"Illegale Müllabgabe"

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Zimmerpension
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"Illegale Müllabgabe"

Beitrag von Zimmerpension » 09.08.2021, 07:07

Hallo!
Laut diesem Zeitungsartikel ist es mir bei Strafandrohung untersagt einem Müllsammler mein Altgerät zu verkaufen.

Immer mehr illegale Müllsammler unterwegs:
https://noe.orf.at/stories/3116060/

Das ist für mich völlig unverständlich und es ist mir insbesondere völlig unklar wo dabei die Grenze zu einem doch wohl bitte legalem Verkauf eines Gerätes liegen sollen.

Dass ich meinen 10 Jahre alten Geschirrspüler über willhaben verkaufen darf - an wen ich will - ist doch wohl hoffentlich klar. Wenn das Gerät einen kleinen Defekt hat und ein versierter Heimwerker kauft mir das Gerät ab, ist es doch wohl auch erlaubt. Wenn das Gerät einen groben Defekt hat, dann ist es doch wohl auch erlaubt, dieses als "Ersatzteillager" zu verkaufen.
Wo soll da bitte der Unterschied sein zu Verkauf an einen "Müllsammler". Mir wird Strafe angedroht, weil der Käufer dann vielleicht dieses illegal entsorgt? Perverse Argumentation.

Im Grunde: Wo ist die Grenze zwischen " legalem Verkauf eines (leicht) defekten Geräts" und "Verkauf von Abfall/Müll"? Oder anders gefragt: "Wie ist Müll/Abfall definiert?".

Danke!



alles2
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Re: "Illegale Müllabgabe"

Beitrag von alles2 » 09.08.2021, 09:55

Das ist alles nicht neu und darüber wird sicher schon seit 10 Jahren berichtet. So wie bei den illegalen Altkleider-Containern stecken dahinter clanmäßig organisierte Sammelbrigaden (gerne aus Ungarn oder der Slowakei). Gegen das typische Verkaufen spricht ja nichts. Sobald es jedoch um Abfälle nach § 2 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) geht, ist die Gemeinde für die Müllentsorgung zuständig. Für das Sammeln von Sperrmüll, welches terminlich festgelegt wird oder durch Abgabe an Abfallverbänden, braucht es nach § 24a AWG eine behördliche Genehmigung. Nur so wäre die gesetzlich vorgeschriebene, ordnungsgemäße Verwertung gewährleistet, damit diese Altstoffe in den Stoffkreislauf rückgeführt werden.

Das alles wissen die ausländischen Kleinmaschinen-Sammler und bedienen sich daher diverser Tricks, um das Gesetz zu umgehen. Das gut verwertbare Gerümpel behalten sie, während das Klumpat noch vor der Grenze nicht umweltgerecht in der Natur entsorgt wird (wilde Deponien bzw. Littering), was für uns mit Zusatzkosten verbunden wäre. Daher sollte man sich das sehr wohl gut überlegen, in welche Hände man sein Unrat abgibt. Darunter fallen auch so als Geschenk oder Spende am Straßenrand abgestellte Artikel. Lustig kann es werden, wenn das Zeug, welches laut dem Postwurf-Aufruf an einem bestimmten Tag abzulegen wäre, bereits vor Ort aussortiert wird.

Zudem entgehen unseren Einrichtungen und Kommunen entsprechende Einnahmen aus erneuerbaren Rohstoffen, was letztendlich wiederum durch höhere Abfallgebühren auf jeden einzelnen Bewohner zurückfallen kann. Daher könnte man bei Flugblätter von unbefugten Abfallsammlern, die zum Abstellen von Gegenständen vor der Haustür an einem bestimmten Termin aufrufen, die Gemeinde oder Polizei einbinden. Mehr zur gesetzlichen Lage findet sich im "Informationsblatt für ausländische Sperrmüllsammler" des Bundeskriminalamtes, das von einigen Gemeinden auch online ausgegeben wird:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Dieses Informationsblatt dient zur Ihrer Information und Schutz vor Verwaltungsstrafverfahren in Österreich.
Auszug aus dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG):

Sammeln von Sperrmüll – nicht gefährliche Abfälle
Wer Sperrmüll in Österreich sammelt, benötigt eine schriftliche Erlaubnis des Landeshauptmannes des betreffenden Bundeslandes, nachdem er die Sammelabsicht dort angezeigt hat (§ 24a AWG 2002).

Export von Sperrmüll aus Österreich
Wer notifizierungspflichtigen Sperrmüll aus Österreich exportiert, benötigt eine schriftliche Zustimmung des österreichischen
Umweltministeriums und der betroffenen ausländischen Behörden, nachdem er darum schriftlich angesucht hat (§ 67 AWG 2002).

Verwaltungsstrafen
Wer ohne Bewilligung Sperrmüll sammelt oder exportiert begeht Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafe von 360 bis 36.340 € zu bestrafen sind (§ 79 AWG 2002).

(Polizeiliche) Maßnahmen
Die Polizei ist befugt, als vorläufige Sicherheit für das Verwaltungsstrafverfahren einen Betrag in der Höhe von 360 € bis
2.180 € einzuheben (§ 82 AWG 2002).

Die Polizei ist bei Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung befugt, die Unterbrechung des Transportes (Abstellen des Fahrzeuges) anzuordnen, die Fahrzeugschlüssel abzunehmen und technische Sperren an den Fahrzeugrädern anzubringen (§ 82 AWG 2002).

Im Anlassfall kann die schadlose Behandlung der Abfälle aufgetragen werden (§ 73 Abs.1 AWG 2002).
Sie werden ersucht, die oben angegebenen Vorschriften des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu beachten.
Wenn das noch immer nicht sensibilisiert, möge man sich den morgigen ersten Beitrag der regulären Sendung "konkret" auf ORF 2 verinnerlichen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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