Rechnung nach drei Jahren

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Lithium1980
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Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von Lithium1980 » 22.06.2021, 12:28

Guten Tag,

ich benötige bitte eine Auskunft. Im März 2018 habe ich meinem Nachbarn (Erdbauunternehmer) per Email um Auskunft ersucht, was denn die Entfernung eines 1000 m² großen Schotterparkplatzes kostet. Daraufhin trafen wir uns auf diesem Parkplatz und der Erdbauunternehmer meinte, er könne den Schotter gut für andere Bauprojekte brauchen und Humus hätte er auch genug, sodass er mit anbot, die Entfernung kostenlos durchzuführen, wenn er dafür das Schottermaterial behalten könne. Diese Arbeiten wurden dann im Juni 2018 durchgeführt. Es gibt hierzu nichts Schriftliches. Jetzt erhalte ich plötzlich eine Rechnung, in der € 4.500,-- verlangt werden. Natürlich war es mein Fehler, es mir nicht schriftlich geben zu lassen, dass die Arbeiten kostenlos durchgeführt werden. Ich habe das Thema allerdings damals mit einem anderen Nachbarn besprochen, weil ich wissen wollte, ob es überhaupt ein guter Deal ist, da dieser spezielle Parkplatz-Schotter einen gewissen Wert hat und bei anderen Parkplatzprojekten Wiederverwendung fand. Dieser Nachbar könnte meine Version schon bestätigen.

Würde mir bitte jemand mitteilen, wie in diesem Fall die Aussichten vor Gericht sind? So wie es aussieht, braucht er unbedigt Geld und versucht es jetzt mit dieser Masche.

Monika



Jusler
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von Jusler » 22.06.2021, 17:05

Hallo,

meines Wissens verjährt ein solcher Anspruch gemäß § 1486 Ziffer 1 ABGB nach drei Jahren, sprich er ist mit Juni2021 verjährt.

MfG
Zuletzt geändert von Jusler am 25.06.2021, 10:05, insgesamt 1-mal geändert.

alles2
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von alles2 » 24.06.2021, 13:24

Es kommt darauf an, von welchem Stadium wir reden: Mahnung oder gerichtliches Mahnverfahren (bzw. Zivilrechtsklage)?
Man könnte tatsächlich von einer Masche ausgehen, wenn der vermeintliche Gläubiger unmittelbar vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren veranlasst. Dadurch würde nämliche die Frist ausgesetzt werden. Diesen Schmäh hatte ich irgendwo im Forum zumindest angesprochen. Dabei geht es den Initiator meist darum, den angeblichen Schuldner einzuschüchtern und zur Bezahlung zu bewegen. Dieser möchte es dann auch gar nicht, dass es bei Gericht ausgefochten wird, zumal diverse Formalfehler ans Tageslicht kommen würden, durch die der Betroffene seinen Hals aus der Schlinge ziehen würde.
Zuletzt geändert von alles2 am 25.06.2021, 10:21, insgesamt 3-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Lithium1980
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von Lithium1980 » 25.06.2021, 09:01

Guten Tag,

danke für die Rückantwort. Ich habe am 22. Juni 2021 erstmalig eine Rechnung erhalten, in der mir eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt wird. Laut der Rechnung bin ich erst nach Ablauf der Zahlungsfrist (automatisch) im Zahlungsverzug. In der Rechnung werden mir unterschiedliche Einzelarbeiten vom

16.06.2018 (€ 463,-- exkl. USt.)
09.07.2018 (€ 447,-- exkl. USt.)
27.07.2018 (€ 2.865,-- exkl. USt.)

in Rechnung gestellt. In Österreich scheint die in der Rechnung eingeräumte Zahlungsfrist drei Tage nach Rechnungsdatum zu laufen zu beginnen. Somit endet die eingeräumte Zahlungsfrist am 24.07.2021 (Samstag). Meiner Recherche nach beginnt die Verjährungsfrist für Geldforderungen aus Dienstleistungen am Tag der Erfüllung der Dienstleistung und endet exakt drei Jahre später. Für meinen Fall bedeutet das, dass der Unternehmer spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist (27.07.2021) bei Gericht Mahnklage / Zivilklage eingereichen muss, um eine Verjährung noch zu verhindern. Dann würde er aber ggf. lediglich die Kosten für die Arbeiten vom 27.07.2018 erhalten, da die Geldforderung für die früheren Arbeiten dann schon verjährt sind. Zumindest hoffe ich das. Sollte es hierzu andere Meinungen geben, bin ich für Bekanntgabe dieser Meinungen dankbar.

