Eissalon, GewO und Betriebsalagengenehmigung

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Herwig Huber
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Eissalon, GewO und Betriebsalagengenehmigung

Beitrag von Herwig Huber » 21.06.2021, 14:04

Hallo Welt,

Als Betreiber eines Eissalons wurden wir von der Mitbewerberin bei der BH gemeldet. Der von der BH entsandte Sachbearbeiter fand folgende "Probleme":

1. Wir hatten Getränke im Angebot (z.b. Mineralwasser)
2. Wir hatten Cookies im Angebot (von einem regionalen Produzenten zugekauft)
3. Wir hatten eine Sitzbank bereit gestellt.

Nun erhielten wir von der BH die Aufforderung, Getränke und Cookies aus dem Verkauf zu nehmen und die Sitzbank zu entfernen.

Wir könnten erst wieder Getränke und Cookies anbieten, wenn wir eine Betriebsanlagengenehmigung hätten.

Wir verfügen jedoch über keine Betriebsanlagengenehmigung, da wir als Eissalon laut Genehmigungsfreistellungsverordnung keine benötigen (https://www.wko.at/service/umwelt-energie/Genehmigungsfreistellungsverordnung-Ueberblick.html).

Im Betriebsartenkatalog der WKO wird ein Eissalon wie folgt beschrieben:
Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zuta-ten angeboten wird.
Dieser Beschreibung nach dürften wir mE sehr wohl Getränke verkaufen, da "vorwiegend" nicht "ausschließlich" ist.

Die BH ist hier jedoch anderer Meinung: Der Betriebsanlagenkatalog sei nur eine "Orientierungshilfe" und habe keine bindende Bedeutung. Bindend sei hingegen jedoch die Rechtsprechung aus der fernen Vergangenheit. So wurde uns folgender Fall unterbreitet:

Bild

Es mag ja sein, dass ich als Laie ohne viel juristisches Wissen hier etwas empfindlich bin, wenn ich das Ganze etwas anzweifle. Immerhin war Österreich zur Zeit dieser Rechtssprechungen noch von Alliierten besetzt, und soviel ich mich erinnere war es bis in die 80er Jahre auch anderen Branchen der Getränkeverkauf untersagt, die das heute selbstverständlich tun dürfen.

Daher meine Frage: habe ich das zu schlucken, was 1955 usus war, oder hat sich für Eissalons vielleicht doch was verändert in den vergangenen 66 Jahren?

Hoffnungsvoll,

Ihr Eismacher



alles2
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Re: Eissalon, GewO und Betriebsalagengenehmigung

Beitrag von alles2 » 21.06.2021, 23:02

Verabreicht man Speisen und werden Getränke ausgeschenkt, braucht man laut § 111 Abs.1 Z 2 GewO (Gewerbeordnung) die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, bei dem es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt und nicht von der Genehmigungsfreistellungsverordnung umfasst ist. Ihr hingegen dürftet einen Gewerbeschein haben, der nur für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Eissalons gilt. Nach § 162 Abs.1 Z 7 GewO handelt es sich dabei um kein reglementiertes Gewerbe. Unter diesen Umständen würde Euch eine Strafe wegen unbefugter Gewerbeausübung drohen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Herwig Huber
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Re: Eissalon, GewO und Betriebsalagengenehmigung

Beitrag von Herwig Huber » 22.06.2021, 10:13

Wir haben die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe. Das ist nicht das Problem.
Die Genehmigungsfreistellungsverordnung bezieht sich doch auf die Betriebsanlage und nicht auf die Gewerbeberechtigung.
Der Betreiber, der uns angezeigt hat, betreibt an seinem Standort einen Eissalon mit der exakt gleichen Berechtigung, verkauft auch Speisen und Getränke.

alles2
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Re: Eissalon, GewO und Betriebsanlagengenehmigung

Beitrag von alles2 » 22.06.2021, 10:48

Ich kann es nicht ändern und sehe es eben so. Es gibt Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen und für verschiedene Betriebsarten im Gastgewerbe. Wie die Eurige ausschaut, weiß ich nicht im Detail. Wärt Ihr ein reiner Eissalon, dann würdet Ihr wohl unter die Genehmigungsfreistellungsverordnung fallen. Aber anscheinend betrachtet man Euch als Imbissstube oder sowas. Da gelten eben andere Regelungen und man wäre nicht unbedingt von der Freistellung umfasst, wenn ich das richtig sehe. Auch Unternehmer aus anderen Bereichen dürfen Speiseeis erzeugen. Sei es der Schuster oder Automechaniker. Da kann man auch nicht einfach so behaupten, dass dieser schon auch die gleiche Gewerbeberechtigung haben wird.

Nachdem Ihr als Unternehmer ohnehin Mitglied bei der WKO seid und die eine bessere Übersicht über Euren Gewerbeschein hat, wärt Ihr dort wahrscheinlich besser aufgehoben.
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Herwig Huber
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Re: Eissalon, GewO und Betriebsalagengenehmigung

Beitrag von Herwig Huber » 22.06.2021, 15:00

alles2 hat geschrieben:
22.06.2021, 10:48
Auch Unternehmer aus anderen Bereichen dürfen Speiseeis erzeugen. Sei es der Schuster oder Automechaniker.
Ähhm,... nein.

Sie verwechseln offensichtlich Genehmigungsfreistellungsverordnung mit Freiem Gewerbe.

Ich würde mich sehr über qualifizierte Antworten freuen.
Danke

alles2
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Re: Eissalon, GewO und Betriebsanlagengenehmigung

Beitrag von alles2 » 23.06.2021, 00:19

Ich verwechsle gar nichts, sondern beziehe mich auf § 162 Abs.2 GewO. Aber ich lasse Dir die Freude und Du kannst Dir einbilden, ich hätte keine Ahnung. Mein Contra ist dann gerne: Em ghert's, da braucht man sich über seine Feinde nicht wundern! Manchmal erwischt es die Richtigen, während die Kontrolleure wohl keine Ahnung von ihrem Job haben sollen.

Ist mir schon klar. Die Anderen sind immer die Bösen. Und wenn man nicht exakt das schreibt, was der Betroffene hören möchte, ist man eh schon unten durch. Das Traurige ist dann nur, dass man nicht mal versucht, andere zu verstehen, nur um sich nichts eingestehen zu müssen. Wenn Du nur einen Satz herauspickst und den Zusammenhang aus den Augen verlierst, ist es Dein Problem. Man man man, alles schlechtreden, irgendwas mit Alliierten und 1955. Dabei sind die Gewerbeordnung und Genehmigungsfreistellungsverordnung in der aktuellen Fassung verhältnismäßig neu. Qualifizierte Rückmeldungen einfordern, aber selbst nicht mit gutem Beispiel vorangehen. Ich könnte im Strahl kotzen.
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