§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune
Verfasst: 26.07.2021, 18:12
Hallo,
Sind im Begriff einen Zaun (Graz) errichten zu lassen - einige Meter wurden auch bereits errichtet - und jetzt hat mich jemand hingewiesen, dass die Richtung des Stabmattenzaunes nicht beliebig ist und man evtl. die Seite mit den "Stachel" nach oben gar nicht setzen darf. Die Firma hat es aber sogar ohne weiter darüber zu reden bereits angefangen so umzusetzen.
Der Zaun ist 1.43m hoch und ich habe mir ehrlich gesagt nie gedanken darüber gemacht, ob es verboten sein kann.
§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune besagt jetzt
"(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen
nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden"
Mehr gibt es hier nicht. Die Stadt Graz hat "nur" folgendes Statement
https://www.graz.at/cms/dokumente/10080561_7759256/1256a716/08_FRP_STand_einfriedungen.pdf
Die maximale Zaunhöhe beträgt 1,5 m. Zäune dürfen nicht blickdicht ausgeführt werden. Eine hohe Transparenz (> 50 %) ist über die gesamte Grundstücksgrenze erforderlich.
Einfriedungen zur Straßen sollen eine eindeutige, nicht übertretbare aber sichtdurchlässige Grenze darstellen. Eine Höhe im Bereich von 1,0 bis 1,5 m hat sich bewährt.
Bei diesen Höhen wird den BewohnerInnen ausreichend Schutz geboten und PassantInnen erleben den Straßenraum als nicht
eingeengt. Das Straßen- und Ortsbild wird nicht durch hohe vertikale Elemente kanalisiert und monotonisiert. Blickbeziehungen
zwischen Gebäude und Straße müssen ermöglicht werden. Dieser Kontakt stellt Sicherheit im Straßenraum her und erhöht die
Attraktivität der Straße für langsamere Fortbewegungsarten.
Gibts dazu konkretere Infos?
Vielen Dank
Sind im Begriff einen Zaun (Graz) errichten zu lassen - einige Meter wurden auch bereits errichtet - und jetzt hat mich jemand hingewiesen, dass die Richtung des Stabmattenzaunes nicht beliebig ist und man evtl. die Seite mit den "Stachel" nach oben gar nicht setzen darf. Die Firma hat es aber sogar ohne weiter darüber zu reden bereits angefangen so umzusetzen.
Der Zaun ist 1.43m hoch und ich habe mir ehrlich gesagt nie gedanken darüber gemacht, ob es verboten sein kann.
§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune besagt jetzt
"(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen
nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden"
Mehr gibt es hier nicht. Die Stadt Graz hat "nur" folgendes Statement
https://www.graz.at/cms/dokumente/10080561_7759256/1256a716/08_FRP_STand_einfriedungen.pdf
Die maximale Zaunhöhe beträgt 1,5 m. Zäune dürfen nicht blickdicht ausgeführt werden. Eine hohe Transparenz (> 50 %) ist über die gesamte Grundstücksgrenze erforderlich.
Einfriedungen zur Straßen sollen eine eindeutige, nicht übertretbare aber sichtdurchlässige Grenze darstellen. Eine Höhe im Bereich von 1,0 bis 1,5 m hat sich bewährt.
Bei diesen Höhen wird den BewohnerInnen ausreichend Schutz geboten und PassantInnen erleben den Straßenraum als nicht
eingeengt. Das Straßen- und Ortsbild wird nicht durch hohe vertikale Elemente kanalisiert und monotonisiert. Blickbeziehungen
zwischen Gebäude und Straße müssen ermöglicht werden. Dieser Kontakt stellt Sicherheit im Straßenraum her und erhöht die
Attraktivität der Straße für langsamere Fortbewegungsarten.
Gibts dazu konkretere Infos?
Vielen Dank