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Benutzung Servitut

Verfasst: 19.06.2021, 07:00
von spadi
Über mein Grundstück verläuft ein Servitut (Wegerecht) zum Nachbargrundstück. Da sich dort eine größere Parkfläche befindet, wird dieser Weg auch von Personen benutzt, die dort weder wohnen noch auf Besuch sind, um dort ihre Fahrzeuge zu parken. Ist dies ohne Erlaubnis meinerseits erlaubt? Diesbezügliche persönliche Kontaktaufnahme mit den betroffenen Fahrzeughaltern brachte bisher keinen Erfolg...

Re: Benutzung Servitut

Verfasst: 19.06.2021, 10:27
von alles2
Vielleicht sollte dort eine Tafel aufgestellt werden, welche darauf hinweist, dass es sich um einen Privatweg oder sowas handelt und der Durchgang verboten ist. Von mir aus auch der Hinweis, dass bei Zuwiderhandlung mit einer Klage wegen Besitzstörung zu rechnen ist. Ist den Besitzstörern bewusst, dass sie das eigentlich nicht dürften, könnte man erfolgreich dagegen vorgehen. Schließlich dürfte die privatrechtliche Dienstbarkeit nur jenen zustehen, die das Recht haben, Deine Sache zu nutzen.

Re: Benutzung Servitut

Verfasst: 20.06.2021, 08:10
von Schizopremium
Hab aktuell selbst einen ähnlichen Fall am Radar.
Demnach kann man wie alles2 bereits angemerkt hat zwischen ein privates- und ein dingbares Servitutsrecht unterscheiden.
Ein privates Servitutsrecht kann nur explizit von der erwähnten Person ausgeübt werden. Ein dingbares Servitutsrecht kann von allen damit in Verbindung stehenden ausgeübt werden. Aufschluss dazu, was in deinem Fall vorliegt, sollte der GB Auszug wie auch der Vertragsinhalt geben können.

Nochwas, ein Servitut sollte immer schonend ausgeübt werden. Wenn hier z.B. plötzlich dies gewerblich genützt wird, könnte dies auch im Widerspruch stehen.

Re: Benutzung Servitut

Verfasst: 20.06.2021, 10:45
von alles2
Ich vermute, dass das mit der privatrechtlichen Dienstbarkeit falsch rübergekommen ist oder ich mich unglücklich ausgedrückt habe. Dabei war es eigentlich eher allgemein gemeint, während Du "privat" mit "persönlich" verwechselt haben könntest. Eigentlich werden Dienstbarkeiten entsprechend § 473 ABGB in Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten eingeteilt, wobei in dem hier beschriebenen Fall von Erstere auszugehen ist und sich die Gewissheit durch das Grundbuch erübrigen sollte. Mit dem Teilwort "Grund" beim Begriff "Grunddienstbarkeiten" ist Grundstück gemeint und hat nichts mit Synonymen wie "generell" zu tun. Wenn Fremde schon eine durch das Servitut begünstigte Parkfläche missbräuchlich verwenden, sollten bereits die Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht zuletzt im Sinne des von Dir beiläufig angemerkten § 472 ABGB handeln.

Re: Benutzung Servitut

Verfasst: 29.06.2021, 08:18
von spadi
Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise!

Eine Hinweistafel (Privatgrund, Besitzstörung etc.) ist seit vielen Jahren angebracht, wird aber nicht "ernst" genommen - muss wohl einen Schritt weiter gehen...

Re: Benutzung Servitut

Verfasst: 29.06.2021, 13:28
von alles2
Wie man vorgehen könnte, wird hier alles erwähnt:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=16719

Demnach könnte man einen entsprechenden Hinweis an der Windschutzscheibe klemmen (besonders wenn es immer wieder dasselbe Fahrzeug ist). Ist ein Firmennamen ersichtlich, könnte man direkt den Kontakt zu dem Unternehmen herstellen.