Als Betreiber eines Eissalons wurden wir von der Mitbewerberin bei der BH gemeldet. Der von der BH entsandte Sachbearbeiter fand folgende "Probleme":
1. Wir hatten Getränke im Angebot (z.b. Mineralwasser)
2. Wir hatten Cookies im Angebot (von einem regionalen Produzenten zugekauft)
3. Wir hatten eine Sitzbank bereit gestellt.
Nun erhielten wir von der BH die Aufforderung, Getränke und Cookies aus dem Verkauf zu nehmen und die Sitzbank zu entfernen.
Wir könnten erst wieder Getränke und Cookies anbieten, wenn wir eine Betriebsanlagengenehmigung hätten.
Wir verfügen jedoch über keine Betriebsanlagengenehmigung, da wir als Eissalon laut Genehmigungsfreistellungsverordnung keine benötigen (https://www.wko.at/service/umwelt-energie/Genehmigungsfreistellungsverordnung-Ueberblick.html).
Im Betriebsartenkatalog der WKO wird ein Eissalon wie folgt beschrieben:
Dieser Beschreibung nach dürften wir mE sehr wohl Getränke verkaufen, da "vorwiegend" nicht "ausschließlich" ist.Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zuta-ten angeboten wird.
Die BH ist hier jedoch anderer Meinung: Der Betriebsanlagenkatalog sei nur eine "Orientierungshilfe" und habe keine bindende Bedeutung. Bindend sei hingegen jedoch die Rechtsprechung aus der fernen Vergangenheit. So wurde uns folgender Fall unterbreitet:
Es mag ja sein, dass ich als Laie ohne viel juristisches Wissen hier etwas empfindlich bin, wenn ich das Ganze etwas anzweifle. Immerhin war Österreich zur Zeit dieser Rechtssprechungen noch von Alliierten besetzt, und soviel ich mich erinnere war es bis in die 80er Jahre auch anderen Branchen der Getränkeverkauf untersagt, die das heute selbstverständlich tun dürfen.
Daher meine Frage: habe ich das zu schlucken, was 1955 usus war, oder hat sich für Eissalons vielleicht doch was verändert in den vergangenen 66 Jahren?
Hoffnungsvoll,
Ihr Eismacher