Beste Grüße

alles2
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von alles2 » 25.06.2021, 09:54

Auf welchen Tag die letzte Möglichkeit für ein gerichtliches Mahnverfahren fällt, kann unterschiedlich ausgelegt werden. Ich habe Entscheidungen von Richtern gesehen, die genau die kurze Verjährungsfrist ab der Fertigstellung gerechnet haben. Andere wiederum haben bis zu einer Woche ab der letzten Leistungserbringung dazu gepackt und von dem Tag die 3 Jahre gerechnet. Diese Übergangszeit, in der man üblicherweise von einer Rechnungsstellung ausgehen kann, ging dann jedoch eine Vereinbarung mit dem Unternehmer voraus. In Deinem Fall ist wohl das Datum der letzten Tätigkeit heranzuziehen, während die vorangegangen Arbeiten von einer etwaigen Frist nicht betroffen wären. Außer die Arbeiten hängen nicht zusammen und Dir wurde nur der Einfachheit halber eine Rechnung ausgestellt. Das kann z.B. sein, wenn die Dienstleistungen an verschiedenen Orten erfolgten.

Nachtrag:
Jusler hat geschrieben:
22.06.2021, 17:05
meines Wissens verjährt ein solcher Anspruch gemäß § 1486 Ziffer 1 ABGB nach drei Jahren, sprich er ist mit Juni 2021 verjährt.
Vor wenigen Augenblicken stand da noch der März 2021, ohne die Fertigstellung der Arbeiten gekannt zu haben, weshalb ich noch nachgehakt habe. Nichtsdestoweniger sollte die Verjährung erst nach dem 27.7.2021 eintreten. Darum dürfte der Unternehmer ganz genau gewusst haben, warum er die Zahlungsfrist wenige Tage vor dessen Ablauf gesetzt hat.
Zuletzt geändert von alles2 am 25.06.2021, 11:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Lithium1980
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von Lithium1980 » 25.06.2021, 11:05

Guten Tag,

ich habe mein erstes diesbezügliches posting kurz nach Öffnung der unerwarteten Rechnung von über € 4.500,-- getätigt und war noch unter Schock, wiel ich ja auch wusste, dass ich keine schriftliche Zusage hatte, dass die Arbeiten kostenlos seien. Den März habe ich nur erwähnt, weil ich in diesem Monat die Anfrage stellte. Ich habe mittlerweile auch die Theorie, dass mir die Rechnung nur deshalb geschickt wurde, weil der Unternehmer bei Uneinbringlichkeit aufgrund von Verjährung die Forderung von der Steuer absetzen kann und er somit etwas von der Uneinbringlichkeit hätte. Das Ganze Projekt war eine Renaturierung mit unterschiedlichen Arbeiten. Die der Rechnung angehafteten "Lieferscheine" jedenfalls nennen unterschiedliche Arbeiter für unterschiedliche Tätigkeiten (Betonelemente zerkleinern und abtransportieren; planieren und humusieren, Preis für Humus). Somit kann schon von unterschiedlichen Dienstleistungen an unterschiedlichen Tagen gesprochen werden. Die Hauptarbeit war ja, den ganzen Schotter mit Bagger auf LKW zu verladen und abzutransportieren. Diese Tätigkeit wird NICHT verrechnet, obwohl das mit Sicherheit der Hauptposten gewesen wäre. Da der Schotter von den LKWs sofort zu einer neuen Baustelle geliefert wurde und dort als Baumaterial verarbeitet und sicherlich dem Auftraggeber auch in Rechnung gestellt wurde, stützt das auch die Tatsache, dass die Gegenleistung für die Arbeiten eben das weiterverkaufbare Schottermaterial ist. Offenbar gibt es Interpretationsspielraum, was die Verjährung betrifft. Dann werde ich wohl mal abwarten müssen, was als nächstes passiert. Vielen Dank für die Antworten.

