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Gewerbeberechtigung

Verfasst: 08.09.2021, 14:28
von Jusler
Mietvertraglich ist der Betrieb eines Fachhandelsgeschäfts für Bäckerei-Cafe vereinbart. Die Mieterin meldet daraufhin ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeeschenke“ mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 Gewerbeordnung 1994 und ihre Mitarbeiter als Gastronomiearbeiter an.

Macht sich die Mieterin strafbar, wenn sie nun - aufgrund von COVID-19-Maßnahmen, die das Betreten von Cafes untersagen - ihren Betrieb als bloße Bäckerei fortbetreibt, obwohl sie eben "nur" eine Gewerbeberechtigung als Kaffeeschenke und ihre Mitarbeiter als Gastronomiearbeiter (und nicht als Ladner) angemeldet hat? (Falls ja, kann mir jemand die dazugehörigen Gesetzesstelle nennen?)

Vielen Dank.

Re: Gewerbeberechtigung

Verfasst: 08.09.2021, 21:29
von alles2
Für die Bäckerei gemäß § 94 Z 3 GewO (vormals § 94 Z 29 GewO bis Mitte des Jahres 2002), hätte es einer eigenen Gewerbeberechtigung bedurft. Sollte es diese nicht geben und nach Art der Mitarbeiter-Anmeldung zu urteilen, kann man hoffentlich wenigstens eine Berechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 29 GewO) ohne Befähigungsnachweis (§ 111 Abs.2 GewO). Vorsicht, seit rund 19 Jahren wurde aus § 142 GewO mehr oder weniger § 111 GewO. Wie man aus dem letzten Teil des 4. Absatzes ableiten kann, darf man nicht einfach so aus einem Gastgewerbe eine Bäckerei machen. Die Vorgehensweise ist in etwa so wie die Anzeige der Änderung der Betriebsart, welche im nächsten Absatz 5 des dortigen Paragraphen beschrieben wird.