§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune

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ChrisTi
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§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune

Beitrag von ChrisTi » 26.07.2021, 18:12

Hallo,

Sind im Begriff einen Zaun (Graz) errichten zu lassen - einige Meter wurden auch bereits errichtet - und jetzt hat mich jemand hingewiesen, dass die Richtung des Stabmattenzaunes nicht beliebig ist und man evtl. die Seite mit den "Stachel" nach oben gar nicht setzen darf. Die Firma hat es aber sogar ohne weiter darüber zu reden bereits angefangen so umzusetzen.

Der Zaun ist 1.43m hoch und ich habe mir ehrlich gesagt nie gedanken darüber gemacht, ob es verboten sein kann.

§ 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune besagt jetzt
"(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen-, Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen
nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden"


Mehr gibt es hier nicht. Die Stadt Graz hat "nur" folgendes Statement
https://www.graz.at/cms/dokumente/10080561_7759256/1256a716/08_FRP_STand_einfriedungen.pdf
Die maximale Zaunhöhe beträgt 1,5 m. Zäune dürfen nicht blickdicht ausgeführt werden. Eine hohe Transparenz (> 50 %) ist über die gesamte Grundstücksgrenze erforderlich.
Einfriedungen zur Straßen sollen eine eindeutige, nicht übertretbare aber sichtdurchlässige Grenze darstellen. Eine Höhe im Bereich von 1,0 bis 1,5 m hat sich bewährt.
Bei diesen Höhen wird den BewohnerInnen ausreichend Schutz geboten und PassantInnen erleben den Straßenraum als nicht
eingeengt. Das Straßen- und Ortsbild wird nicht durch hohe vertikale Elemente kanalisiert und monotonisiert. Blickbeziehungen
zwischen Gebäude und Straße müssen ermöglicht werden. Dieser Kontakt stellt Sicherheit im Straßenraum her und erhöht die
Attraktivität der Straße für langsamere Fortbewegungsarten.


Gibts dazu konkretere Infos?
Vielen Dank



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 11 Stmk. BauG Einfriedungen und lebende Zäune

Beitrag von alles2 » 26.07.2021, 21:49

Weiß jetzt nicht, wer dieser "jemand" ist, doch selbst unter den Professionisten gibt es keine einhellige Meinung über die Ausrichtung der verzinkten Stäbe. Die Gesetzestexte geben dazu erst recht nichts her, weshalb nur von Empfehlungen die Rede sein kann. So kommt es, dass einige Gemeinden manches Mal wohl am liebsten mit einem Beseitigungsbescheid spekulieren, man damit aber nicht weit kommen würde. Außer ein Gutachten bescheinigt, dass von einem niedrigen Doppelstabmattenzaun eine gewisse Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. in der Nähe eines Kindergartens). Doch wie es oft zutreffend ist, muss erst etwas passieren, damit was unternommen wird. Gerade bei den gängigen Zaunhöhen bis 1,5 Meter würde ich daher wie dieser "jemand" auch meinen, dass die spitzen Enden bodennah unten überstehen sollten. Kenne jedoch keine Vorschrift, wonach die Doppelstabreihe, die bei Euch unten vorgesehen sein sollte, oben gehört. Man sieht es ja oft genug anders herum. Daher würde ich schon meinen, dass die Enden bei einem Stabgitterzaun nicht glatt sein müssen. Sonst könnte man geschmiedete Zäune mit hinausragenden Zierspitzen auch gleich verbieten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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