alles2
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von alles2 » 25.06.2021, 11:22

Der Unternehmer hat das Recht, die Rechnung auch kurz vor Ablauf von 3 Jahren auszustellen. Das ist mir schon öfters untergekommen und kann buchhalterische Gründe haben. Das mit dem Interpretationsspielraum würde ich so nicht sehen, sondern solltest mit den bekannten Angaben vom 27.7.2021 ausgehen. Das ist mitunter in § 1170 ABGB ganz klar geregelt. Nur weil es mehrere zusammenhängende Positionen gibt, sind für diese nicht einzelne Rechnungen auszustellen. Was anderes könnte es hingegen sein, wenn es mehrere "Baustellen" gegeben hätte. Doch das ist aus Deinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Auch nicht, dass das Unternehmen etwas übersehen hätte, weshalb ich bezahlen würde, sollte die Rechnung inhaltlich korrekt sein. Denn diese ist sofort fällig und erst nach der Zahlungsfrist tritt der Zahlungsverzug ein, für die entsprechend § 459 UGB (Unternehmensgesetzbuch) Verzugszinsen anfallen können.
Zuletzt geändert von alles2 am 25.06.2021, 12:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von Lithium1980 » 25.06.2021, 12:04

Ok, das ist ein wichtiger Punkt. Meines Wissens nach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für die Forderungseinklage mit dem Tag der Vollendung der Dienstleistung / des Services. In meinem Fall spätestens am 27.07.2018, da danach keinerlei Arbeiten mehr durchgeführt wurden. Diese Daten gehen auch aus der Rechnung hervor. Im Falle einer Verjährung besteht kein Recht mehr, die Forderung gerichtlich einklagen zu können. Laut Rechnung bin ich erst bei Überschreitung der Zahlungsfrist im Zahlungsverzug. Das wäre am 22.07.2021. Berücksicht man den Aspekt, dass bei postalisch versendeten Rechnungen drei Werkstage dazugeschlagen werden, bin ich erst am 25.07.2021 (Sonntag) im Zahlungsverzug. Am 26.07.2021 müsste der Unternehmer bei Gericht Mahnklage einreichen, damit die Verjährung der Geldforderung noch verhindert wird und sich ein Gericht mit der Thematik beschäftigen kann. Wenn er tatsächlich das Geld von mir haben will, dann hätte er mir bei seiner Rechnung vom 21.06.2021 die sofortige Zahlung auftragen müssen und nicht eine 30-tägige Zahlungsfrist einräumen dürfen. Ohne Mahnungen oder Rechtsanwaltsbrief einen Tag nach Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist bereits Mahnklage bei Gericht einreichen dürfte doch eher unüblich sein.Wahrscheinlich will er einfach € 3.775 von der Steuer absetzen, da es auch unerheblich ist, ob er die Uneinbringlichkeit der Forderung selbst verschuldet hat.

alles2
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Re: Rechnung nach drei Jahren

Beitrag von alles2 » 25.06.2021, 12:40

Ja, auf die Fertigstellung der Leistungen als wesentliches Kriterium hatte ich auch hingewiesen. Den Zahlungsbefehl kann er ohne vorherige Mahnung beim Bezirksgericht erwirken. Mahnungen sind kein Muss, sondern hat vielmehr was mit Kundenfreundlichkeit zu tun. Solltest Du aufgrund einer missverständlichen Kommunikation nicht bereit sein, die Rechnung zu begleichen, könntest Du versuchen, zivilisiert das Gespräch zu suchen, damit es auch in seinem Interesse nicht zwangsläufig zu einem Gerichtsstreit kommt.

Verstehe die große Kalkulation rund um das Anfallen der Verszugszinsen nicht. Du hast die Rechnung am 22.6.2021 erhalten und über den Daumen gepeilt fällt das Ende der Zahlungsfrist nicht auf ein Wochenende. Der Unternehmer kann im Einvernehmen jedoch darauf verzichten. Wie gesagt, die Rechnung wird sofort schlagend bzw. tritt die Fälligkeit mit Erhalt ein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das hat nichts mit der Zahlungsfrist zu tun. Dabei handelt es sich nur um eine Art Schonfrist, in der eben noch keine Konsequenzen zu befürchten wären.
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