, wenn die Justiz nach § 7 Abs.2 StPO vorgegangen ist und somit deren Objektivität nach § 3 Abs.2 StPO nicht gegeben zu sein scheint. Das könnte zutreffend sein, wenn einem beispielsweise durch die Staatsanwaltschaft angedroht wurde, dass eine höhere Strafe herausschauen würde, sollte man das Urteil nicht jetzt annehmen. Also auch wenn man durch die Staatsorgane getäuscht oder falsch aufgeklärt wurde. Doch auch das kann man sich praktisch in die Haare schmieren, weil der Nachweis bei Zutreffen kaum erbracht werden kann.

Was allerdings sehr wohl von Erfolg gekrönt werden könnte (Stichwort Falschaussage), wäre ein Wiederaufnahmeantrag nach § 353 Abs.1 StPO. Allerdings gilt dafür ein strenger Maßstab. Hätten die unwahren Angaben des Zeugen keinerlei Einfluss auf die Strafhöhe gehabt oder haben diese rein gar nichts und nur mit Deinem Tatbestand zu tun bzw. sind diese unwesentlich, wird auch das nicht fruchten. Doch bevor Du Dich da hineinsteigerst, gilt es erstmal daran, die belastende Falschbehauptung zu beweisen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Theneb
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Re: Berufung

Beitrag von Theneb » 09.09.2021, 11:28

Ok, danke erstmal für die Antwort.

Also mal zum 2. Punkt: Ich wurde vom Richter da über garnichts aufgeklärt, er hat mich gefragt ob ich das Urteil annehme und ich habe nichtmal wirklich ja gesagt, sondern eher mehr ein „ Was soll ich sonst tun“ herausgestammelt. Er hat dann aber gleich weiter gemacht und die Staatsanwältin gefragt ob es für sie auch passt, dannach war die Verhandlung zu Ende.
Hab niemals explizit gesagt ich würde auf Rechtsmittel verzichten, bringt das was?
Hatte leider keinen Anwalt, hätte ich aber eindeutig beziehen sollen. Im Nachhinein ist man halt immer schlauer…

Das Problem, ist leider er war der einzige Zeuge, es gab zwar noch Passanten in weiterer Umgebung, aber da jemanden zu finden. Jedoch war das was er ausgesagt hat auch nicht ganz logisch, mit genug Vorbereitung und einen Anwalt wäre es vielleicht möglich das Gericht zu überzeugen. ( Falls das überhaupt etwas bringt, wenn ich es eben nicht vollständig beweisen kann)

alles2
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Re: Berufung

Beitrag von alles2 » 09.09.2021, 13:50

Von wem hast Du dann das mit der Bedenkzeit erfahren, wenn Dich der Richter über nichts aufgeklärt hat? Bei amtsbekannte Beschuldigte kann ich mir gut vorstellen, dass gewisse Informationen weggelassen werden. Aber ansonsten sollte sich der Richter schon vergewissern, dass der Entschluss feststeht. Eiert der Verurteilte herum oder gibt er aufgrund seiner Unbeholfenheit wirres Zeug von sich, sollte der Richter schon den "Schlaf eine Nacht darüber"-Stehsatz auspacken (damit ist das mit den drei Tagen gemeint).

Was Du machen kannst ist, dass Du bis morgen mal die Berufung verfasst und beim Landesgericht abgibst. Darin erwähnst Du eingangs, dass Du Dir unsicher warst, ob das Urteil angenommen werden würde, was allerdings als ein Verzicht ausgelegt wurde. Dann die Suche mit der Falschaussage und dass Du um ein milderes Urteil ersuchst. Glaubst Du, dass es Verfahrensfehler gab, sollte aus dem Schriftsatz zu entnehmen sein, dass es sich um eine Nichtigkeitsbeschwerde UND Berufung handelt. Dann wirst Du ohnehin sehen, wie die Justiz damit umgeht und warum die es anders sieht oder es gar durchgeht.
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MG
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Re: Berufung

Beitrag von MG » 09.09.2021, 14:28

Ich zitiere den Fragesteller:

Ich würde gegen das Urteil gerne im Berufung gehen, jedoch habe ich gestern gesagt dass ich das Urteil akzeptiere ( war recht angespannt ).
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alles2
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Re: Berufung

Beitrag von alles2 » 10.09.2021, 00:20

Und weiter?

Meine zweite Rückmeldung bezog sich nicht auf seinen ersten Beitrag, sondern auf seinen zweiten. Und dort heißt es auf einmal:

"Ich wurde vom Richter da über gar nichts aufgeklärt, er hat mich gefragt, ob ich das Urteil annehme und ich habe nicht mal wirklich ja gesagt, sondern eher mehr ein „ Was soll ich sonst tun“ herausgestammelt."

Nur zum besseren Verständnis...wenn man glaubt, Unrecht erfahren zu haben, kann man dies dem Gericht über diverse Anträge aufzeigen, welche die grundsätzlich behandeln müssen. Von mir aus auch dilettantisch als Nichtigkeitsbeschwerde. Wer weiß, vielleicht hat man Glück und der Richter hat ein Einsehen, was mich wundern würde, und lässt dann ein schriftliches Urteil samt Protokoll zukommen. Dann hätte man genug Zeit, eine gesetzeskonforme Nichtigkeitsbeschwerde abzufassen. Wer es nicht probiert, hat schon verloren. Man braucht auch keine Hemmungen haben, dem Gericht ein Proforma-Rechtsmittel zukommen zu lassen, da es keine rechtliche Konsequenzen hätte.
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